1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Nicht bestandene HU/AU 6 Monate vor Ablauf der gültigen HU/ AU

Nicht bestandene HU/AU 6 Monate vor Ablauf der gültigen HU/ AU

Themenstarteram 3. Juni 2007 um 12:14

Hallo Forum- Freunde,

folgende Fallgestaltung:

Ein Fahrzeug hat noch 6 Monate HU/ AU.

Anläßlich geplantem Verkauf/ Kauf wird es sofort bei einer Prüfstelle für HU/ AU vorgeführt.

Dort erteilt man keine neuen Plaketten.

Welcher Bericht gilt nun?

Der noch nicht Abgelaufene? Oder der soeben ausgestellte (ohne Plakettenerteilung) ?

Welcher Bericht muß bei einer Verkehrskontrolle- auf Verlangen- vorgezeigt werden?

In dem Zusammenhang wäre Folgendes interessant zu wissen :

Wenn man ein Fahrzeug kaufen will und macht mit diesem eine ausgedehnte Probefahrt , kommt unterwegs an einer HU/ AU- Prüfstelle vorbei, darf man dann den Wagen- ohne Rücksprache mit dem Händler/ Verkäufer einer HU/ AU-Untersuchung unterziehen lasssen?

Und was passiert, wenn der oben genannte Fall ( keine Plakettenerteilung ) eintritt?

Über zahlreiche Stellungnahmen würde ich mich freuen.

Viele Grüße

quali

Beste Antwort im Thema

Hallo quali,

dass ist so richtig.

Probleme würde es nur geben, wenn das Fahrzeug bei der Prüfung

"auseinander Brechen" würde (salopp formuliert) und der Prüfer hier Verkehrs- Unsicherheit feststellen würde. (so etwas gibt es aber wirklich)

alles andere = null Problemo

 

Mach gut, bis die Tage

Dellenzähler

34 weitere Antworten
Ähnliche Themen
34 Antworten

Es ist die alte Prüfung gültig. Natürlich kann man ohne das Einverständnis des Verkäufers eine AU gemacht werden, allerdings habe ich das noch nie erlebt, dass das jemand macht.

Allerdings sollte man als Verkäufer entweder den Käufer darauf hinweisen.

am 3. Juni 2007 um 13:09

Zitat:

Original geschrieben von Fiestaknechter

Es ist die alte Prüfung gültig. Natürlich kann man ohne das Einverständnis des Verkäufers eine AU gemacht werden, allerdings habe ich das noch nie erlebt, dass das jemand macht.

Allerdings sollte man als Verkäufer entweder den Käufer darauf hinweisen.

Da bin ich mir nicht ganz sicher

1) die neue Prüfung muß innerhalb von ,glaube ich , 4 Wochen wiederholt werden, sonst wird entstempelt.

2) ohne Einverständnis kann man zwar das Auto von einem Sachverständigen untersuchen lassen, aber keine offizielle Au/TÜV.

Lasse mich aber gerne belehren.

buba

am 3. Juni 2007 um 13:13

Zitat:

Original geschrieben von cruiserbuba

 

Da bin ich mir nicht ganz sicher

1) die neue Prüfung muß innerhalb von ,glaube ich , 4 Wochen wiederholt werden, sonst wird entstempelt.

2) ohne Einverständnis kann man zwar das Auto von einem Sachverständigen untersuchen lassen, aber keine offizielle Au/TÜV.

Lasse mich aber gerne belehren.

buba

1) Stelle ich mir lustig vor, fahre mit einem fremden Auto zur Untersuchung, die nicht bestanden wird, OK, gebe dem Verkäufer den Schlüssel zurück, danke anders entschieden. Vier Wochen später erhält der Eigentümer eine Entstempelung.

2) Dazu braucht man wohl den KFZ-Schein. Ich glaube, dass eine TÜV-Untersuchung günstiger ist, als ein Sachverständiger. Man kann ja beim TÜV sagen, bitte mal gucken, Plakete will ich auf gar keinen Fall, auch wenn 1A+ :-)

am 3. Juni 2007 um 13:35

Zitat:

Original geschrieben von a6avant42

1) Stelle ich mir lustig vor, fahre mit einem fremden Auto zur Untersuchung, die nicht bestanden wird, OK, gebe dem Verkäufer den Schlüssel zurück, danke anders entschieden. Vier Wochen später erhält der Eigentümer eine Entstempelung.

2) Dazu braucht man wohl den KFZ-Schein. Ich glaube, dass eine TÜV-Untersuchung günstiger ist, als ein Sachverständiger. Man kann ja beim TÜV sagen, bitte mal gucken, Plakete will ich auf gar keinen Fall, auch wenn 1A+ :-)

Wessen Aussage stimmt denn nun , meine oder die des TE ?

buba

Themenstarteram 3. Juni 2007 um 13:42

Zitat:

Original geschrieben von cruiserbuba

 

Da bin ich mir nicht ganz sicher ...

1) die neue Prüfung muß innerhalb von ,glaube ich , 4 Wochen wiederholt werden, sonst wird entstempelt.....

buba

Hallo cruiserbuba,

zum Entstempeln müsste aber die Kfz- Zulassungsstelle verständigt werden, damit deren Außendienstmitarbeiter die Entstempelung vornimmt.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine HU/ AU- Prüfstelle sich nach Ablauf der 4-wöchigen Frist darum kümmert, was der Fahrzeughalter mit seinem Fahrzeug macht.

Viele Grüße

quali

am 3. Juni 2007 um 13:48

Zitat:

Original geschrieben von quali

Hallo cruiserbuba,

zum Entstempeln müsste aber die Kfz- Zulassungsstelle verständigt werden, damit deren Außendienstmitarbeiter die Entstempelung vornimmt.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine HU/ AU- Prüfstelle sich nach Ablauf der 4-wöchigen Frist darum kümmert, was der Fahrzeughalter mit seinem Fahrzeug macht.

Viele Grüße

quali

Es wäre schön, wenn sich der eine oder andere Könner melden würde , damit wir 100% wissen wie es lang geht.

buba

am 3. Juni 2007 um 13:56

Zitat:

Original geschrieben von cruiserbuba

 

 

Es wäre schön, wenn sich der eine oder andere Könner melden würde , damit wir 100% wissen wie es lang geht.

buba

Wie jetzt, sind wir alles Nichtkönner? :-)

Nur Geduld, es wird sich schon einer melden, geht ja nicht um Leben und Tod, oder doch?

Themenstarteram 3. Juni 2007 um 14:12

Zitat:

Original geschrieben von Fiestaknechter

.......Natürlich kann man ohne das Einverständnis des Verkäufers eine AU gemacht werden, allerdings habe ich das noch nie erlebt, dass das jemand macht......

Hallo Fiestaknechter,

wenn ich ein gebrauchtes Auto kaufen will, dann möchte ich nach Möglichkeit die neuesten HU/ AU- Plaketten haben.

Wenn ich dann- ohne Wissen des Verkäufers/ Händlers

( den Kfz- Schein habe ich, da ich ja eine Probefahrt mache) -

zu einer HU/ AU - Prüfstelle fahre und den Wagen dort prüfen lasse, kostet mich diese Prüfung zwischen 50 und 100 Euro.

Dieser Preis ist aber u.U. für mich zu vernachlässigen gegenüber Reparaturkosten für einen nicht entdeckten Mangel z.B. ausgeschlagene Achsaufhängungen.

Oder überschrittener Lamda-Wert ( evtl. Austausch Lamda-sonde, Kat usw.).

Sollten bei der Überprüfung dann die Plaketten nicht erteilt werden, dann würde ich den Wagen einfach zurückgeben, so wie a6avant42 geschrieben hat,

danke.... anders entschieden!

Viele Grüße

quali

Die Frage von quali ist ja nun Fiktiv.

Wenn er das Auto zur Prüfung nach §29 StVZO vorstellt, bekommt er einen Mängelbericht ( wenn den Mängel vorliegen)

Werden an dem Fahrzeug geringe Mängel festgestellt, sind die unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monat zu beheben. (§31 Abs. 2 StVZO), §23 StVZO)

Erhebliche Mängel sind unverzüglich zu beheben.

Das Fahrzeug ist dann unter Vorlage des Untersuchungsbericht spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach den Tag der HU wieder vorzuführen.

Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Verkehrgefärdung darstellen, darf das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen.

Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen und die Zulassungsbehörde ist zu benachrichtigen.

Also: Eine Meldung an die Zulassungsbehörde erfolgt nur dann, wenn der Prüfingenieur die Plakette entfernt und die Weiterfahrt untersagt. Dazu ist er befugt, weil er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Bei einem normalen Mängelbericht passiert überhaupt nichts.

Das einzige Manko ist, dass du nach dem Ablauf von 4 Wochen alles noch einmal bezahlen musst.

Leute überlegt mal: Mängeberichte gibt es jeden Tag in Hülle und Fülle.

Wenn die Prüforganisationen das alles der Zulassungsbehörde melden würden.....

Das wäre eine einzige Katastrophe ......

Themenstarteram 3. Juni 2007 um 17:56

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Die Frage von quali ist ja nun Fiktiv.

 

........Bei einem normalen Mängelbericht passiert überhaupt nichts.

Das einzige Manko ist, dass du nach dem Ablauf von 4 Wochen alles noch einmal bezahlen musst.

Leute überlegt mal: Mängeberichte gibt es jeden Tag in Hülle und Fülle.

Wenn die Prüforganisationen das alles der Zulassungsbehörde melden würden.....

Das wäre eine einzige Katastrophe ......

Hallo Dellenzaehler,

vielen Dank für Deine Antwort. In der Tat ist meine Frage nur fiktiv.

Aus Deiner Stellungnahme schließe ich, daß die HU/AU- Plaketten, die an den Kennzeichen angebracht sind, solange Gültigkeit besitzen wie auf Grund ihrer Stellung gemäß Uhr/ Monat (u. natürlich Jahr) abzulesen ist bzw. bis sie durch neue (Plaketten) ersetzt sind.

Es ist also unerheblich, ob ich "zwischendurch" (also zwischen dem 2-jährigen Prüfrhythmus) bei der Prüforganisation eine HU/ AU durchführen lasse.

Vom Fall der Verkehrsunsicherheit und der daraus resultierenden Maßnahmen der Prüforganisation einmal abgesehen.

Viele Grüße

quali

Hallo quali,

dass ist so richtig.

Probleme würde es nur geben, wenn das Fahrzeug bei der Prüfung

"auseinander Brechen" würde (salopp formuliert) und der Prüfer hier Verkehrs- Unsicherheit feststellen würde. (so etwas gibt es aber wirklich)

alles andere = null Problemo

 

Mach gut, bis die Tage

Dellenzähler

Themenstarteram 3. Juni 2007 um 19:01

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Hallo quali,

dass ist so richtig.

Probleme würde es nur geben, wenn das Fahrzeug bei der Prüfung

"auseinander Brechen" würde (salopp formuliert) und der Prüfer hier Verkehrs- Unsicherheit feststellen würde. (so etwas gibt es aber wirklich)

alles andere = null Problemo

 

Mach gut, bis die Tage

Dellenzähler

Hallo Dellenzaehler,

vielen Dank für die Info,

bis zum nächsten Mal.

Grüße

quali

am 3. Juni 2007 um 20:04

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Werden an dem Fahrzeug geringe Mängel festgestellt, sind die unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monat zu beheben. (§31 Abs. 2 StVZO), §23 StVZO)

 

Das Fahrzeug ist dann unter Vorlage des Untersuchungsbericht spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach den Tag der HU wieder vorzuführen.

 

 

Das ist aber ein Widerspruch in sich ! Wann muß denn das Auto nun wieder vorgeführt werden , 4 Wochen nach Feststellung der Mängel , oder 4 Wochen nach nächster HU ?

buba

4 Wochen nach Feststellung der Mängel. Die "nächste" HU gibt es doch noch gar nicht mit einem Mängelbericht.

Aber du hast Recht, das ist vom Gesetzgeber sehr Irreführend beschrieben.

Deine Antwort
Ähnliche Themen