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Neuwagen kaufen mit Kurzzeitzulassung auf den Händler

Themenstarteram 29. März 2021 um 10:49

Bei einigen Online Neuwagen-Vermittlern gibt es ja das Rabattmodell über eine Kurzzeitzulassung auf den Händler worüber man teilweise einige Prozente mehr Rabatt bekommt.

In meinem Fall würde man etwa 1800,- Euro sparen (26% anstatt 20,5% Rabatt). Allerdings frage ich mich welche Nachteile entstehen können ausser dem das man natürlich einen Vorbesitzer mehr beim Wiederverkauf eingetragen hat. Was wäre z.B. wenn der Händler in der Zeit Insolvenz anmeldet. Ich frage mich ob ein Insolvenzverwalter evtl. auf die Idee kommen würde sich den Wagen wieder zu holen.

Würdet ihr das machen oder lieber die Finger davon lassen?

 

In der FAQ eines Vermittlers steht dazu als Beispiel.

Was ist eine Kurzzulassung?

Das Fahrzeug bekommt bei der Auslieferung eine Zulassung auf den Händler/Großhändler, damit der Händler eine Zulassungsprämie vom Hersteller erhält und dem Endkunden somit einen höheren Rabatt gewähren kann.

Der Unterschied bei einer Kurzzeitzulassung zu einer Tageszulassung liegt darin, dass das Fahrzeug für 3-6 Monate auf den Händler/Großhändler zugelassen werden muss. Hierzu benötigt der Händler vor Auslieferung ihre Versicherungsdoppelkarte zwecks Zulassung, für die Ihnen keine Kosten enstehen. Sie holen das Fahrzeug zugelassen beim ausliefernden Händler ab. Das Fahrzeug wird vorher im Straßenverkehr nicht bewegt.

Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und Teil 2 (KFZ-Brief) wird Ihnen bei der Übergabe und Bezahlung ausgehändigt.

Nach der angegebenen Haltedauer (3-6 Monate) melden Sie das Fahrzeug auf sich um. Die anfallende Kfz-Steuer wird Ihnen 1 zu 1 für den Zeitraum weitergereicht.

Ich frage mich allerdings dabei wer in den ersten 6 Monaten in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (KFZ-Brief) eingetragen ist.

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48 Antworten

Moin! Bist Du dann nicht aufgrund des Kaufvertrages und der stattgefundenen Übereignung des Autos eh bereits Eigentümer des Autos, sodass ein möglicher Inso-Verwalter unisono keinen Zugriff auf das Objekt haben kann...?

Themenstarteram 29. März 2021 um 10:55

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 29. März 2021 um 12:53:14 Uhr:

Moin! Bist Du dann nicht aufgrund des Kaufvertrages und der stattgefundenen Übereignung des Autos eh bereits Eigentümer des Autos, sodass ein möglicher Inso-Verwalter unisono keinen Zugriff auf das Objekt haben kann...?

Genau dazu z.B. hätte ich gerne hier die fachkundigen Meinungen gehört. :)

Solange Du nur einen Kaufvertrag (Bestellung) abschließen willst und in diesen Vertag die Zahlungsweise - nur bei Übernahme des Autos, was auch die Anmeldung auf Deinen Namen einschließt, bis Du auf der sicheren Seite.

Alles andere zu gefährlich ! Sollte der Händler mit diesen Vorgaben im Kaufvertrag schriftlich nicht einverstanden sein, Finger weg von dem Kauf. Im Insolvenzfall würde Deine Geldzahlung der Konkursmasse zugeordnet werden, wenn Du schon vor Inempfangnahme und Zulassung - Schein u. Brief - zahlst.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 29. März 2021 um 13:59:28 Uhr:

Solange Du nur einen Kaufvertrag (Bestellung) abschließen willst und in diesen Vertag die Zahlungsweise - nur bei Übernahme des Autos, was auch die Anmeldung auf Deinen Namen einschließt, bis Du auf der sicheren Seite.

Alles andere zu gefährlich ! Sollte der Händler mit diesen Vorgaben im Kaufvertrag schriftlich nicht einverstanden sein, Finger weg von dem Kauf. Im Insolvenzfall würde Deine Geldzahlung der Konkursmasse zugeordnet werden, wenn Du schon vor Inempfangnahme und Zulassung - Schein u. Brief - zahlst.

Sorry, habe aber nicht verstanden was du uns mitteilen möchtest....

Solange ich den Wagen nicht im Besitz habe (Empfangnahme und Zulassung auf meinen Namen) ist es nicht meiner. Wenn schon vor meinem Besitz Geld bezahlt wird von mir, besteht

immer eine Gefahr, da ich für etwas bezahlt habe, was mir noch nicht gehört. Ist aber im

Kaufvertrag enthalten, daß nur nach Empfangnahme und nach Zulassung auf meinem Namen der Kaufpreis zu zahlen ist, besteht keine Gefährdung für mich, da ich ja erst zahle, wenn das

Auto in meinem Besitz steht. Im Falle einer Insolvenz oder Nichtlieferung bin ich nicht zahlungsver-

pflichtet, da ich nur für "etwas" zu zahlen habe, das mir auch ausgeliefert wurde.

am 29. März 2021 um 12:53

Also wenn du das Auto bezahlt hast und du sämtliche Forderungen gegen dich beglichen hast zusätzlich noch aller Zulassungsbescheinigungen hast was soll denn passieren ?

Das Auto ist deins und der Deal mit dem Händler das Auto später umzumelden hat doch nicht mit den Eigentumsverhältnissen zu tun.

"Solange ich den Wagen nicht im Besitz habe (Empfangnahme und Zulassung auf meinen Namen) ist es nicht meiner."

Sorry, aber ziemlich falsch. Wie das Eigentum an beweglichen Sachen übergeht, ist in § 929 BGB beschrieben: Einigung, dass das Eigentum übergehen soll und Übergabe. Von einer Zulassung auf den neuen Eigentümer steht da nichts. Der wird damit nur als Halter ausgewiesen, sagt aber nichts über die Eigentumsverhältnisse.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 29. März 2021 um 14:41:34 Uhr:

Solange ich den Wagen nicht im Besitz habe (Empfangnahme und Zulassung auf meinen Namen) ist es nicht meiner. Wenn schon vor meinem Besitz Geld bezahlt wird von mir, besteht

immer eine Gefahr, da ich für etwas bezahlt habe, was mir noch nicht gehört. Ist aber im

Kaufvertrag enthalten, daß nur nach Empfangnahme und nach Zulassung auf meinem Namen der Kaufpreis zu zahlen ist, besteht keine Gefährdung für mich, da ich ja erst zahle, wenn das

Auto in meinem Besitz steht. Im Falle einer Insolvenz oder Nichtlieferung bin ich nicht zahlungsver-

pflichtet, da ich nur für "etwas" zu zahlen habe, das mir auch ausgeliefert wurde.

Das ist leider nicht richtig was du schreibst. Nur weil du nicht in den Papieren eingetragen bist, kannst du trotzdem der Besitzer sein. Relevant ist was im Kaufvertrag steht.

Und das was der TE beschreibt ist gängige Praxis, habe z.B. häufig von Opel gehört.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 29. März 2021 um 19:46:11 Uhr:

 

Sorry, aber ziemlich falsch. Wie das Eigentum an beweglichen Sachen übergeht, ist in § 929 BGB beschrieben: Einigung, dass das Eigentum übergehen soll und Übergabe. Von einer Zulassung auf den neuen Eigentümer steht da nichts. Der wird damit nur als Halter ausgewiesen, sagt aber nichts über die Eigentumsverhältnisse.

So ist es. Und so wird es auch bei Privatverkäufen praktiziert. Das Eigentum geht über, obwohl der alte Halter noch in den Papieren steht. Auf der Zulassung steht es sogar drauf.

In dem Fall hier gibt es sogar einen schriftlichen Kaufvertrag und eine Vereinbarung über die Kurzzeitzulassung.

Also kann man es so machen, wenn es einen nicht stört, dass das Autohaus als Haltereintrag vorhanden ist.

Um eine Insolvenz muss man sich nicht sorgen.

Im Falle eines Insolvenzverfahren und eine vor dem Besitz oder auch Herausgabe der beweglichen Sache getätigte

Kaufsumme, ist es in diesem Fall schwierig an die Kaufsumme wieder heranzukommen, wenn aus irgend einen Grund,

welcher Art auch immer, das bestellte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann, obwohl auf Basis des

Vertrages das Auto dem Käufer zugesprochen werden muß. Nur bei Insolvenz bestehen viele vertragliche Gläubiger-

ansprüche, die nicht mehr befriedigt werden können. Also - größte Vorsicht !!

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 30. März 2021 um 09:15:01 Uhr:

Im Falle eines Insolvenzverfahren und eine vor dem Besitz oder auch Herausgabe der beweglichen Sache getätigte

Kaufsumme, ist es in diesem Fall schwierig an die Kaufsumme wieder heranzukommen, wenn aus irgend einen Grund,

welcher Art auch immer, das bestellte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann, obwohl auf Basis des

Vertrages das Auto dem Käufer zugesprochen werden muß. Nur bei Insolvenz bestehen viele vertragliche Gläubiger-

ansprüche, die nicht mehr befriedigt werden können. Also - größte Vorsicht !!

Totaler Blödsinn....

Zitat:

@gumajanek schrieb am 30. März 2021 um 09:44:21 Uhr:

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 30. März 2021 um 09:15:01 Uhr:

Im Falle eines Insolvenzverfahren und eine vor dem Besitz oder auch Herausgabe der beweglichen Sache getätigte

Kaufsumme, ist es in diesem Fall schwierig an die Kaufsumme wieder heranzukommen, wenn aus irgend einen Grund,

welcher Art auch immer, das bestellte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann, obwohl auf Basis des

Vertrages das Auto dem Käufer zugesprochen werden muß. Nur bei Insolvenz bestehen viele vertragliche Gläubiger-

ansprüche, die nicht mehr befriedigt werden können. Also - größte Vorsicht !!

Totaler Blödsinn....

Wo ist hier "totaler Blödsinn" ? Was nützt mir eine vertragliche Vereinbarung, die mir das Recht zuspricht, aber

mangels Masse aus irgendeinen Grund, welcher noch nicht identifiziert werden kann, nicht durchführbar ist.

Zivilrechtlich habe ich zwar Anspruch, aber dieser könnte gegebenenfalls fruchtlos (Zwangsvollstreckung pp.) verlaufen.

"""Wo ist hier "totaler Blödsinn" ? Was nützt mir eine vertragliche Vereinbarung, die mir das Recht zuspricht, aber

mangels Masse aus irgendeinen Grund, welcher noch nicht identifiziert werden kann, nicht durchführbar ist.

Zivilrechtlich habe ich zwar Anspruch, aber dieser könnte gegebenenfalls fruchtlos (Zwangsvollstreckung pp.) verlaufen.""

 

Bist du wirklich nicht in der Lage den tatsächlichen Stand der Dinge zu verstehen??

Es ist ein ganz gewöhnlicher Autogeschäft. Der TE kauft das Auto, schreibt KV, bezahlt und bekommt den Wagen. In dem Moment ist er auch Eigentümer des Wagens. Einziger Unterschied - Die ersten 6 Monate ist der Autohändler Halter - aber nicht Eigentümer. Und deswegen gehört der Wagen zu keiner Masse und sollte der Händler Pleite gehen, kann der Käufer den Wagen auf sein Name anmelden - dann ist der Eigentümer und Halter und was mit dem Händler passiert interessiert Ihm nicht. ...

Zitat:

@gumajanek schrieb am 30. März 2021 um 10:07:40 Uhr:

 

Es ist ein ganz gewöhnlicher Autogeschäft.

nicht ganz "nomal"

Zitat:

Der TE kauft das Auto, schreibt KV, bezahlt und bekommt den Wagen. In dem Moment ist er auch Eigentümer des Wagens.

ein genaues Lesen des Kaufvertrages ist in solchen Fällen angebracht

Zitat:

Einziger Unterschied - Die ersten 6 Monate ist der Autohändler Halter - aber nicht Eigentümer. Und deswegen gehört der Wagen zu keiner Masse und sollte der Händler Pleite gehen, kann der Käufer den Wagen auf sein Name anmelden - dann ist der Eigentümer und Halter und was mit dem Händler passiert interessiert Ihn nicht.

genauso so sollte es im richtig verfassten Kaufvertrag sein!

Das vorzeitige Ummelden nach/während einer evtl. laufenden Insolvenz, muss entweder bereits im Kaufvertrag geregelt sein, oder mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden.

 

 

 

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