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Motorrad Wiederbeschaffungswert anfechten?

Themenstarteram 15. Mai 2016 um 16:52

Guten Tag Leute,

ich schreibe euch, weil ich aktuell ziemlich frustriert bin und euren Rat beauche.

Kurz zu dem was passiert ist: Vor ca. einem Monat hatte ich einen Unfall. Dabei war mein Motorrad geparkt und wurde beim Rückwärts fahren einfach übersehen. Kann passieren. Wie das aber so ist, war gleich einiges kaputt und es musste abgeschleppt werden. Kurz darauf habe ich einen Schadensfall der Versicherung gemeldet ubd die haben auch die Schuld anerkannt. Sie haben direkt einen Gutachter in die Werkstatt geschickt um den schaden schätzen zu lassen.

Reparatur von 5550€ wurden festgestellt! Bezahlt hatte ich beim Händler inkl. neuem Tüv 5680€. Lediglich ein Wiederbeschaffungswert i.H.v 4950€ wurde festgelegt.

Mit dieser Opfergrenze könnte ich das also super reparieren lassen nur leider hat die Werkstatt direkt gesagt, dass sie damit nicht hinkommen. Arbeit/Materialkosten würden sogar die Opfergrenze 30% sprengen und den Rest müsste ich bezahlen.

Das sehe ich natürlich nicht ein bei einem Unfall wo ich nicht mal ansatzweise Schuld hab. Der Gutachter hat meiner Meinung nach zwei fehler gemacht zum einen hat er einen Kupplungshebel aufgelistet welche ein originalteil ist. Verbaut habe ich allerdings einen Eigenen. Kostet knapp 100€ mehr.

Und zweitens, als ich nachgefragt hatte wie er zum Wiederbeschaffungswert kommt hat er mir ein PDF geschickt mit ca 7 Angeboten alle aufwärts 5000€. Allerdings auch kein wirklicher Vergleich, da alle vom Peivatmarkt sind. Die Maschine wurde extra beim Händler gekauft wegen der gesetzlichen Gewährleistung. Außerdem war es erst zwei wochen alt.

Wie kann es sein, dass solche Punkte einfach außer Acht gelassen werden? Steigert dies nicht den Wert des Fahrzeugs? Außerdem waren auch die Reifen neu. Nicht zu vergessen dass ich nicht durch ganz Deutschland fahren möchte und Zeit und Kosten für Zulassung aufbringen möchte. Hat hier jemand Erfahrung mit so einem Fall?

Beste Antwort im Thema

Der Zug ist hier ganz sicher noch nicht abgefahren.

1.0

beauftrage hier einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Wahrnehmung deier Interessen.

2.0

nach wie vor kannst -und solltest- du nun selber einen Sachverständigen beauftragen, die Schadenhöhe feststellen zu lassen.

Dieses Recht hast du immer noch, es ist nicht verwirkt !

Lass dich hier nicht einschüchtern !

 

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Also da du bereits einen Fehler gemacht hast und den Gutachter der Versicherung gewählt hast solltest du jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen, da du der Geschädigte bist muss die Versicherung des Gegners auch für diese Kosten aufkommen.

Meiner Meinung nach kannst du im Rahmen der 130% Regelung reparieren lassen und die Versicherung hat das zu Zahlen. Da würde ich mich nicht lange mit evtl falschen WBW im Gutachten herum ärgern.

Grüße

Steini

Themenstarteram 15. Mai 2016 um 17:47

Ich habe den nicht ausgewählt. Die Allianz hat den Gutachter beauftragt. Ich würde ja sofort reparieren lassen. Das Problem ist eben das die Werkstatt über die 130% kommen wird. D.h. den Rest müsste ich selbst bezahlen.

Zitat:

@steini111 schrieb am 15. Mai 2016 um 19:28:14 Uhr:

Also da du bereits einen Fehler gemacht hast und den Gutachter der Versicherung gewählt hast solltest du jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen, da du der Geschädigte bist muss die Versicherung des Gegners auch für diese Kosten aufkommen.

Meiner Meinung nach kannst du im Rahmen der 130% Regelung reparieren lassen und die Versicherung hat das zu Zahlen. Da würde ich mich nicht lange mit evtl falschen WBW im Gutachten herum ärgern.

Grüße

Steini

Perfekt!

Zitat:

@patrick5 schrieb am 15. Mai 2016 um 19:47:12 Uhr:

Ich habe den nicht ausgewählt. Die Allianz hat den Gutachter beauftragt.

Genau das war ein Fehler, dass du nicht selbst einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen beauftragt hast.

Du hättest einen Gutachter selbst auswählen können und eben nicht die Versicherung des Gegners...

Warum kann die Werkstatt nicht für den angegebenen Preis die Reparatur durchführen?

Du solltest bis zu 6.435€ Rechnungshöhe keine Probleme bekommen wenn du das Motorrad noch mindesten 6 Monate weiter fährst und dies bekundest und nach 6 Monaten auch noch mal nachweist.

Grüße

Steini

Es ist ein Haftpflichtschaden. Leider hatte es sich bis zu Dir noch nicht herumgesprochen, dass die Versicherungen hier zu gern selbst einen eigenen Gutachter los schicken. Das Resultat ist, wie Du geschrieben hast nahezu immer gleich. Der Wert wird irgendwie nach unten gedrückt. So spart sich die Versicherung paar hundert Euros, manchmal auch tausend(e).

Du hast jedoch im Falle wie beschrieben Anspruch auf einen Freien Gutachter, den Du selbst beauftragen kannst. Da wären diese Dinge wie beschrieben nicht vorgefallen.

Der Zug ist aber nun erst einmal abgefahren, da das Gutachten nun vorliegt.

Steini111 schrieb, Du kannst jetzt nur noch einen Fachanwalt beauftragen, der noch etwas retten kann. Tu das. So ein Anwalt holt noch paar Euro raus, dass Du den Wiederbeschaffungswert korrekt ersetzt bekommst.

Meine Wortwahl mit dem "rausholen" ist speziell auf diesem Fall zugeschnitten.

 

--- Nachtrag, Steini111 war jetzt schneller mit antworten

Eine "Wiederbeschaffung" ist doch auch über den Privatmarkt möglich, oder warum sollte das nicht gehen? "Wiederbeschaffung" heißt halt ein möglichst gleichwertiges Modell wieder zu beschaffen, egal woher! Sei froh, wenn es das Modell überhaupt noch auf dem Markt gibt, das muss besonders bei älteren Fahrzeugen nämlich nicht immer so sein!

Und wenn es für um die EUR 5.000 sowas gibt, was spricht dann dagegen die EUR 4.950 zu nehmen und sowas zu kaufen? Die EUR 50 oder mehr wirste ja wohl locker noch herunterhandeln können, oder?

P.S.: Und dass man sein Eigentum in der Regel als wertvoller ansieht als andere das sehen, ist völlig normal. Lies dazu mal z.B. den Abschnitt "Hergeben ist schwieriger als nehmen" bei Eckart von Hirschhausen ("Glück kommt selten allein", Rowohlt 2009)

Themenstarteram 15. Mai 2016 um 18:13

Ich habe dem ja aber gar nicht zugestimmt. Die Versicherung hat den bereits losgeschickt ohne regliche Zustimmung. Kann ich das nicht direkt anzweifeln? Ich mein immerhin habe ich schon festgestellt, dass fehler gmeacht wurden. Die Bremsleitung hatte beim Untfall auch etwas abbekommen und somit ist auch Bremsflüssigkeit ausgelaufen. Sowas muss ja auch ersetzt werden?! Kann man da nichts anfechten? das mit dem Anwalt werde ich machen. Ich beführchte nur. Da zieht sich alles ewig und ich werde vorerst nicht mehr fahren können :-(.

Hat jemand Erfahrung bzgl. Nutzungsausfall? Stimmt es dass dieser nur 14Tage lang geltent gemacht werden kann?

Der Zug ist hier ganz sicher noch nicht abgefahren.

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nach wie vor kannst -und solltest- du nun selber einen Sachverständigen beauftragen, die Schadenhöhe feststellen zu lassen.

Dieses Recht hast du immer noch, es ist nicht verwirkt !

Lass dich hier nicht einschüchtern !

 

Themenstarteram 15. Mai 2016 um 18:18

Zitat:

@frankoel schrieb am 15. Mai 2016 um 20:10:47 Uhr:

 

Und wenn es für um die EUR 5.000 sowas gibt, was spricht dann dagegen die EUR 4.950 zu nehmen und sowas zu kaufen? Die EUR 50 oder mehr wirste ja wohl locker noch herunterhandeln können, oder?

Es gab genau ein Fahrzeug mit 5000€ hat allerdings auch einiges mehr an Kilometern aufm Tacho und schöne Kratzer.

Ich mein ich bin ja nicht blöd. Zwei wochen vor dem Unfall habe ich das Motorrad gelauft und 4 Monate den Markt bobachtet. Hätte es etwas günstigeres gegeben zahle ich ja nicht absichtlich mehr. Mir war eben auch der frische TÜV wichtig und das Jahr Gewährleistung vom händler. Mittlerweile gibts es gar keine Maschine mehr bis 5000.

Ich möchte mich ungern damit abfinden mich jetzt wieder um alles kümmern zu müssen.

Wenn das von der Versicherung beauftragte Gutachten Reparaturkosten ermittelt hat zu denen die Reparatur nicht durchführbar ist, dann ist es offensichtlich zur Schadenabwicklung unbrauchbar und sollte deswegen auch kein Hinderungsgrund sein, einen eigenen Gutachter zu beauftragen.

Aber auch so eine Argumentation sollte man nicht ohne Anwalt führen!

Zitat:

@frankoel schrieb am 15. Mai 2016 um 20:10:47 Uhr:

Eine "Wiederbeschaffung" ist doch auch über den Privatmarkt möglich, oder warum sollte das nicht gehen? "Wiederbeschaffung" heißt halt ein möglichst gleichwertiges Modell wieder zu beschaffen, egal woher! Sei froh, wenn es das Modell überhaupt noch auf dem Markt gibt, das muss besonders bei älteren Fahrzeugen nämlich nicht immer so sein!

Und wenn es für um die EUR 5.000 sowas gibt, was spricht dann dagegen die EUR 4.950 zu nehmen und sowas zu kaufen? Die EUR 50 oder mehr wirste ja wohl locker noch herunterhandeln können, oder?

P.S.: Und dass man sein Eigentum in der Regel als wertvoller ansieht als andere das sehen, ist völlig normal. Lies dazu mal z.B. den Abschnitt "Hergeben ist schwieriger als nehmen" bei Eckart von Hirschhausen ("Glück kommt selten allein", Rowohlt 2009)

Das ist eben nicht egal "woher" man "Wiederbeschafft"

Vieleicht für dich, aber du bist hier nicht das Thema.

 

Und: Wir sprechen hier von Schadenersatz und nicht von Comedy

am 15. Mai 2016 um 18:20

Zitat:

Arbeit/Materialkosten würden sogar die Opfergrenze 30% sprengen und den Rest müsste ich bezahlen.

Das Problem ist hier weder der Gutachter noch die Versicherung sondern die Werkstatt, die beim Wort Versicherung sofort in den Raffgier-Modus umgeschaltet hat.

Widerbeschaffungspreis mit Gewährleistung vom Händler: 5.500 Euro

Deine Werkstatt will für die Reparatur 8.365 Tacken

Das zahlt dir keine Versicherung. Und das auch zurecht. Irgendwo müssen die Beitragszahler ja auch mal geschützt werden .

Sprich mit der gegnerischen Versicherung, dass die Angebote des Gutachters allesamt vom Privatmarkt stammen, du aber vor zwei Wochen erst beim Händler wegen der Gewährleistung gekauft hast und du deswegen ja nun benachteligt wärst.

In der Regel sollte sich da eine Lösung finden lassen. Der Versicherung wird auch nicht daran liegen, dass du unbedingt für 130% reparieren lässt.

Zitat:

@hk_do schrieb am 15. Mai 2016 um 20:19:36 Uhr:

Wenn das von der Versicherung beauftragte Gutachten Reparaturkosten ermittelt hat zu denen die Reparatur nicht durchführbar ist, dann ist es offensichtlich zur Schadenabwicklung unbrauchbar und sollte deswegen auch kein Hinderungsgrund sein, einen eigenen Gutachter zu beauftragen.

Aber auch so eine Argumentation sollte man nicht ohne Anwalt führen!

Schwierig ohne funktionierende Glaskugel das so zu interpretieren ;)

Ich vermute dass die Stundenverrechnungssätze im Gutachten unter den Sätzen der Werkstatt liegen, bedeutet dann dass das Gutachten doch tauglich ist, mann muss nur noch die passende Werkstatt finden, dabei könnte der Gutachter dann helfen ;)

Letztlich hilft hier nur noch der Anwalt oder die Werkstatt kommt dann mit den 130% des WBW hin und repariert, dann sollte es recht einfach gehen. Das bezweifle ich aber seit der Name der gegnerischen Versicherung gefallen ist :(

Ab zum Anwalt....

Grüße

Steini

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