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NSW als Tagfahrlicht??
Hallo Leute,
ich weiß, ich weiß. Hier wurde ja schon viel über Tagfahrlicht diskutiert, aber ob es und geht, der Freundliche es programmiert und das alles auch noch erlaubt ist, ist mir immer noch nicht klar.
Also erlaube ich mir mal die Frage zu stellen, ob ich bei meinem Golf GOAL die Nebler als Tagfahrlicht programmieren lassen kann. Geht es vom Motorsteuergerät und machen die Freundlichen das?
Danke für eure Antworten!!
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21 Antworten
Hallo,
Keine Ahnung ob es geht, aber in Deutschland sind Nebler als TFL verboten. Nur in Österreich ist es erlaubt.
Zitat:
Original geschrieben von 4MOTION_TDI
Hallo,
Keine Ahnung ob es geht, aber in Deutschland sind Nebler als TFL verboten. Nur in Österreich ist es erlaubt.
war das nicht genau andersrum???
ich hätte gedacht, wenn man sich richtige tagfahrleuchten als nsw einbauen lässt und diese ein E-zeichen tragen, dann sind sie in deutschland erlaubt.
ich kann mich da aber auch irren.
Zitat:
Original geschrieben von dea_schorsch
war das nicht genau andersrum???
ich hätte gedacht, wenn man sich richtige tagfahrleuchten als nsw einbauen lässt und diese ein E-zeichen tragen, dann sind sie in deutschland erlaubt.
ich kann mich da aber auch irren.
Stimmt. Sind ja dann aber Tagfahrleuchten und als solche zugelassen und keine NSW
Ist es denn bei meinem Golf technisch ohne weiteres möglich?
Wenn ja, gibt es hier jemanden ausm Raum Hamburg, der mir das programmieren würde????
Zitat:
Original geschrieben von IZSH
Ist es denn bei meinem Golf technisch ohne weiteres möglich?
Wenn ja, gibt es hier jemanden ausm Raum Hamburg, der mir das programmieren würde????
Du hast Nebelscheinwerfer?
Als Tagfahrlicht dürfen nur solche Leuchten verwendet werden, die als solche geprüft und für zulässig befunden wurden. Nebelscheinwerfer sind jedoch in der Regel als Nebenscheinwerfer und nicht als Tagfahrlicht geprüft und genehmigt. Sie unterscheiden sich weiterhin in technischer Hinsicht, z.B. Leistung, Abstrahlwinkel und Leuchtstärke.
"Tagfahrleuchten sind lichtschwache, verbrauchsarme und langlebige Leuchten, die weniger Leuchtkraft haben als das Abblendlicht, aber viermal intensiver leuchten als das Standlicht. Die technischen Norm Nr. 87 der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) sieht für Tagfahrleuchten eine Lichtstärke von 400 candela pro Leuchte vor. Damit wird das Fahrzeug sichtbar, die Straße kann aber nicht ausgeleuchtet werden. Tagfahrleuchten sind nur nach vorne gerichtet."
..............................................................................
Straßenverkehrs-Ordnung
Stand: letzte Änderung durch Verordnung vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3226)
§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
Die Rechtliche Seite dürfte nun geklärt sein...:-)
So, hier der code..
stg bordnetz-->
Byte 17 Bit 4--> Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht aktiv
@ He Bad
Den Beitrag habe ich auch schon in einem anderen Thread gelesen.
Ist es denn technisch möglich?
Zitat:
Original geschrieben von IZSH
@ He Bad
Den Beitrag habe ich auch schon in einem anderen Thread gelesen.
Ist es denn technisch möglich?
Tagfahrlicht über Nebelscheinwerfer:
Steuergerät Codierung (21 Byte)
STG 09(Bordnetz)auswählen
STG lange Codierung -> Funktion 07
Byte 00 Bit 4 Tagfahrlicht (Nordamerika) aktiv - nur Frontscheinwerfer bei gelöster Handbremse
Byte 17 Bit 4 Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht aktiv
Danke für eure Antworten! Gibt es nun noch jemanden im Raum Hamburg, der die entsprechende Hardware besitzt und mir das kurz programmieren würde???
Zitat:
Original geschrieben von IZSH
Danke für eure Antworten! Gibt es nun noch jemanden im Raum Hamburg, der die entsprechende Hardware besitzt und mir das kurz programmieren würde???
http://de.openobd.org/faq/userlist-de.htm
Das muss man aver eintragen lassen, oder? wie soll ich sonst den Grünmännchen beweisen, dass meine Nebler jetzt die Tagfahrlichtfunktion haben?
Zitat:
Original geschrieben von gagakotik
Das muss man aver eintragen lassen, oder?
dass kannst du nicht eintragen lassen....
NEBELscheinwerfer haben NUR eine zulassung als NEBELscheinwerfer und nicht als TAGFAHRLICHTscheinwerfer....
Zitat:
Original geschrieben von gagakotik
Das muss man aver eintragen lassen, oder? wie soll ich sonst den Grünmännchen beweisen, dass meine Nebler jetzt die Tagfahrlichtfunktion haben?
Hast Du meine obige Antwort nicht richtig gelesen?
In der StVO § 17 Beleuchtung heißt es unter anderem
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Ist das so schwer zu verstehen?
Bekommt man übrigens in der Fahrschule beigebracht!