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Oldtimer ummelden ohne TÜV und AU Berichte?

Themenstarteram 1. Dezember 2020 um 9:00

Hallo zusammen,

wir haben einen hochwertigen Oldtimer von der Frau eines verstorbenen Freundes gekauft. Leider konnte Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht finden, es liegt nur eine Kopie davon vor. Das Fahrzeug steht seit ca. 20 Jahren ungenutzt und nicht fahrbereit in einer Garage und ich möchte damit auch nicht fahren, es nur als Andenken behalten.

Unsere Zulassungsstelle fordert für die Umschreibung auf meinen Namen (keine Anmeldung) ein technisches Gutachten gem. § 21 StVZO, also eine komplett neue Abnahme, obwohl die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit diesen Daten vorliegen. Ebenfalls ist für die Ummeldung eine neue Hauptuntersuchung vom TÜV fällig.

Das heißt also, dass ich das Fahrzeug erst einmal in eine Fachwerkstatt bringen muss, um ihn wieder fahrbereit zu machen, dann für die HU und für das technische Gutachten zum TÜV fahren muss, ihn dann ummelden kann und ihn dann wieder abmelden muss, damit er nun auf meinen Namen weiter in der Garage stehen kann?

Wer kann mir weiterhelfen?

Vielen Dank und liebe Grüße!

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19 Antworten

Umschreibung ohne Anmeldung gibt's nicht.

Deshalb die Forderung Deiner Zulassungsstelle

Ist in dem Fall die Ummeldung überhaupt erforderlich? Eigentumsverhältnis geht ja aus dem Kaufvertrag hervor :)

Das Fahrzeug ist noch zugelassen?

Dann ist die Forderung nach einem 21er Gutachten mindestens ungewöhnlich. Normalerweise sollte der bisherige Besitzer den Verlust des Fahrzeugbriefs an Eides statt erklären, dann können nach der Aufgebotszeit neue Papiere erstellt werden. Eine gültige HU wird dafür aber immer benötigt.

Allerdings kann die Zulassungsstelle auch ein Gutachten nach §21 fordern, wenn sie begründete Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs hat. Wie kommt sie denn wohl auf solche Zweifel, hat ihr da etwa jemand schon zu viel über das Fahrzeug erzählt? ;)

Mit dem 21er Gutachten wird dann aber keine HU benötigt, die ist da enthalten.

(oder ging es vielleicht um ein 23er Gutachten?)

"Ist in dem Fall die Ummeldung überhaupt erforderlich? Eigentumsverhältnis geht ja aus dem Kaufvertrag hervor :)"

so würde ich das auch sehen. es gibt doch keine vorschrift die einen "eigentümerwechsel" bei einem fahrzeug vorschreibt? falls doch (was mich sehr wundern würde) ist es vielleicht ja auch aktuell gar kein fahrzeug sondern ein sachgegenstand. steht schließlich abgemeldet in einer garage.

wenn du natürlich einen fahrzeugbrief für das fahrzeug MÖCHTEST sie die sache anders aus.

ob du da jetzt in einen neuen brief "investierst" oder nicht mußt du halt wissen. wenn nicht bleibt es halt ein stehzeug.

wenn du das ding zum fahren nutzen möchtest ist die sache eh klar.

wenn du das ding einfach nur weils schön ist oder vielleicht auch als wertanlage rumstehen hast brauchst sicher auch keinen brief.

solltest du vor haben ihn irgendwann mal zu verkaufen mußt du abwägen. entweder den brief halt jetzt machen dann kannst du ihn jederzeit verkaufen. oder eben abwarten und beim verkauf dann neu überlegen ob es dir den aufwand und die kosten wert ist oder ob du ihn wieder ohne verkaufst und entsprechende abschläge in kauf nimmst.

eigenartig wirds wenn ein dritter besitzansprüche anmeldet. dann ist es besser selbst einen brief zu haben

lies mal hier entweder das komplette dokument oder unter veräußerungsanzeige

https://www.kba.de/.../Personendaten_im_ZFZR_pdf.pdf?...

die veräußerungsanzeige ist ja offenbar auch nur notwendig, wenn das fahrzeug vorher angemeldet war. besitzer gibt fahrzeug in zahlung und schickt dem kba die veräußerungsanzeige. neuer käufer kauft das fahrzeug vom händler - da braucht der händler nichts ans kba melden.

Eine Abnahme nach Par 21 ist schon mal gar nicht nötig, wenn die ZB1 vorliegt, egal ob angemeldet oder abgemeldet

Naja, wir wissen ja noch imer nicht so genau, was in der Vergangenheit mit dem Fahrzeug passiert ist (ist es nun an- oder abgemeldet? Vor 20 Jahren gab es noch keine ZBII...), wir wissen auch nicht so ganz genau, was der TE nun wirklich auf der Zulassungsstelle verlangt hat und eigentlich wissen wir auch nicht, was die Zulassungsstelle wirklich gesagt hat.

Grundsätzlich kann die Zulassungsstelle nach §5 FZV einen "von ihr bestimmten Nachweis" der Vorschriftsmäßigkeit verlangen, wenn begründete Zweifel an selbiger bestehen. Wenn der TE also eine wilde Geschichte über einen Scheunenfund erzählt hat, dann könnte es sein, dass er dadurch solche Zweifel geweckt hat. Oder die Mitarbeiterin hat nur "Scheunenfund, keine Papiere" gehört und daraufhin routinemäßig mit "§21" geantwortet. Oder der TE hat verlangt, dass ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wird ohne dass das Fahrzeug zugelassen wird (sowas in der Art meine ich auch verstanden zu haben), und dann hat die Sachbearbeiterin das gemacht, was ein guter Beamter macht: in der Rechtsgrundlage nachgesehen und in §12 Absatz 3 FZV folgendes gefunden:

"Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1. der Übereinstimmungsbescheinigung,

2. der Datenbestätigung oder

3. der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs."

Da der TE die Dokumente zu 1 und zu 2 vermutlich nicht vorlegen konnte, blieb Variante 3.

Aber vielleicht bekommen wir ja noch ein paar Details vom TE ;)

Der alte "Schein", wie auch immer ist da, reicht.

anderer Meinung: die Zulassungsstelle.

und nu? ;)

Zitat:

@hk_do schrieb am 1. Dezember 2020 um 21:11:51 Uhr:

anderer Meinung: die Zulassungsstelle.

und nu? ;)

Nix "und nu?"

Den Leiter der Stelle sprechen, er soll es erklären.

 

Aber wie du weiter oben schon angemerkt hattest, wissen wir gar nicht, was GENAU der TE will und was auf dem Amt erzählt hat....

Aber den §5 FZV heranzuziehen, ist nicht einschlägig und daher abwegig.

Ebenso natürlich der §12(3), da die Datenbestätigung ja in Form des Scheins/ZB1 vorhanden ist.

Zitat:

@nogel schrieb am 1. Dezember 2020 um 20:16:07 Uhr:

Der alte "Schein", wie auch immer ist da, reicht.

Aber nur,wenn der Wagen noch keine 7 Jahre abgemeldet ist und beim KBA noch gespeichert ist.

Ist das Fahrzeug beim KBA gelöscht, gibt's eine neue ZB2 nur in Verbindung mit einer Zulassung (Zulassung gebrauchtes Fahrzeug ohne Eintrag im ZFZR)

Ist das Fahrzeug beim KBA gelöscht, können die Ersatzpapiere nicht dorthin gemeldet werden,deshalb die Zulassung.

Der TE meldet sich ja hier wohl nicht mehr, aber er sollte wissen,dass die Zulassungsbescheinigung nicht das Eigentum am Fahrzeug nachweist und er nicht zwingend eine braucht,wenn der Wagen eh in die Scheune gestellt werden soll

Zitat:

@windelexpress schrieb am 2. Dezember 2020 um 08:40:52 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 1. Dezember 2020 um 20:16:07 Uhr:

Der alte "Schein", wie auch immer ist da, reicht.

Aber nur,wenn der Wagen noch keine 7 Jahre abgemeldet ist und beim KBA noch gespeichert ist.

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum, ....aber eben ein Irrtum.

Wenn es zu einem Fzg. GAR KEINE Papiere mehr gibt, dann kann man auf die 7 Jahre lang gespeicherten Daten beim KBA zurückgreifen und das Fahrzeug "einfach so" wieder zulassen. Danach ist ein §21 fällig.

Gibt es aber die alten Papiere, besteht keine Zeitbegrenzung. Du kannst also ein altes Dieselross nach 50 Jahren aus der Scheune ziehen, wenn du die Papiere dazu hast, genügt eine neue HU zum Zulassen, fertig.

es ist auch keinesfalls so, dass die alten Daten nach 7 Jahren automatisch gelöscht werden. Es kann sein, dass sie nicht mehr verfügbar sind. Aber viele Zulassungsstellen können noch viel länger alte Zulassungsdaten abrufen.

Zitat:

@nogel schrieb am 2. Dezember 2020 um 10:20:07 Uhr:

Zitat:

@windelexpress schrieb am 2. Dezember 2020 um 08:40:52 Uhr:

 

Aber nur,wenn der Wagen noch keine 7 Jahre abgemeldet ist und beim KBA noch gespeichert ist.

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum, ....aber eben ein Irrtum.

Wenn es zu einem Fzg. GAR KEINE Papiere mehr gibt, dann kann man auf die 7 Jahre lang gespeicherten Daten beim KBA zurückgreifen und das Fahrzeug "einfach so" wieder zulassen. Danach ist ein §21 fällig.

Gibt es aber die alten Papiere, besteht keine Zeitbegrenzung. Du kannst also ein altes Dieselross nach 50 Jahren aus der Scheune ziehen, wenn du die Papiere dazu hast, genügt eine neue HU zum Zulassen, fertig.

Richtig,zum zulassen reicht es. Aber der TE möchte eben eine neue ZB2,am liebsten mit seinem Namen und das ohne Zulassung.

Und das geht nicht.

Und wenn das fzg beim kba gelöscht ist,bekommt er auch keinen neue ZB 2 und 1 mit den letzten Halterdaten.

EPA (Ersatzpapiere außer Betrieb) funktioniert nur mit KBA Abruf.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 2. Dezember 2020 um 10:30:08 Uhr:

es ist auch keinesfalls so, dass die alten Daten nach 7 Jahren automatisch gelöscht werden. Es kann sein, dass sie nicht mehr verfügbar sind. Aber viele Zulassungsstellen können noch viel länger alte Zulassungsdaten abrufen.

Könnten vielleicht, die Speicherfristen sind vorgeben.

Die IBAN Daten werden nachts nach der Übermittlung bspw gelöscht,da diese nicht gespeichert werden dürfen.

Die Programme der Zulassungsstellen sind so ausgelegt, dass nach der KBA Ablage die Daten im örtlichen Register nur noch über die Historie abgerufen werden können.

Nach 7 Jahren und gelöschten Datensatz beim KBA sind Ersatzpapiere ohne Zulassung nicht mehr erstellbar.

 

Vielleicht kann der TE ja sein Ansinnen differenzieren.

Ich hab's so verstanden, der Wagen soll als Andenken ohne zugelassen zu werden in die Scheune und da der Brief weg ist,möchte er einen neuen haben. Am liebsten mit seinem Namen.

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