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Nicht zugelassenes Fahrzeug auf Straße geparkt - keine Frist zur Entfernung?
Hallo zusammen,
Ich wohne in einer ländlichen Gegend ohne Parkplatzmangel in unserem Wohngebiet. Vor kurzem haben wir einen Oldtimer erworben, der noch keinen TÜV hatte und deshalb nicht sofort angemeldet werden konnte. Diesen hatte wir kurzzeitig vor unserem Haus auf der Straße geparkt. Die Straße ist sehr wenig befahren, und wird nur von einigen Anwohnern genutzt.
Irgendwann stand plötzlich die Polizei (nicht das Ordnungsamt!) bei uns vor der Tür, und hat uns aufgefordert das Fahrzeug zu entfernen. Das haben wir noch am selben Tag getan. Dies wurde später auch von Polizei geprüft und bestätigt.
Nun kam ein Schreiben von der Bußgeldstelle, in dem mir vorgeworfen wurde:
„Sie ließen ein nicht zugelassenes Fahrzeug an einer Stelle stehen, wodurch der Verkehr erschwert werden konnte.“ § 32 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 123 BKat
= 60€ + 28,50€ Gebühr u. Auslagen
Dagegen habe ich Einspruch eingelegt. Zum Einen lag meiner Ansicht nach keine Erschwerung des Verkehrs vor (keine Parkraumnot, etc.) und zum Anderen haben wir keine Frist zum entfernen des Fahrzeugs bekommen. An anderen abgemeldeten Fahrzeugen wird bei uns ein roter, runde Aufkleber angebracht, der dem Halter 14 Tage Zeit gibt das Fahrzeug zu entfernen. Wieso haben wir keine Frist bekommen??
Nun kam die Antwort auf meinen Einspruch. Darin wird angeführt das eine Erschwerung auch dann gegeben ist, wenn man um das Fahrzeug herum fahren muss. Außerdem wäre eine Frist nicht vorgesehen, da der Tatbestand mit der Antreffsituation als erfüllt angesehen wird.
Was soll ich jetzt am Besten machen? Den Einspruch zurücknehmen, oder laufen lassen?
Hatte jemand schon eine ähnliche Situation?
Ich verstehe nicht, wieso bei anderen ein Aufkleber angebracht wird (habe ich gerade erst im Nachbarort so gesehen) und bei uns direkt die Polizei kommt...
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Hätte das automobile Kulturgut dort mit Kennzeichen parken dürfen? Falls ja, dann ist das ein Verstoß ohne Behinderung und das Bußgeld müsste kleiner werden.
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19 Antworten
Die schreiben konnte, also war dem noch nicht so! Um ein angemeldetes Fahrzeug muss ich auch drum rum fahren, wo ist hier der Unterschied. Wenn ich den Nachmittag kaufe und am nächsten Tag anmelden möchte, die dann abends kommen ?? wie soll man dann als Mieter in einer Stadt das geregelt bekommen ?
Parkplätze sind auch öffentlicher Verkehrsraum.
Was heist kurzfristig ?? Netten Anwohner in der Staße?
Hätte das automobile Kulturgut dort mit Kennzeichen parken dürfen? Falls ja, dann ist das ein Verstoß ohne Behinderung und das Bußgeld müsste kleiner werden.
Ein nicht zugelassenes Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Ist nicht versichert - Bußgeld.
Zahlen und für das nächste mal merken. Bei mir vorm Haus steht seit geraumer Zeit ein Auto mit entsiegelten Kennzeichen. Hatte das Ordnungsamt darauf hingewiesen. Aber die kleben lieber frische Knöllchen in meiner Stadt. Gibt doch mehr Geld als sich um ein nicht zugelassenes Auto zu kümmern.
Ich denke aber, das Dich einer nicht leiden konnte und die Polizei rief. Bei uns ist für den ruhenden Verkehr das Ordnungsamt zuständig.
LEjockel
Im Übrigen ist das Bussgeld nicht erst nach einer Fristsetzung gültig, sondern wird sofort mit Feststellung erhoben.
Schliesslich weiss man ja als Autofahrer, dass nicht angemeldete Fahrzeuge nichts im öffentlichen Verkehrsraum zu suchen haben.
"wodurch der Verkehr erschwert werden konnte" setzt keine konkrete sondern nur eine abstrakte Behinderung voraus. Die hat es gegeben. Ich sehe da jetzt nichts angreifbares dran. Und eine Frist musste man Dir nicht geben. Auch wenn ein roter Punkt geklebt wird, läuft das Bußgeldverfahren parallel, denn der Verstoß ist ja begangen.
Zitat:
Hätte das automobile Kulturgut dort mit Kennzeichen parken dürfen? Falls ja, dann ist das ein Verstoß ohne Behinderung und das Bußgeld müsste kleiner werden.
Es handelt sich um einen 100% einwandfreien Parkplatz vor einer ca. 8m langen und 1m hohen Mauer zwischen zwei Einfahrten. Keine Kurve, etc.
Die Tatbestandsnummer 132606 lautet vollständig:
Zitat:
Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an der Stelle stehen, wodurch der Verkehr gefährdet/erschwert werden konnte.
davon wurde nur die Erschwerung vorgeworfen. Jedoch keine Gefährdung.
Die einzige Definition von "erschweren" die ich in diesem Zusammenhang gefunden habe lautet:
Zitat:
Verkehr erschweren: Besteht an dieser Örtlichkeit Parkraumnot, kann nach herrschender Rechtsprechung immer von einer Erschwerung des Verkehrs ausgegangen werden.
Quelle: daubner-verkehrsrecht.info
Das trifft bei uns jedoch nicht zu. In meinem Einspruch habe ich das mit zwei direkt angrenzenden, unbebauten Grundstücken in der Straße argumentiert.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 16. Oktober 2018 um 14:03:04 Uhr:
Auch wenn ein roter Punkt geklebt wird, läuft das Bußgeldverfahren parallel, denn der Verstoß ist ja begangen.
Sicher? Auf unseren Klebern steht aber sowas in der Art von
... wenn Sie das Fahrzeug nicht bis zum _._._ entfernen begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach §...
Die Fristsetzung dient nur dazu, dass die Stadt bzw. Gemeinde nicht noch den Abschlepper rufen muss, dessen Einsatz du dann auch bezahlen darfst.
Die Frist ersetzt aber nicht das Bussgeld. Weil, der Verstoss wurde zweifelsfrei begangen.
Wenn ein Bauer seinen Rübenanhänger auf der Straße abstellt, wobei die Beleuchtung beschädigt, dazu kein Kennzeichen dran ist und auf Grund seiner Breite wirklich eine Behinderung darstellt, dann ist das für die Polente keinesfalls ein Problem. In deinem Fall sieht das wohl ganz anders aus, weil da jemand dir eins auswischen will. Vielleicht einfach mal einen Anwalt dazu ziehen, kann sein, das der dann herausfindet was für die Polizei so erschwerend war an dem Auto vorbei zu kommen.??
Eben. Beleuchtung, Reflektoren und so weiter waren ordnungsgemäß vorhanden. Eben wie bei jedem anderen geparkten Fahrzeug.
Das ein abgemeldetes Fahrzeug auf der Straße eigentlich nichts zu suchen hat, darüber müssen wir nicht diskutieren. Aber 60€ und ein Punkt, ohne Gefährdung und Behinderung, finde ich schon heftig...
Zitat:
@Vollkornbrot2012 schrieb am 16. Oktober 2018 um 14:35:50 Uhr:
. Aber 60€ und ein Punkt, ohne Gefährdung und Behinderung, finde ich schon heftig...
Die Kohle und der Punkt sind auch ohne Behinderung fällig. Allein die Tatsache, dass man ein unversichertes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, genügt.
Sicherlich ist es in deinem Fall ziemlich dumm gelaufen, denke aber auch, dass dich einer angeschwärzt hat. Es wäre ansonsten ein sehr grosser Zufall, dass ausgerechnet an diesem Tag die Polizei vorbeikommt.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 16. Oktober 2018 um 14:41:54 Uhr:
Die Kohle und der Punkt sind auch ohne Behinderung fällig. Allein die Tatsache, dass man ein unversichertes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, genügt.
Sicherlich ist es in deinem Fall ziemlich dumm gelaufen, denke aber auch, dass dich einer angeschwärzt hat. Es wäre ansonsten ein sehr grosser Zufall, dass ausgerechnet an diesem Tag die Polizei vorbeikommt.
Wegen Versicherung...
Zitat:
Für abgestellte Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum besteht keine Zulassungspflicht, da sie nicht in Betrieb gesetzt werden. Steuer- und Versicherungspflicht entfällt somit ebenfalls.
Quelle: daubner-verkehrsrecht.info
Korrekt, es besteht keine Pflicht, dieses Fahrzeug zu versichern. Und meist ist es das dann auch nicht. Worin besteht jetzt der Einwand?
eigentlich lautet der BKat 123 "Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegengelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte". Das Abstellen eines nicht angemeldeten Autos ist lediglich eine Sondernutzung einer öffentlichen Straße und kostengünstiger oder zumindest nicht punktebewehrt. Insofern greift die Kommune hier zu einem kleinen Umweg, um Dich teurer bestrafen zu können.
Wenn Du Deinen Einspruch aufrecht erhältst, wird ein Richter darüber entscheiden, ob dieser Sonderweg zulässig ist. Dein Prozesskostenrisiko dabei beträgt unter 30.- €.
Wie habt Ihr eigentlich das Auto entfernt? Ohne Zulassung kam eigentlich nur ein Anhänger in Frage.