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Nutzungsausfall
Hallo an alle,
ich habe eine frage bzgl "nutzungsausfall"
ich hatte am 28.10.08 einen unfall an dem ich nicht schuld bin,
jedoch ist das auto wirts. totalschaden und der gutachter( meinerseits beauftragt)
war auch schon da,
das auto werde ich nicht mehr instandsetzen aber es ist noch angemeldet,
ich ziehe in betracht ca in einer woche einen neuen gebrauchten zu kaufen.
Nun zu der eigentlichen frage/n
zahlt die versicherung mir den nutzungsausfall auch noch nach den 14 tagen inkl. neuanmeldung und abmeldung meines totalschaden fahrzeugs da ich es nicht schaffe in der zeit alles gemanaget bekomme mit kauf eines gebrauchten und und und, oder zahlt sie nicht wenn man es in der zeit nicht schafft?
ich danke im vorraus für eure zeit und bemühungen
mfg masp1405
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von RA_Schneider
Ich sehe die Sache ein bischen anders. Beim wirtschaftlichen Totalschaden kann man in bestimmten Fällen, Stichwort 130 % Grenze, auch dann reparieren, wenn der Wiederbeschaffungswert unter den Reparaturkosten liegen. In einem solchen Fall kann man - wegen der längeren Überlegungszeit - schon über die zwei Wochen raus gehen.
Ja und??
Was hat das jetzt mit der Frage des TE zu tun?
Zumindest ich lese dort nämlich:
Zitat:
Original geschrieben von masp1405
das auto werde ich nicht mehr instandsetzen
Folglich: Thema mit der Antwort verfehlt!
Zitat:
Original geschrieben von RA_Schneider
Erfahrungsgemäß werden die Versicherer versuchen, den Schadensersatzanspruch zu drücken.
Wie immer halt.......leier.....leier.......leier....Hauptsache mal wieder die üblichen Phrasen und Sprüche hier abgelassen
Zitat:
Original geschrieben von RA_Schneider
Man sollte dann versuchen, die Zeit und Kosten für die Suche nach einem vergleichbaren Pkw geltend zu machen. Wenn man hartnäckig genug ist, kann man in vielen Fällen noch was rausholen.
Es geht hier nicht um das "Rausholen", sondern um berechtigte Ansprüche - jemand der sich hier als "RA" betitelt, sollte den Unterschied eigentlich kennen
Davon abgesehen ist der Zeitaufwand für die Wiederbeschaffung NIEMALS erstattungspflichtig -auch das sollte ein (selbsternannter) "RA" eigentlich wissen.
Hat man ein "Exotenfahrzeug", welches nicht an jeder Ecke zu finden ist und muss man ggf. zur Besichtigung oder Abholung weitere Wege zurücklegen, so kann im begründeten Einzelfall ein Anspruch auf entsprechende Kostenerstattung bestehen.
Zitat:
Original geschrieben von RA_Schneider
Ich hatte mal einen Fall, da musste die Versicherung über zwei Monate Mietwagenkosten tragen .
Ist ja echt toll für dich!
Mal davon abgesehen, dass es hier gar nicht um Mietwagenkosten geht, sondern um Nutzungsausfallentschädigung (Thema also schon wieder verfehlt):
Ohne zu wissen, um was es hier für ein Fahrzeug geht, kann man sowieso schonmal gar nichts weiteres sagen.
Handelt es sich z.B. um einen Golf IV mit mittlerer Ausstattung, so dürfte ein vergleichbares Fahrzeug problemlos innerhalb der vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungsfrist zu beschaffen sein.
Wenn es irgendein Exot sein sollte, wird der Gutachter von vornherein eine längere Wiederbeschaffungsdauer festlegen und kann dies dann auch begründen.
Und wenn sich ein derartiger Exot nun nicht innerhalb der Frist beschaffen lässt, so dürfte es bei entsprechendem Nachweis auch keine Probleme geben, einen längeren Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.
Die Frage des TE wurde von HCING umfassend und korrekt beantwortet!
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15 Antworten
Grundsätzlich sieht das deutsche Schadensrecht keinen Schadensersatz dafür vor, dass man eine Sache aufgrund einer Beschädigung vorübergehend nicht nutzen kann.
Eine Ausnahme hat sich für den Ausfall von Fahrzeugen entwickelt.
Hier hat sich der sogenannte Nutzungsausfall (richtig wäre Nutzungsausfallentschädigung) eingebürgert.
Dabei wird für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls des Fahrzeugs eine Tagespauschale erstattet.
Die Höhe des Tagessatzes ist abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp und wird in ständig akualisierten Listen (Sanden/Danner/Küpperbusch oder Schwacke) festgehalten.
Nach einem Unfall kann der Versicherer oder der Sachverständige Auskunft zur jeweiligen Höhe des Tagessatzes geben.
Ob Nutzungsausfall beansprucht werden kann, ist von mehreren Umständen abhängig:
- Es darf kein Mietwagen in Anspruch genommen werden.
- Das Fahrzeug darf nicht mehr fahrbereit sein und die Fahrbereitschaft darf auch nicht durch eine Notreparatur kurzfristig wieder hergestellt werden können.
(Wenn nur ein Blinkerglas kaputt ist, muss eben dieses getauscht werden, wenn der Wagen dann wieder genutzt werden kann).
Oder der Wagen darf durch einen Werkstattaufenthalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.
- Nutzungsmöglichkeit muss bestehen: wer unfallbedingt im Krankenhaus liegt oder einen Arm im Gips hat, kann ohnehin nicht fahren.
- Nutzungswille: wer ohnehin nicht fahren wollte, weil er z.B. während des Werkstattaufenthalts im Urlaub ist, erleidet ebenfalls keinen Schaden.
Im Totalschadenfall gibt der Sachverständige die Wiederbeschaffungsdauer an.
Dabei handelt es sich um die Zeit, die man benötigt, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben.
Vergleichbar bedeutet nicht, die Dauer der Suche nach dem identischen Wagen. Vergleichbar sind sogar Fahrzeuge ganz anderer Hersteller.
Ein Renault Clio, ein VW Polo und ein Opel Corsa sind durchaus untereinander vergleichbare Fahrzeuge, wenn es um den Nutzungsausfall geht.
In der Regel beträgt die Wiederbeschaffungsdauer 10 bis 14 Tage.
Die Dauer des Ausfalls hat der Geschädigte zu beweisen. Der einfache Hinweis, dass es "eben etwas länger gedauert hat", genügt nicht.
Im Reparaturfall genügt hierzu in der Regel die Vorlage einer Rechnung, auf der die Werkstatt die Dauer des Werkstattaufenthalts angibt.
Als Nachweis im Totalschadensfall wird meistens eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins verlangt.
Nutzungsausfall für andere Fahrzeuge (Motorräder, Mopeds) kann auch verlangt werden. Jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass das Motorrad regelmäßig eingesetzt wird, um zur Arbeit zu gelangen und kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Auch hier muss der Geschädigte den Beweis führen.
Für reine "Spaßfahrzeuge" wie Oldtimer, Wohnmobile usw. die ausschließlich zur Freizeitgestaltung dienen, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall.
Hallo TE,
die 14-Tage Frist läuft ab dem Tag, an dem Du erfahren hast, dass dei Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden hat.
Alles weitere wäre eine Kulanzleistung seitens der Versicherung.
Gruss HCING
Ich sehe die Sache ein bischen anders. Beim wirtschaftlichen Totalschaden kann man in bestimmten Fällen, Stichwort 130 % Grenze, auch dann reparieren, wenn der Wiederbeschaffungswert unter den Reparaturkosten liegen. In einem solchen Fall kann man - wegen der längeren Überlegungszeit - schon über die zwei Wochen raus gehen. Erfahrungsgemäß werden die Versicherer versuchen, den Schadensersatzanspruch zu drücken. Man sollte dann versuchen, die Zeit und Kosten für die Suche nach einem vergleichbaren Pkw geltend zu machen. Wenn man hartnäckig genug ist, kann man in vielen Fällen noch was rausholen. Teilweise hilft auch der Nachweis, dass man sich das neue Auto erst dann zulegen kann, wenn die Versicherung das Geld vorgestreckt hat. Ich hatte mal einen Fall, da musste die Versicherung über zwei Monate Mietwagenkosten tragen ... Jeder Fall ist anders - leider. Viel Erfolg.
Zitat:
Original geschrieben von RA_Schneider
Ich sehe die Sache ein bischen anders. Beim wirtschaftlichen Totalschaden kann man in bestimmten Fällen, Stichwort 130 % Grenze, auch dann reparieren, wenn der Wiederbeschaffungswert unter den Reparaturkosten liegen. In einem solchen Fall kann man - wegen der längeren Überlegungszeit - schon über die zwei Wochen raus gehen.
Ja und??
Was hat das jetzt mit der Frage des TE zu tun?
Zumindest ich lese dort nämlich:
Zitat:
Original geschrieben von masp1405
das auto werde ich nicht mehr instandsetzen
Folglich: Thema mit der Antwort verfehlt!
Zitat:
Original geschrieben von RA_Schneider
Erfahrungsgemäß werden die Versicherer versuchen, den Schadensersatzanspruch zu drücken.
Wie immer halt.......leier.....leier.......leier....Hauptsache mal wieder die üblichen Phrasen und Sprüche hier abgelassen
Zitat:
Original geschrieben von RA_Schneider
Man sollte dann versuchen, die Zeit und Kosten für die Suche nach einem vergleichbaren Pkw geltend zu machen. Wenn man hartnäckig genug ist, kann man in vielen Fällen noch was rausholen.
Es geht hier nicht um das "Rausholen", sondern um berechtigte Ansprüche - jemand der sich hier als "RA" betitelt, sollte den Unterschied eigentlich kennen
Davon abgesehen ist der Zeitaufwand für die Wiederbeschaffung NIEMALS erstattungspflichtig -auch das sollte ein (selbsternannter) "RA" eigentlich wissen.
Hat man ein "Exotenfahrzeug", welches nicht an jeder Ecke zu finden ist und muss man ggf. zur Besichtigung oder Abholung weitere Wege zurücklegen, so kann im begründeten Einzelfall ein Anspruch auf entsprechende Kostenerstattung bestehen.
Zitat:
Original geschrieben von RA_Schneider
Ich hatte mal einen Fall, da musste die Versicherung über zwei Monate Mietwagenkosten tragen .
Ist ja echt toll für dich!
Mal davon abgesehen, dass es hier gar nicht um Mietwagenkosten geht, sondern um Nutzungsausfallentschädigung (Thema also schon wieder verfehlt):
Ohne zu wissen, um was es hier für ein Fahrzeug geht, kann man sowieso schonmal gar nichts weiteres sagen.
Handelt es sich z.B. um einen Golf IV mit mittlerer Ausstattung, so dürfte ein vergleichbares Fahrzeug problemlos innerhalb der vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungsfrist zu beschaffen sein.
Wenn es irgendein Exot sein sollte, wird der Gutachter von vornherein eine längere Wiederbeschaffungsdauer festlegen und kann dies dann auch begründen.
Und wenn sich ein derartiger Exot nun nicht innerhalb der Frist beschaffen lässt, so dürfte es bei entsprechendem Nachweis auch keine Probleme geben, einen längeren Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.
Die Frage des TE wurde von HCING umfassend und korrekt beantwortet!
ich danke euch schon einmal für die antworten,
die sache ist noch nicht durch wenn es neues gibt werde ich es posten,
ahja fahrzeug war ein 91er Ford escort in einem sehr seltenen blau ohne rost ein wunder bei dem modell/ alter ahja und nur 110tkm ist schon selten aber, und viel neu ausgerüstet (rs 2000) modell vom escort sehr rar im neuzustand und was ich nicht alle sschon alles gewartrtet habe aber die versicherung will vermutlich nur 900 raus rücken
Zitat:
Original geschrieben von masp1405
ahja fahrzeug war ein 91er Ford escort in einem sehr seltenen blau ohne rost ein wunder bei dem modell/ alter ahja und nur 110tkm ist schon selten aber, und viel neu ausgerüstet (rs 2000) modell vom escort sehr rar im neuzustand und was ich nicht alle sschon alles gewartrtet habe aber die versicherung will vermutlich nur 900 raus rücken
nein..........
die rückt das raus, wass der von dir beauftragte Sachverständige als Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ermittelt hat.
Aber mal unter uns........
Ein 16 Jahre alter Ford Escort der von dir als Gebrauchsfahrzeug genutzt wird soll sich im "Neuzustand" befinden ??
das glaubst du du aber selber nicht wirklich oder?
Nun hör aber auf zu trommeln.........
Gruss
Delle
Hi,
bislang sehe ich keinen Grund, warum die regelmäßige Wiederbeschaffungsdauer bei diesem Fahrzeug nicht ausreichen sollte. Bedenke, dass um die Zeit geht, die man benötigt, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben.
Vergleichbar bedeutet nicht, einen anderen Escort Bj. 91 in Veilchenblau mit rosa Polstern zu finden.
Vergleichbar sind u.U. sogar Fahrzeuge ganz anderer Hersteller.
Ein Renault Clio, ein VW Polo und ein Opel Corsa sind durchaus untereinander vergleichbare Fahrzeuge, wenn es um den Nutzungsausfall geht.
Beim Escort wäre es vielleicht der Golf oder auch mal was japanisches in der Klasse: Mazda 323 oder sowas.
Wenn Deine Suche nach dem speziellen Escort länger dauert, geht das nicht zu Lasten des Unfallverursachers.
Gruß
Hafi
wobei es sicherlicherlich keine großen Mühen machen wird auch einen Ford Escort innerhalb der üblichen Wiederbeschaffungsdauer zu erwerben............
Gruss
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Ein Renault Clio, ein VW Polo und ein Opel Corsa sind durchaus untereinander vergleichbare Fahrzeuge, wenn es um den Nutzungsausfall geht.
Aber auch nur beim Nutzungsaufall...........
Rofl.....
so.....:
1. Der Escort war absoluter neuzustand, und in der hinsicht bin ich vom fach
2. Es sollte kein problem sein etwas "vergleichbares" zu finden
3. Ich will und wollte kein anderes modell keine andere farbe, kein rost, und keinen runter gerittenen motor, ich habe mir das auto genau nach diesen kriterien gekauft
4. Zudem bin ich Esort MK5 Liebhaber und dementsprechend sehen meine fahrzeuge auch aus, ich lasse mir nicht unterstellen, dass es kein neu zustand mehr sei, neu bekommt man eh nichts mehr da hätte ich einen vor ca 18 jahren einen kaufen müssen, aber in diesem erstklassigen zustand den dieser escort hatte wirst du und auch keine versicherung mit einem dreckigen vergleichsfahrzeug angetanzt kommen! persönlichkeitswert habe ich jetzt nicht eingerechnet und meine arbeitsstunden, ich werde mich mit 900 jedenfalls nicht zu frieden geben!
5. du wirst dir kein urteil bilden können ohne das fahrzeug gesehen zu haben oder dich mit wert von diesem fahrzeug als schrotthaufen-erstklassezustand auszukennen
PS. Gutachter hat es wesentlich höher geschätzt als die versicherung zahlen möchte
Zitat:
Zitat:
Original geschrieben von masp1405
so.....:
1. Der Escort war absoluter neuzustand, und in der hinsicht bin ich vom fach
2. Es sollte kein problem sein etwas "vergleichbares" zu finden
3. Ich will und wollte kein anderes modell keine andere farbe, kein rost, und keinen runter gerittenen motor, ich habe mir das auto genau nach diesen kriterien gekauft
4. Zudem bin ich Esort MK5 Liebhaber und dementsprechend sehen meine fahrzeuge auch aus, ich lasse mir nicht unterstellen, dass es kein neu zustand mehr sei, neu bekommt man eh nichts mehr da hätte ich einen vor ca 18 jahren einen kaufen müssen, aber in diesem erstklassigen zustand den dieser escort hatte wirst du und auch keine versicherung mit einem dreckigen vergleichsfahrzeug angetanzt kommen! persönlichkeitswert habe ich jetzt nicht eingerechnet und meine arbeitsstunden, ich werde mich mit 900 jedenfalls nicht zu frieden geben!
5. du wirst dir kein urteil bilden können ohne das fahrzeug gesehen zu haben oder dich mit wert von diesem fahrzeug als schrotthaufen-erstklassezustand auszukennen
PS. Gutachter hat es wesentlich höher geschätzt als die versicherung zahlen möchte
rein zufälligerweise bin ich auch vom Fach.....
Für eine Zustandsdefinition bei Kraftfahrzeugen gibt es ein Bewertungssystem und das kann und wird man auch für deinen Ford einsetzen (ob es dir persönlich nun gefällt oder nicht).
Und nach deinen Schilderung wäre dein Ford eine Zustandsnote 1 und die definiert sich wie folgt:
Makeloser Zustand, keine Mängel an Optik und Technik. Fahrzeuge der absoluten Spitzenklasse. Unsrestauriertes vollständig funktionsfähiges Original oder komplett perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (sehr selten!)
Ein Fahrzeug, welches tatgtäglich genutzt wird, kann daher nie und nimmer als neuwertg bezeichnet werden.
Und Persönlichkeitwerte haben bei der Ermittlung von Markwerten auch nix verloren.
Aber trotzdem viel Glück für die Verhandlung mit der Versicherung........
Ich bin auch vom Fach
Aber um nochmal auf das eigentliche Topic zurück zu kommen:
Zitat:
Original geschrieben von masp1405
zahlt die versicherung mir den nutzungsausfall auch noch nach den 14 tagen inkl. neuanmeldung und abmeldung meines totalschaden fahrzeugs da ich es nicht schaffe in der zeit alles gemanaget bekomme mit kauf eines gebrauchten und und und, oder zahlt sie nicht wenn man es in der zeit nicht schafft?
Nein, das tut sie nicht - siehe weiter oben.
Denn, wie schon richtig gepostet, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, ab welchem du Kenntnis vom Totalschaden hast.
Es ist auch dein Problem, wenn du dich dann nicht sofort auf die Suche begibst, sondern es in Betracht ziehst, dir etwas Zeit zu lassen:
Zitat:
Original geschrieben von masp1405
ich ziehe in betracht ca in einer woche einen neuen gebrauchten zu kaufen.
Persönliche, Liebhaber- und ideelle Werte zählen weder bei der Restwertermittlung, noch bei der Festlegung der Wiederbeschaffungsdauer.
Und ein Exotenfahrzeug ist ein Escort nun einmal nicht, ganz egal, in welchem Zustand er sich befindet.
Ich denke, dass damit die Frage nun wirklich umfassend beantwortet werden konnte.
...wenn nun aber das Kfz von der Familie genutzt wird (Vater, Mutter, Kind) und alle 3 dürfen lt. Vertrag das Kfz nutzen? Dann ist zwar der Versicherungsnehmer, z.B. der Vater durch den Ausfall nicht direkt geschädigt, wohl aber der Rest der Familie, der das Kfz während einer Reparatur nicht in Anspruch nehmen kann, oder?
Zitat:
Original geschrieben von go4java
...wenn nun aber das Kfz von der Familie genutzt wird (Vater, Mutter, Kind) und alle 3 dürfen lt. Vertrag das Kfz nutzen? Dann ist zwar der Versicherungsnehmer, z.B. der Vater durch den Ausfall nicht direkt geschädigt, wohl aber der Rest der Familie, der das Kfz während einer Reparatur nicht in Anspruch nehmen kann, oder?
Kannste mal auf das Datum sehen, ist von 2008