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Nach Änderungsabnahme ohne Eintragung fahren?
Hallo,
habe im Netz leider nichts eindeutiges gefunden. Ich habe gestern mein Motorrad aufgrund der A2-Beschränkungen gestern auf 35kw gedrosselt und heute die Änderungsabnahme beim TÜV machen lassen.
Ist es mir erlaubt vor Eintragung mit diesen Dokumenten zu fahren? Zulassung macht erst morgen auf und das Wetter ist schön??
Vielleicht weiß ja einer Bescheid.
Lg
Beste Antwort im Thema
Dann werde ich den Spekulationen, Interpretationen und Vermutungen mal ein Ende bereiten.
Ist sehr einfach, wenn man es weiß, oder zumindest weiß, wo es steht. Wie in allen derartigen Fällen gibt es nämlich klare gesetzliche Regeln.
Des Rätsels Lösung steht in § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) StVZO.
It is Naoanto hatte Recht. Ich erklär's:
§ 19 Abs. 3 Ziff 4c
"Die Betriebserlaubnis erlischt nicht"...
"wenn...
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist;"
Das ist das sogenannte "neunzehndrei"- Gutachten.
Jetzt kommt § 19 (4) ins Spiel, der besagt, dass der Fahrzeugführer den Nachweis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuweisen hat.
Diesen Nachweis erstellt (bei uns) der TÜV-Ing.
Auf dem Formblatt "Nachweis gem. § 19 Abs. 4 StVZO" steht fett gedruckt zu lesen: "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich vorzunehmen"
Darunter finden sich die Daten für die Zulassungsstelle, mit denen die Fahrzeugpapiere berichtigt werden.
Ergo: Der TE hätte sein Motorrad mit dem Wisch fahren dürfen, es entsprach mit Ausstellung des 19 (4) -Nachweises der FS-Klasse A2.
In dem von mir angehängten Beispiel eines 19 (4) Nachweises handelt es sich um eine Leistungserhöhung von 25 auf 105 kW. Das Procedere ist dasselbe, nur muss man daran denken, wenn man die nach der Umrüstung fährt, dass auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Bei einer Leistungsreduzierung ist das unerheblich.
"unverzüglich" wird im Recht definiert als "ohne schuldhaftes (Ver-)zögern", also zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wenn die Zulassungsstelle geöffnet hat.
Bei einfach gelagerten Dingen, wie Lenkerumbau o.ä. genügt es, das 19 (3) Gutachten mitzuführen, eine 19(4) Bescheinigung wird nicht ausgestellt und auf dem 19(3) Gutachten wird die Änderung der Fahrzeugpapiere bei nächster Gelegenheit empfohlen. Dann muss man das Gutachten nicht mehr dabei haben. Eine Pflicht besteht hier aber nicht.
Weitere Fragen ?
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15 Antworten
Bei aller Liebe: Hälst Du es wirklich nicht mehr rund 15 Stunden aus? Ich kann Dir Deine Frage nicht beantworten (auch wenn ich raten würde, dass Du so nicht fahren darfst), aber vermutlich viele andere auch nicht, obwohl es einige von ihnen tun werden. Im Klartext: Die Antworten können richtig oder falsch sein. Willst Du Dich wegen der paar Stunden auf eine evtl. falsche Auskunft verlassen?
Mir kommt Dein Erstposting zwar sehr trollig vor(*), aber falls es Dich geben sollte tu Dir selber einen Gefallen und warte bis morgen.
Gruß Michael
(*) In mindestens 8 von 10 Fällen abstruser oder sonstwie seltsamer Fragen ist es rein zuuuuuufällig das erste Posting eines Neulings. Manche Leute haben Spaß an so einem Blödsinn. Deine Frage ist dagegen so bekloppt, die könnte tatsächlich ernst gemeint sein.
Jetzt ist es eh dunkel.
Ja hättest du dürfen . Den Wisch lesen, hätte es auch gebracht . Dort steht dann, das die Fahrzeugpapiere bei nächstmöglicher Gelegenheit korrigiert werden müssen . Die Abnahme selbst, ist ja schon beim Tüv passiert und ist damit auch gültig .
Gruss
Steht das drauf? Sicher? Oder steht vllt drauf "umgehend"?!
Auch die Bezeichnung würde einen gewissen Spielraum offen lassen.
Hier wird aber wieder interpretiert
Ich hatte noch nie so einen Zettel, wenn dort steht "umgehend" oder "nächstmöglich oä, heißt das für mich, das die Zulassungsstelle ein aktuelles Gutachten sehen möchte und kein uraltes.
Für mich heißt das NICHT, das man dieses Fahrzeug mit dem Zettel vom TÜV auch mit A2 fahren darf.
Zugegeben, der Änderungseintrag ist eine reine Formalität, meines Erachtens aber in dem Zusammenhang die entscheidende
Nächstmöglich ist bei ausstellen neuer papiere, egal welcher grund.
Umgehend heisst sofort.
Änderungsabnahme ja, aber eine Korrektur der leistung ist keine scheinwerferblende...
Somit könnte man die leistung beliebig verändern...
Dann werde ich den Spekulationen, Interpretationen und Vermutungen mal ein Ende bereiten.
Ist sehr einfach, wenn man es weiß, oder zumindest weiß, wo es steht. Wie in allen derartigen Fällen gibt es nämlich klare gesetzliche Regeln.
Des Rätsels Lösung steht in § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) StVZO.
It is Naoanto hatte Recht. Ich erklär's:
§ 19 Abs. 3 Ziff 4c
"Die Betriebserlaubnis erlischt nicht"...
"wenn...
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist;"
Das ist das sogenannte "neunzehndrei"- Gutachten.
Jetzt kommt § 19 (4) ins Spiel, der besagt, dass der Fahrzeugführer den Nachweis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuweisen hat.
Diesen Nachweis erstellt (bei uns) der TÜV-Ing.
Auf dem Formblatt "Nachweis gem. § 19 Abs. 4 StVZO" steht fett gedruckt zu lesen: "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich vorzunehmen"
Darunter finden sich die Daten für die Zulassungsstelle, mit denen die Fahrzeugpapiere berichtigt werden.
Ergo: Der TE hätte sein Motorrad mit dem Wisch fahren dürfen, es entsprach mit Ausstellung des 19 (4) -Nachweises der FS-Klasse A2.
In dem von mir angehängten Beispiel eines 19 (4) Nachweises handelt es sich um eine Leistungserhöhung von 25 auf 105 kW. Das Procedere ist dasselbe, nur muss man daran denken, wenn man die nach der Umrüstung fährt, dass auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Bei einer Leistungsreduzierung ist das unerheblich.
"unverzüglich" wird im Recht definiert als "ohne schuldhaftes (Ver-)zögern", also zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wenn die Zulassungsstelle geöffnet hat.
Bei einfach gelagerten Dingen, wie Lenkerumbau o.ä. genügt es, das 19 (3) Gutachten mitzuführen, eine 19(4) Bescheinigung wird nicht ausgestellt und auf dem 19(3) Gutachten wird die Änderung der Fahrzeugpapiere bei nächster Gelegenheit empfohlen. Dann muss man das Gutachten nicht mehr dabei haben. Eine Pflicht besteht hier aber nicht.
Weitere Fragen ?
Jep, was mich in diesem Zusammenhang mal interessieren würde ist, ob eigentlich immer noch nur der TÜV solche Änderungsabnahmen / Eintragungen vornehmen darf oder auch andere Prüforganistionen.
Sicher weiß ich das für BaWü.
Auch andere. GTÜ/KÜS/Dekra/TÜV...
19 III spricht von einem
"amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb"
Der Personenkreis VIIIb 4. ist groß:
4
Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4
4.1
Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn
4.1.1
sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,
4.1.2
sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6 nachgewiesen haben, und
4.1.3
wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
Dass es in anderen Bundesländern (nicht zwingend in den sog. "neuen", die haben z.T. seltsame Regelungen) auch so ist, könnte ich jetzt vermuten. Das widerspricht allerdings meiner grundsätzlichen Haltung gegenüber "Ich glaube", "nach meiner Meinung" usw. Ich weiß es schlicht nicht.
In Baden-Württemberg jedenfalls kann das jede Organisation, die der Anlage VIIIb entspricht.
Der Personenkreis der Nr. 4 aus VIIIb hat nur eingeschränkte Befugnisse. (nur 19 (3) Nr. 3 und 4.)
Das stinkt denen auch gewaltig. Das weiß ich aus persönlicher Erfahrung. Wenn man nach Details fragt, die der Kollege weiß, wird er dennoch auf den Ing verweisen. Tenor: "Der hat schließlich studiert, ich bin nur ein einfacher Kfz'ler"
Zitat:
@moppedsammler [url=https://www.motor-talk.de/.../...e-eintragung-fahren-t6271417.html?...]Das Procedere ist dasselbe, nur muss man daran denken, wenn man die nach der Umrüstung fährt, dass auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Bei einer Leistungsreduzierung ist das unerheblich.
Weitere Fragen ?
Ja: Warum ist das bei einer Leistungsreduzierung unerheblich?
Leichtkrafträder (z.B. gedrosselter Zweitakter) können teurer kommen als Krafträder (z.B. ungedrosselter Zweitakter), da es bei Leichtkrafträdern nicht weiter runter als SF3 geht.
Selbst wenn man in dem alten Vertrag eigentlich SF30 hatte (die schadensfreien Jahre behält man auch, bei einer späteren Entdrosselung hat man wieder SF30+).
Ich habe das an dem konkreten Fall und meinem Beispiel festgemacht. Über Leichtkrafträder denke ich nicht nach und den SFR tangiert es auch nicht. Hier geht es um Motorräder.
Wenn ich ein bereits zugelassenes Fahrzeug in der Leistung von XX auf 35 kW reduziere, reicht der Versicherungsschutz dafür nicht nur aus, ich zahle sogar zuviel.
Wenn fe-lix gestern abend mit der Maschine nach der Eintragung der Reduzierung gefahren wäre, hätte er ausreichenden Versicherungsschutz und die passende FE gehabt. Das ist so.
Anders in dem Beispiel meiner ZX9R, deren Leistung um 80 kW erhöht wurde. Hier ist zwar die BE nicht erloschen, weil ich die 19 IV dabei habe, wenn ich fahre, aber sie ist nicht mehr ausreichend versichert.
Ob es schon ein Verstoß gegen das PflVersG ist, ist eher fraglich, im Schadenfall jedoch droht Ungemach.
Ist aber auch OT.
Nunja, die Frage wäre ob eine Versicherung für die "offene" Leistung vorlag... Ich würde annehmen eher nicht, da scheinbar Neuerwerb. Oder es lag die Versicherung des alten Besitzers noch vor...
19.3 + 4 macht in Brandenburg "jeder". Den 21er nur die DEKRA. Schliesslich muss das Monopol geschützt werden...
Zitat:
@Papstpower schrieb am 15. Februar 2018 um 15:31:38 Uhr:
Nunja, die Frage wäre ob eine Versicherung für die "offene" Leistung vorlag... Ich würde annehmen eher nicht, da scheinbar Neuerwerb. Oder es lag die Versicherung des alten Besitzers noch vor...
Eigentlich war das nicht die Frage. Die Frage war, ob das Fahrzeug auch ohne Änderung der Fahrzeugpapiere ZB1 und 2 nach Abnahme mit 19 IV - Bescheinigung mit dem A2 gefahren werden darf.
Da wurde spekuliert, interpretiert, vermutet usw.
Daher habe ich das hoffentlich überzeugend klar gestellt und anhand der Rechtsvorschrift erklärt. Fe-lix hätte fahren dürfen.
Die Sache mit der Versicherung habe
ich, und nur deshalb eingebracht, weil davon auszugehen war, dass jemand drauf kommt, dass es einen Unterschied macht, ob ich ein bereits zugelassenes Fahrzeug in der Leistung reduziere oder eine Steigerung der Leistung vornehme.
Im ersteren Fall muss das Fahrzeug bereits zwangsläufig in einer höheren Leistungsklasse versichert sein, im zweiten Fall eher nicht. Über den konkreten Fall gibt es hierzu keine Angaben, daher erläutere ich das abstrakt.
Wer mehr zum Thema Pflichtversicherung wissen will, kann sich
hiereinlesen.
Die Abnahmen nach 19 III sind nicht mit 21 zu verwechseln. Hier haben der TÜV und die Dekra (neue Bundesländer) noch immer ein (schwer verständliches) Monopol. Das begründet sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 StVZO, der die Zuständigkeit den Ländern zuweist, die wiederum festlegen, welche "Technische Prüfstelle" sie anerkennen.
Daran arbeiten die anderen Organisationen seit Jahren, aber bislang ohne Erfolg.