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Nach Kauf stellt sich heraus, dass PKW kein ABS hat!

Themenstarteram 20. April 2005 um 12:16

Hallo,

ein bekannter hat letzten Freitag einen Polo 6n2, 75ps, benziner, 2001, eu-import aus spanien, von einem Händler gekauft. Er ist durch eine Anzeige bei Autoscout24.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort wurde vom Händler unter anderem angegeben, dass der Polo mit ABS ausgestattet ist:

"ABS, Airbag,....., Klima, Nebelscheinwerfer"

Noch vor Ort hat sich am Freitag herausgestellt dass der Wagen keine Nebelscheinwerfer hat und das das ein Schreibfehler in der Anzeige gewesen sei. Gestern, also nach Vertragsabschluß, hat sich dann herausgestellt, dass der Wagen auch mit keinem ABS ausgestattet ist. Darauf hat der Verkäufer aber nicht hingewiesen. Im Kaufvertrag ist die Ausstattung des Fahrzeugs nicht weiter aufgeführt, es steht dort also auch nicht dass der Wagen ein ABS besitzt.

Daher meine Frage: habe ich irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer??

Ich habe mich eben auf den Anzeigentext, den der Verkäufer bei autoscout24.de angegeben hat, verlassen. Zudem habe ich als Laie auch kaum Möglichkeiten, um festzustellen, dass kein ABS vorhanden ist - zumal bei einem noch nicht einmal 4 Jahre altem Auto ein ABS eigentlich als selbstverständlich angesehen werden sollte (ALLE deutschen Polo 6n2 Bj 2001 haben ABS).

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33 Antworten

Es fängt mit dem Bekannten an und hört mit Dir auf.

Entscheidend ist was im Kaufvertrag steht und wenn weder ABS noch deutsche Ausführung darin steht, so hast Du daraus keine Chance auf REückabwicklung.

Wenn Du die Anzeige noch hast, so gehe zum Händler und bitte aufgrund des fehlenden ABS um eine Rückabwicklung.

Immerhin hat der Händler hier mit Eigenschaften geworben, die nicht vorhanden waren.

Du kannst ihm daraufhin Ärger bei der Gewerbeaufsicht machen.

Hallo,

§434 BGB:

1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (hier nicht der Fall) . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist (hier der Fall) , ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,

sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (=Anzeige bei Autoscout) , des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (da Händler, mußte er es schon kennen) in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Also nach Abs. 1 würde ich sagen, daß da ein Sachmangel vorliegt. Daher kann man nach §437 BGB zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten, oder den Preis mindern.

Meine Ausführung is ohne Gewähr, frag doch mal lieber beim ADAC Rechtsschutz nach.

am 20. April 2005 um 13:56

Warum ist die Beschaffenheit nicht vereinbart? Was ist der Kaufvertrag?

Grüße

Schreddi

Es gibt Urteile zu solchen Fragen, da sind dann auch die Anzeigen hin zu gezogen worden, nicht nur der Kaufvertrag.

Wenn ihr eine Rückabwicklung wünscht, der Verkäufer sie aber verweigert, dann lasst euch von einem Rechtsanwalt beraten.

Themenstarteram 20. April 2005 um 14:12

"Es fängt mit dem Bekannten an und hört mit Dir auf."

Den Polo hat ein Bekannter gekauft, ich war aber beim Kauf dabei - es ist also nicht meiner (ich fahr golf) aber man ärgert sich dann trotzdem mit :-)

 

"Meine Ausführung is ohne Gewähr, frag doch mal lieber beim ADAC Rechtsschutz nach"

Den Adac-Rechtschutz habe ich heut morgen gleich ne e-mail gesendet - bin mal gespannt was da raus kommt

 

Ich hab auch mal den Kaufvertrag meines Autos angesehen (von VW-Vertragswerkstatt) - da steht auch nichts von ABS drin obwohl er eins hat.

Ausserdem habe ich im Internet gelesen dass alle Polo 6n2 (ausser eben manche eu-fahrzeuge) zumindest ab Bj. 2001 mit abs ausgestattet waren

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi

Warum ist die Beschaffenheit nicht vereinbart? Was ist der Kaufvertrag?

Grüße

Schreddi

herdegen schreibt doch:

Zitat:

Im Kaufvertrag ist die Ausstattung des Fahrzeugs nicht weiter aufgeführt, es steht dort also auch nicht dass der Wagen ein ABS besitzt.

Daher is die Beschaffenheit nicht vereinbart.

Der kaufvertrag resultiert aus den beiden übereinstimmenden Willenserklärungen vom Käufer und Verkäufer. Wenn darin aber nicht alles aufgeführt ist, wie hier, dann fehlt halt die vereinbarte Beschaffenheit.

Also ich meine, daß die Chance für herdegen mit Hilfe eines Anwalts nicht schlecht sind, hier etwas zu erreichen.

Themenstarteram 20. April 2005 um 14:17

hab da noch was im Internet gefunden

http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-1408.html

meine Rede...

 

Andere Frage @herdegen:

Will dein Bekannter das KFZ dann zurückgeben, oder den Preis mindern? Nur so aus Interesse.

Themenstarteram 20. April 2005 um 14:28

weiss noch nicht - eigentlich denk ich würd er´s schon gern behalten

ich informier mich hier erst mal über seine Rechte und erst dann soll er den Verkäufer mal kontaktieren und die Sachlage vortragen

(ist immer gut wenn man gleich mit den richtigen Paragraphen oder entsprechenden Urteilen auffahren kann - der händler wird denke ich sowieso erst mal versuchen sich rauszureden bzw. Ihm einreden er hätte keine Rechte)

Stimmt, so wie das bei deinem Link ja auch der Fall war.

Aber an Stelle deines Bekannten würd ich erstmal versuchen so, ohne Paragraphen, ne Preisminderung rauszuholen.

Kommt man gleich mit dem Gesetz, dann könnt sich der Händler stur stellen, frag man aber erst mal freundlich, dann kann die Minderung unter Umständen besser ausfallen, als das Gericht letztendlich entscheiden würde.

Wenn dann vom Händler nix vernünftiges kommt, erst dann würd ich schwerere Geschütze auffahren.

Nach §434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor und nach § 437 BGB kann dein Bekannter Nachbesserung, Minderung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten.

Falls es aber mit dem Verkäufer soweit is, daß man das Gericht bemühen muß, wäre ein Rechtsverdreher ;) schon von Vorteil.

Themenstarteram 20. April 2005 um 14:47

@hirsetier

genau so ist das geplant.

Ich möcht mich auch für deine Bemühungen bedanken - hast uns sehr weitergeholfen :-)

An Hirsetier Kompliment für die umfassende Darstellung.

Was theoretisch einfach erscheinen mag, ist in der Praxis oftmals nicht so einfach.

Bei den meisten Autos leuchten beim Einschalten der Zündung div. Lichtlein, darunter ABS, Airbag etc.

Bei einer Probefahrt hätte man als sorgfältiger Käufer durchaus das nicht Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften (Neblleuchte, ABS) feststellen können.

Ein dreister Verkäufer wird sagen, dies sei genauso besprochen worden, wie die Nebelschlußleuchten.

Oder behaupten, dass inserierte Auto sei bereits verkauft gewesen und er habe Euch diesen an Stelle angeboten.

Alles schon vorgekommen.

am 20. April 2005 um 16:47

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

...Oder behaupten, dass inserierte Auto sei bereits verkauft gewesen und er habe Euch diesen an Stelle angeboten. ...

Na dann kann er ja auch einen entsprechenden Kaufvertrag vorlegen, in dem eben jenes Fahrzeug das im Internet ausgeschrieben war, als Verkaufsgegenstand drin steht. Wenn nicht, hat der Händler ein Problem.

Richtig.

Wenn, dann.

Die Beweislast trifft zunächst herdegens Kumpel,

dann den Händler.

Mit RS hat man kein Kostenrisiko.

Ohne RS wird so etwas meist problematisch.

Man streitet sich lange vor Gericht und am Ende kommt ein Vergleich heraus. Mit Glück bekommt man mehr Geld, als man als Anwalts- und Gerichtskosten bezahlt hat, häufig weniger.

Mich erstaunt immer wieder die Blauäugigkeit einiger Menschen. Hinterher sind gerade die Naiven besonders enttäuscht und suchen die Fehler bei anderen.

Hätte man beim Kauf den Irrtum oder Fehler noch relativ einfach merken können, so wird hinterher ein Affenaufwand getrieben.

Immerhin gibt es gebrauchte Polos wie Sand am Meer. Wahrscheinlich war der Preis sehr attraktiv ..,

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