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Nutzungsausfall und Wertminderung nach Unfall
Habe meinen Golf VI seit einem halben Jahr und 8500km runter. Am Wochenende ist nun eine Frau beim Ausparken gegen dat "neue" Auto gefahren.
Nach anfänglicher Fahrerflucht, hat sie das schlechte Gewissen dann zwei Tage später doch dazu gebracht ihre Daten bei der Polizei abzugeben.
Ihre Versicherung hat der Reperatur bei VW zugestimmt, liegt etwa bei 1500 Euro. An meinem Auto hat sie eine etwa 7cm große Delle im hinteren Kotflügel und entsprechende Kratzer hinterlassen.
Da dies mein erster "Unfall" ist habe ich natürlich keine Ahnung was den Nutzungsausfall betrifft. Weiß nur, dass man einen gewissen Tagessatz je nach alter und größe des Autos bekommt?
Und eigentlich viel wichtiger, wie sieht es mit der Wertminderung aus? Beim Weiterverkauf möchte ich den Schaden nicht verschweigen und die neue Lackdicke auf dem hinteren Kotflügel ist ja auch schnell nach zu weisen. Habe ich einen Anspruch auf eine Wertminderung bei der gegnerischen Versicherung und in welcher Größenordnung bewegt er sich?
Danke
Beste Antwort im Thema
Ich weis ja nicht was fürn Kraut Du da gerade geraucht hast, auf jeden Fall Schadet das der Gesundheit,
ich habe keinen als Dumm bezeichnet, im Gegenteil, ich werde hier gleich Blöde angemacht nur weil ich hier schreibe wie es wirklich ist und nicht wie es manch ein nicht ausgelasteter Sachbearbeiter von der Hinz&Kuntz Aroganz KG probleme damit hat das Kunden ihre Rechte durch einen Anwalt ducrchsetzen lassen!
Du scheints es nicht Begriffen zu haben, ich habe geschrieben das man dann zum Anwalt gehen soll wenn die Versicherung versucht den Kunden/Geschädigten Abzuziehen, ich habe nicht geschrieben das man wegen jedem Furtz zum Anwalt gehen soll.
Warum ist es Spam wenn ich meine Meinung und Erfahrung schreibe?
Zur Erinnerung, das hier ist ein Forum, da werden Fragen gestellt und Beantwortet sowie Meinungen und Erfahrungen ausgetauscht.
Wenn Du aber lieber mit gleichgesinnten ungestört sein willst dann wärst Du genau hier Falsch!
Vielleicht bist Du ja auch ein ganz umgänglicher Typ und drükst es nur Blöde aus, ich fühle mich jedenfalls angepisst
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75 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Werderano
Da dies mein erster "Unfall" ist habe ich natürlich keine Ahnung was den Nutzungsausfall betrifft. Weiß nur, dass man einen gewissen Tagessatz je nach alter und größe des Autos bekommt?
Den Tagessatz kann ich dir nur sagen, wenn du mir die Motorisierung und die Ausstattungsvariante hier postest.
Zitat:
Original geschrieben von Werderano
Habe ich einen Anspruch auf eine Wertminderung bei der gegnerischen Versicherung und in welcher Größenordnung bewegt er sich?
Es gibt ein gutes Dutzend Modelle zur Berechnung der Wertminderung, DIE ultimative Methode gibt es nicht - nicht einmal die Rechtsprechung ist hier einheitlich.
Nach der recht häufig angewandten Methode "Halbgewachs-Berger" wäre die Wertminderung rund 300 EUR.
Nach "Ruhkopf-Sahm" zu berechnen ist etwas diffiziler und es fehlen hier noch ein paar Werte.
Nach den bislang bekannten Angaben würde ich an deiner Stelle mal so 400 EUR als merkantile Wertminderung fordern - wenn du dann rund 300 bekommst halte ich das noch für ok.
Edit:
Wenn sich die Versicherung kategorisch weigert, eine Wertminderung generell anzuerkennen, dann kannst du die auch durch einen Gutachter feststellen lassen.
Weise in deinem Schreiben hierauf gleich hin.
Ausserdem von der Werkstatt die Reparaturdauer bestätigen lassen, damit die Nutzungsausfallentschädigung nachgewiesen werden kann.
Unkostenpauschale 25,00 EUR kannst du auch noch fordern (und wirst die auch bekommen).
Wertminderung
Am Fahrzeug ist eine merkantile Wertminderung eingetreten. Sie beträgt % %. Bei der Bemessung des Wertminderungsbetrages wurden die wesentlichen beeinflussenden Faktoren wie Fahrzeugalter, Zustand, Wert, Marktlage, Schadenumfang, eingeschlagener Reparaturweg und Erfahrungswerte zugrunde gelegt. Die regionale Marktsituation dieses Fahrzeuges, seine Besonderheiten sowie die aktuelle Rechtssprechung wurden beachtet. Der vorgenannte Betrag ist der Betrag, der nach einer Instandsetzung des Fahrzeuges bei Veräußerung als Mindererlös gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeug durchschnittlich zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang wird daraufhin gewiesen, dass starre pauschalisierende Berechnungsmethoden die verschiedenen, für den Wiederverkaufserlös des Fahrzeuges bestimmenden Faktoren nicht ausreichend und differenziert genug berücksichtigen und deshalb nur vergleichsweise bzw. nur annähernde Werte liefern können.
Nur falls es einen Interessieren sollte, wie Delle das so in seinen Gutachten schreibt...
@Twelf
Ruhkopf Sahm "stützt" sich aus Erfahrungen aus dem Marktgeschehen am Gebrauchtfahrzeugmarkt um 1962 und der damaligen Konstruktion dieser Fahrzeuge und dem damaligen Stand der Reparaturtechnik.
"Benutzen" kannst die erst wenn die Schadenhöhe mindestens 10% vom WBW erreichst......
Das dürfte hier wohl etwas problematisch werden........
Und genau deswegen schwört ja auch die Arroganz auf diese "Methode".........
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
@Twelf
Ruhkopf Sahm "stützt" sich aus Erfahrungen aus dem Marktgeschehen am Gebrauchtfahrzeugmarkt um 1962 und der damaligen Konstruktion dieser Fahrzeuge und dem damaligen Stand der Reparaturtechnik.
"Benutzen" kannst die erst wenn die Schadenhöhe mindestens 10% vom WBW erreichst......
Das dürfte hier wohl etwas problematisch werden........
Und genau deswegen schwört ja auch die Arroganz auf diese "Methode".........
Richtig, Delle.
Jeder hat da so seine bevorzugten Berechnungsmethoden
Das Thema ist nicht ganz einfach und wird es wohl auch künftig nicht bleiben.
Da haben es die französischen Nachbarn einfacher: Dort ist in der Rechtsprechung schlicht und einfach keine Wertminderung vorgesehen.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Da haben es die französischen Nachbarn einfacher: Dort ist in der Rechtsprechung schlicht und einfach keine Wertminderung vorgesehen.
der Tot des freien SV.........
aber Totgesagte leben Länger
WM würde ich hier mal sagen so zwischen 400 und 500 Euronen je nach Schadenbild und rwgionaler Marktlage von dem Brummer.
Gruß
Delle
Super, danke für eure Tipps.
Der Wagen ist ein Golf VI 2.0 TDI, im Mai dieses Jahres zugelassen und hat 8500km drauf. Neuwert laut Listenpreis betrug 23000 Euro.
Der Schaden an sich ist nur ein 7cm langer Kratzer im hinteren Kotflügel, nahe dem Radkasten und eine entsprechende Beule. Nichts weltbewegendes. War auch erstaunt, dass VW 1500 Euro veranschlagt. Der Großteil geht für die Lackierung drauf. Der Wagen ist halt noch fast neu und deshalb möchte ich ihn schon gerne bei VW machen lassen.
Wenn ich euch richtig verstehe, muss ich nicht extra vorher einen Gutachter bestellen sondern erst, wenn sich die Versicherung nach der Reperatur quer stellt. Bin euch wirklich dankbar, denn zum Glück hatte ich mit diesem Thema bisher noch nichts zu tun.
Nein, du must schon vorher zum Sachverständigen. Der muss das Fahrzeug ja im beschädigten Zustand besichtigten und fotografieren.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Werderano
Der Wagen ist ein Golf VI 2.0 TDI, im Mai dieses Jahres zugelassen und hat 8500km drauf.
Eingestuft in Gruppe F = EUR 50,00 pro Tag Nutzungsausfallentschädigung.
Danke für eure Tipps. Die gegnerische Versicherung versucht natürlich ihre "Ausgaben" zu minimieren. Kein Wort über den Nutzungsausfall oder die Wertminderung. WOllten mir beim Erstkontakt 500 Euro auszahlen und die ganze Sache für erledigt erklären. Beim zweiten Telefonat und meiner Nachfrage nach Nutzungsausfall und Wertminderung kam dann die Antwort ich solle mich nach der Reperatur noch mal bei ihnen melden...
Gut, also werde ich zu einem Unfallgutachter fahren und ein Gutachten machen lassen. Muss die gegnerische Versicherung dies auch übernehmen bzw. muss ich die gegnerische Versicherung zuvor darüber informieren? Hatte in einem anderen Forum gelesen, dass es wohl eine Grenze bei 700 Euro gibt unter der die gegnerische Versicherung den Gutachter nicht mehr bezahlt. Sind mit diesen 700 Euro die Reperaturkosten gemeint oder die Wertminderung? Immerhin wurde dem Kostenvoranschlag von VW zugestimmt und ich kann Anfang des nächsten Jahres den Wagen richten lassen.
"Immer diese Unwissenden"
Thx
Edit:
Noch ein Frage des Ahnungslosen. Der Wagen ist als Zweitwagen auf meine Mutter zugelassen(Nutzung der "Umweltprämie"), aber ich bin der eigentliche Nutzer. Ändert sich dadurch irgendetwas bzw. muss ich etwas spezielles beachten?
Zitat:
Original geschrieben von Werderano
Danke für eure Tipps. Die gegnerische Versicherung versucht natürlich ihre "Ausgaben" zu minimieren. Kein Wort über den Nutzungsausfall oder die Wertminderung. WOllten mir beim Erstkontakt 500 Euro auszahlen und die ganze Sache für erledigt erklären. Beim zweiten Telefonat und meiner Nachfrage nach Nutzungsausfall und Wertminderung kam dann die Antwort ich solle mich nach der Reperatur noch mal bei ihnen melden...
...klingt ja wie auf dem Basar - das wird hoffentlich nicht Methode!
Zitat:
Gut, also werde ich zu einem Unfallgutachter fahren und ein Gutachten machen lassen. Muss die gegnerische Versicherung dies auch übernehmen bzw. muss ich die gegnerische Versicherung zuvor darüber informieren? Hatte in einem anderen Forum gelesen, dass es wohl eine Grenze bei 700 Euro gibt unter der die gegnerische Versicherung den Gutachter nicht mehr bezahlt. Sind mit diesen 700 Euro die Reperaturkosten gemeint oder die Wertminderung? Immerhin wurde dem Kostenvoranschlag von VW zugestimmt und ich kann Anfang des nächsten Jahres den Wagen richten lassen.
Du hast grundsätzlich das Recht einen Gutachter Deiner Wahl zur Ermittlung der Schadenhöhe zu beauftragen. Die Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen (mit dem Gutachter ist natürlich eine kompetente Fachkraft gemeint und nicht ein selbsternannter Möchtegernbesserwisser). Dieser wird zum Einen Bagatellschäden erkennen und als Kostenvoranschlag oder Kurzgutachten ausgeben oder eben ein notwendiges Gutachten erstellen. Dabei ist eine Grenze von ca. 700 € im Gespräch, dass aber immer fallbedingt unterschiedlich zu bewerten ist, beispielweise bei einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Für Deinen Fall und die genannten Ansprüche ist es notwendigerweise wichtig einen Sachvertsändigen zu beauftragen, denn nur der SV wird Dir anhand der gegebenen Umstände nebst Ermittlung der Schadenhöhe auch die merkantile Wertminderung berechnen . Aufgrund des vorliegenden KVA kann die gegnerische Versicherung eine MWM ablehnen (bzw. gar nicht erst in Erwägung ziehen, da nicht benannt), mit der Begründung eines Bagatellschadens. Die Erklärungen meiner Berufskollegen, s. o., waren schon eindeutig, denke ich......
Zitat:
"Immer diese Unwissenden"
Thx
Zitat:
Edit:
Noch ein Frage des Ahnungslosen. Der Wagen ist als Zweitwagen auf meine Mutter zugelassen(Nutzung der "Umweltprämie"), aber ich bin der eigentliche Nutzer. Ändert sich dadurch irgendetwas bzw. muss ich etwas spezielles beachten?
Ja, Deine Mutter bekommt die Knete!
Besten Dank.
Ja man kommt sich da einwenig verschaukelt vor. Hatte gestern auch noch mal mit der gegenerischen Versicherung telefoniert und extra wegen der Wertminderung nachgefragt. Er meinte dann, sehen wir wenn wir die Rechnung mit Bildern vorliegen haben. Als ich ihn dann darauf ansprach, dass ich mir überlege vorher einen Gutachter (Sachverständigen) hin zu zuziehen, wurde er ganz ungehalten am Telefon. Wenn es das Internet mit hilfsbereiten Menschen nicht gäbe...
Wollte nächste Woche dann zur Dekra fahren, die werden ja einen entsprechnenden Sachverständigen vor Ort haben.
Danke und einen schönes Wochenende.
Zitat:
Original geschrieben von Werderano
Wollte nächste Woche dann zur
Dekrafahren, die werden ja einen entsprechnenden Sachverständigen vor Ort haben.
Danke und einen schönes Wochenende.
Bitte bitte NICHT !!!
Zitat:
...............
Bitte bitte NICHT !!!
DEM schliesse ich mich vollends an!
Es gibt Sicher Schlimeres als die Dekra, aber, hier wurde geschrieben das Du uneingeschränkte Wahl des Gutachters hast, das ist nicht immer der Fall sondern "Nur" bei Haftpflichtschäden die dir bzw deinem KFZ zugefügt wurden, bist Du selber Schuld würde ja zum einen Deine Vollkasko Einspringen (soweit Vorhanden) und zum anderen besteht dann keine Freie Gutachterwahl!
Du hast allerdings bei jedem Haftpflichtschaden auch Anspruch auf einen Anwalt (zahlt auch die Gegenerische Versicherung) oft reicht es aber schon wenn man die Versicherung darauf hinweist das man weis das man sich einen Anwalt nehmen darf.
Sollte sich im Laufe der Schadensabwicklung ergeben das die Versicherung Versucht Dich zu Linken kannst Du auch im Nachhinein noch einen Anwalt Bemühen!
Gruß
Hennaman
Zitat:
Original geschrieben von Hennaman
Es gibt Sicher Schlimeres als die Dekra
....
bitte um Benennung!
Zitat:
............, aber, hier wurde geschrieben das Du uneingeschränkte Wahl des Gutachters hast, das ist nicht immer der Fall sondern "Nur" bei Haftpflichtschäden die dir bzw deinem KFZ zugefügt wurden, bist Du selber Schuld würde ja zum einen Deine Vollkasko Einspringen (soweit Vorhanden) und zum anderen besteht dann keine Freie Gutachterwahl!
...hier wurde themenbezogen geantwortet und es geht um Haftpflicht! Von uneingeschränkt wurde auch nichts gesagt.
Zitat:
Du hast allerdings bei jedem Haftpflichtschaden auch Anspruch auf einen Anwalt (zahlt auch die Gegenerische Versicherung) oft reicht es aber schon wenn man die Versicherung darauf hinweist das man weis das man sich einen Anwalt nehmen darf.
Sollte sich im Laufe der Schadensabwicklung ergeben das die Versicherung Versucht Dich zu Linken kannst Du auch im Nachhinein noch einen Anwalt Bemühen!
Gruß
Hennaman
Da haste Dich aber grade noch aus der Affäre gezogen, was die Anwaltsbeauftragung anbelangt. Allerdings kann man auch Probleme bekommen, wenn ein Anwalt nur wegen weniger nicht bezahlter Taler eingeschaltet wird.....(nämlich einen RA zu finden, der sich damit abgeben möchte....).
"Linken" werden Dich Versicherungen nicht. Sie versuchen, wie übrigens jeder, einen Geschäftsfall so günstig wie möglich abzuwickeln. Werden Versuche seitens der Versicherer veranstaltet, unberechtigte Forderungskürzungen durchzusetzen, so wird man mit geeigneten Mitteln (beispielsweise durch aufklärende Kommentare des beauftragten SV) zum Ziel kommen und seine berechtigten Ansprüche durchsetzen.
Jawohl, es gibt diese Sachverständigen......