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Neuwagenversicherung, alter SF-Rabatt aber nicht mehr vorhanden ?
Hallo Gemeinde,
meine Frau hat vor einigen Jahren ihren günstigen SF-Vertrag der Tochter abgegeben weil sie aus verschiedenen Gründen kein Auto mehr fahren wollte. Jetzt will sie aber doch wieder fahren und ein Auto ist auch schon bestellt was versichert werden muss.
Die Frage wäre nun, gibt es irgendeinen Zugriff auf ihre alte SF-Klasse die von der Tochter übernommen wurde oder ist diese endgültig weg. Ansonsten wäre ja nur noch die Zweitwagenregelung .
Falls jemand Tipps dazu hätte, bitte
Danke und Grüße
Beste Antwort im Thema
Klasse Fred mal wieder:
TE schreibt, "hab SF an Tochter abgegeben - was nun?"
Forum antwortet mit einem zwei Seiten langen Streit über gesetzliche Regelungen zu Bescheinigungen über schadenfreie Jahre. Bezug zum Anfangspost: Null.
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32 Antworten
Die Tochter kann die wieder zurückübertragen.
Moinsen! Sofern die Tochter den SF-Rabatt nicht herausrückt, ist dieser natürlich nicht noch ein zweites Mal nutzbar..., logisch.
Entweder versuchen, an eine Zweitwagenversicherung heran zu kommen, die einen gleich bei SF2-4 einstuft, oder Du hast noch eine rumliegen...(?)
Die Zurückübertragung wäre nicht das Problem aber in welche SF-Klasse wird danach die Tochter eingestuft, behält sie die derzeitige ?
Also Zweitwagenversicherung ist natürlich auch machbar, aber wenn es noch günstiger gehen würde ...
Nein. Ihr Vertrag würde genauso als Neuvertrag gelten wie der Deiner Frau
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 8. August 2020 um 15:33:41 Uhr:
oder Du hast noch eine rumliegen...(?)
....die aber nicht älter als 6 Jahre ist, denn dann verfällt der erworbene SF-Rabatt (sagt mein Versicherungsvertreter).
es sind i.d.R. 7 Jahre und meist länger
Sind das eigene Auto und das der Tochter bei der gleichen Gesellschaft versichert? Dann würde ich einfach mal die Versicherung kontaktieren und das Anliegen vortragen. Eventuell sehen die die Möglichkeit, eine Sondereinstufung vorzunehmen. Versicherungen haben nämlich durchaus Spielraum.
Ein SF verfällt nicht, man muss ihn sich nur zeitgerecht bestätigen lassen
Zitat:
@celica1992 schrieb am 8. August 2020 um 18:00:10 Uhr:
Ein SF verfällt nicht, man muss ihn sich nur zeitgerecht bestätigen lassen
Von wem soll man sich den bestätigen lassen?
Und wer stellt sicher, dass diese Bestätigung (z.B. von meinem alten Versicherer) dann auch von jeder anderen Versicherung so akzeptiert wird?
ist so Usus
Nachzulesen im Paragraph 5 Pflichtversicherungsgesetz
Zitat:
@celica1992 schrieb am 9. August 2020 um 08:34:29 Uhr:
Nachzulesen im Paragraph 5 Pflichtversicherungsgesetz
Da steht nur "Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses" und "während des Versicherungsverhätnisses"
Da steht nichts von, dass ich nach 5 Jahren quasi meine Bescheinigung "auffrischen" kann, damit mein Bonus nicht verfällt.
Da steht das der VS nach Beendigung des Vertrages die Bescheinigung auszustellen hat, wenn er dies nicht tut, kann ich die Ausstellung fordern, auch nach 5 jahren
Zitat:
@zille1976 schrieb am 9. August 2020 um 09:07:42 Uhr:
Zitat:
@celica1992 schrieb am 9. August 2020 um 08:34:29 Uhr:
Nachzulesen im Paragraph 5 Pflichtversicherungsgesetz
Da steht nur "Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses" und "während des Versicherungsverhätnisses"
Da steht nichts von, dass ich nach 5 Jahren quasi meine Bescheinigung "auffrischen" kann, damit mein Bonus nicht verfällt.
Warum glaubst Du nicht einfach, was die Spezis hier schreiben