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Ohne TÜV Verkaufen, wer haftet bei Kontrolle?
Hallo und guten Abend.
Ich habe meinen defekten Wohnwagen veräußert, der TÜV ist im Januar abgelaufen. Zum Zweck der Überführung habe ich ihn angemeldet übergeben.
Es wurde natürlich im KV vermerkt das er ohne TÜV übergeben wurde und das er Reparaturbedürftig ist, sowie das er innerhalb der 7 Werktage Um oder Abgemeldet sein muss. Ich habe direkt am selben Tag noch die Versicherung und die Zulassungsstelle mit Anschreiben und Kopie des KV angeschrieben das dort alles hinterlegt ist.
Mit ist bewusst das nach 8 Monaten der Halter in der Regel auch zur Kasse gebeten wird, aber wie ist es bei einem Verkauften Fahrzeug? Die Rechte und Pflichten gehen ja in der Regel an der Käufer über, jedoch finde ich im Netz zu diesem Thema nichts.
Vielleicht hat ja jemand schon Positiv oder Negativ Erfahrung sammeln können.
Grüße und Danke Vorab ??
PS: Ja ich weiß das es HU heißt.
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18 Antworten
Abgesehen davon, dass man sich dazu vorher Gedanken machen sollte, wäre im schlimmsten Fall bei Überziehung bis 8 Monate nur ein Bussgeld von 25€ fällig. Darüber wirds teurer. 60€ und ein Punkt. Und ich denke, der neue Halter wäre "zuständig". Denn d e r ist ja im Strassenverkehr damit unterwegs. Wie er den WW abtransportiert nach dem Kauf, ist ja sein Problem.
Sehe ich genauso
Keine Ummeldung ohne gültige HU. Abmelden durch den Käufer würde aber gehen. Im Fall der Fälle haben es der Verkäufer als Halter und der Käufer als Fahrzeugführer in einzelnen OWi-Verfahren an der Backe.
Nnnöööö!
Das Verkaufen eines Fahrzeugs in angemeldeten Zustand und abgelaufen HU stellt keine Ordnungswidrigkeit dar und dürfte auch nicht als Aufforderung gelten eine zu begehen.
Durch das schriftliche Festhalten im KV begeht der Käufer nach Übergabe des Fahrzeugs mit diesem Wissen und Bewusstsein eine Ordnungswidrigkeit, indem er das Fahrzeug auf öffentlichen Raum bewegt.
.... und der Verkäufer lässt es in diesem Wissen zu. Nennt man dann Mittäterschaft.
Mumpitz. Der Verkäufer ist in keiner Weise für den Käufer verantwortlich.
Mittäterschaft bei ner OWI. Quatsch
Zitat:
@Meister3er schrieb am 4. September 2023 um 22:58:08 Uhr:
Es wurde natürlich im KV vermerkt das er ohne TÜV übergeben wurde und das er Reparaturbedürftig ist, sowie das er innerhalb der 7 Werktage Um oder Abgemeldet sein muss. Ich habe direkt am selben Tag noch die Versicherung und die Zulassungsstelle mit Anschreiben und Kopie des KV angeschrieben das dort alles hinterlegt ist.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. September 2023 um 10:01:18 Uhr:
.... und der Verkäufer lässt es in diesem Wissen zu. Nennt man dann Mittäterschaft.
Müssen nicht dann die Versicherungsmitarbeiter und die Zulassungstellenmitarbeiter nicht auch zahlen???...die wissen ja jetzt alle Bescheid...
Klaro, wenn ein KFZ geblitzt wird, müssen alle Mitfahrer zahlen...die Städte freuen sich immer wenn sie nen Bus erwischen... :-)
Leute haben schon luschtige Ideen.
Durch den Verkauf wird der neue Eigentümer zum Halter und ist dann auch für die HU verantwortlich. Dennoch wäre es besser gewesen, den WoWa abzumelden.
Zitat:
@Zebulon102 schrieb am 5. September 2023 um 10:11:14 Uhr:
Mumpitz. Der Verkäufer ist in keiner Weise für den Käufer verantwortlich.
Mittäterschaft bei ner OWI. Quatsch
Ohne Kenntnis von dem was der Gesetzgeber vorgibt, kann man gerne meinen was man will und sich im Nichtwissen glücklch fühlen. Die Mittäterschaft ist trotzdem in § 14 OWiG ausdrücklich geregelt.
Bis zum Verkauf wurde der Tatbestand der Nichtvorstellung zur HU bereits für 8 Monate verwirklicht. Das ist selbstredend ab den dritten Monat ahndungsfähig.
Die Inbetriebnahme eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs (lt. TE hier der Fall) darf man als Halter, Eigentümer und Fahrzeugführer nicht wissentlich zulassen/vornehmen. Es einem Käufer dennoch zu ermöglichen, wäre eine (zumindest) Teilnahmehandlung. Wenn ein Unfall geschehen sollte, dann wäre man aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Handeln/Unterlassen strafrechtlich und zivilrechtlich für die Unfallfolgen mitverwantwortlich. Individuelle Erkenntniszugewinne dürfen über Dr. Google fakultativ erarbeitet werden.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. September 2023 um 10:53:57 Uhr:
Durch den Verkauf wird der neue Eigentümer zum Halter und ist dann auch für die HU verantwortlich. Dennoch wäre es besser gewesen, den WoWa abzumelden.
Leider gibt es kein Kurzzeitkennzeichen mehr für Fahrzeuge ohne TÜV jedenfalls nicht wenn man 180km entfernt wohnt, da ist der Private Verkauf fast unmöglich. Bei dem Mehrwert der durch die erhaltene Zulassung erhalten blieb sind auch die 30€ Gebühr für die Zwangsabmeldung in ein paar Wochen gut bezahlt, aber Malen wir erstmal nicht Schwarz ich hoffe das er sich mit der Reperatur nicht übernommen hat und alles glatt läuft.
Das paar was vor den Käufern am Telefon noch sagte mein Mann kann das alles gar kein Problem, hat dann vor Ort bemerkt das sich eine neue Kederleiste nicht wie Butter an die Form des Wohnwagens biegen lässt.
Lasst mich gerade mal in mich reinschmunzeln
Wenn der WoWa mit abgelaufenem TÜV in einem umfriedeten, also öffentlich NICHT zugänglichem Bereich abgestellt wird, (eine Auffahrt, Hof ohne Tor, usw sind öffentlich zugänglich) ist das idR kein Problem. Da kann der TÜV auch 10 Jahre abgelaufen sein. Es sollte nur der Fürsorgepflicht nachgekommen werden. Also nicht vergammeln lassen, verwahrlostes Äußeres, auslaufende Betriebsstoffe, .... Wenn man ein Fahrzeug mit abgelaufener HU verkauft, sollte halt zusätzlich vermerkt werden, dass sich der Käufer verpflichtet, nach Übergabe damit auf direktem Wege zu einer Prüfstelle zu begeben. Unterschreiben lassen und gut. Ich denke, so kann man dem Schlamassel aus dem Weg gehen. So habe ich es mal gemacht. Aber dafür keine Gewähr!
Ein zugelassenes Fahrzeug muss zur HU vorgestellt werden. Das hat mit dem Abstellort nichts zu tun. In der eigenen Garage wird es vermutlich nicht entdeckt, zumindest solange die Zulassungsstellen noch keine KBA-Abfrage bzgl. der HU durchführen. Wird der Halter verpfiffen, gibts je nach Dauer der Überziehung die Sanktionierung. Hier fragt der TE konkret nach den Folgen einer Kontrolle, also der "aufgeflogenen" Situation.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. September 2023 um 13:07:14 Uhr:
Ein zugelassenes Fahrzeug muss zur HU vorgestellt werden. Das hat mit dem Abstellort nichts zu tun. In der eigenen Garage wird es vermutlich nicht entdeckt, zumindest solange die Zulassungsstellen noch keine KBA-Abfrage bzgl. der HU durchführen. Wird der Halter verpfiffen, gibts je nach Dauer der Überziehung die Sanktionierung. Hier fragt der TE konkret nach den Folgen einer Kontrolle, also der "aufgeflogenen" Situation.
d.h. ja der Verkäufer ist in dem geschilderten Beispiel auf jeden Fall dran...weil spätestens bei Abmeldung oder nach Abnahme und Ummeldung wird es ja "auffliegen".
Oder sind da die Behörden nicht so wach bzw konsequent in der Verfolgung?