- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Opfer eines Parkremplers - beste Vorgehensweise bei fiktiver Abrechnung ohne zu viele Probleme?
Opfer eines Parkremplers - beste Vorgehensweise bei fiktiver Abrechnung ohne zu viele Probleme?
Hallo,
folgendes: Mein geparktes Auto (Ford Focus MK3, BJ 2015) wurde von jemanden gestreift. Er hat angehalten, es gemeldet etc. und die Polizei hat alles aufgenommen. Er wurde als 100%iger Verursacher ausgemacht.
Nun habe ich heute ein Schreiben von seiner Versicherung bekommen, welche einen Kostenvoranschlag wünscht und Fotos. Ich bin totaler Laie und hatte so eine Situation noch nicht, weshalb ich erstma ins Internet bin und mich bisschen eingelesen hab.
Es ist kein großer Schaden (linker Außenspiegel erneuern und linke Stoßstange hat Kratzer, die ein Bekannter recht kostengünstig überlackieren kann) weshalb ich mir die Summe auf jeden Fall auszahlen lassen möchte. Jetzt habe ich gelesen, dass Versicherungen bei einer Reparatur keine Probleme machen, beim Auszahlen dagegen möglicherweise schon.
Ich schwanke ein wenig bei folgenden Punkten:
-Kostenvoranschlag oder Gutachter? Ich bin mir nicht 100% sicher, ob der Schaden über 700 Euro liegt. Gutachter wird ja, so habe ich gelesen, von der gegnerischen Versicherung bezahlt, aber eben erst ab 700€. Der Gutachter kostet wohl so um die 150 - 200 €, Ford will 10% als KVA, also, falls weniger als 700€, deutlich billiger. Wenn der Schaden drunter liegt könnte ich möglicherweise sogar mit Verlust rausgehen (falls ich den Gutachter nehme)...
-Anwalt einschalten? Ich habe gelesen, dass der Unfallverursacher (bzw. seine Haftpflicht) jegliche Anwaltskosten übernehmen muss, wenn der Unfall 100% seine Schuld war (träfe hier zu). Stimmt das, oder können doch irgendwelche (womöglich versteckten) Anwaltskosten auf mich zukommen? Außerdem weiß ich nicht wie das auf die Versicherung wirkt, wenn ich mir direkt n Anwalt nehme...womöglich machen die erst recht Probleme, aus Prinzip?
-mache ich einen Fehler mit der fiktiven Abrechnung? Ich habe irgendwas von Wertminderungen, Klassifizierung als Unfallwagen usw. usf. gelesen, wobei ich eigentlich nicht denke, dass der Wagen jetzt ein Unfallwagen ist...oder? Alles in allem ist der Schaden echt Pipi, sodass ich da jetzt auch nicht die Notwendigkeit sehe den extra bei Ford machen zu lassen. Da bin ich ganz ehrlich: Wenn ich noch 200 Ocken oder so dran verdienen kann, dann nehm ich das mit. Es sei denn ich halse mir damit später Probleme auf beim Wiederverkauf oder so, dann wärs das natürlich nicht wert. Gerade bei "neueren" Wägen soll das ja immer so eine Sache mit den Reparaturen sein. Viele sagen direkt vom FFH damit usw... Meinungen?
-sonstige Tipps?
Danke euch!
Beste Antwort im Thema
Immer die selbe blöde Leier ....
Warum soll sich ein Geschädigter zur vermeintlichen Kostenersparnis des Schädigers trotz entsprechender Ansprüche nicht der fachkundigen Hilfe bedienen, die die Schädigerseite ab der ersten Sekunde des Schadenfalles auffährt. Da vermag - meiner Meinung nach - nur pathologische Blödheit zu entschuldigen. Sorry, musste mal gesagt werden.
Ähnliche Themen
32 Antworten
Bei sowas werden die Anwaltskosten komplett übernommen. Die berechtigten Sachverständigenkosten werden auch voll übernommen. Sofern der SV erkennt, dass es eine Bagatelle ist, wird er nur ein günstiges Kurzgutachten machen. Damit sollte es keinen Ärger geben. Sofern er ein nicht angzeigtes umfassendes Gutachten anfertigt, hat der SV auch nur Anspruch auf die angemessene Vergütung (Kurzgutachten). Du hast da noch ein paar Ansprüche mehr als nur die Reparaturkosten konkret bzw. fiktiv.
Wenn man es nicht selbst weiß, dann sollte man sich immer an die Fachleute wenden. Bei den Versicherungen sitzen auch Fachleute (die zuerst die finanziellen Versicherungsinteressen im Blick haben).
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 18. September 2018 um 13:48:03 Uhr:
Bei sowas werden die Anwaltskosten komplett übernommen. Die berechtigten Sachverständigenkosten werden auch voll übernommen. Sofern der SV erkennt, dass es eine Bagatelle ist, wird er nur ein günstiges Kurzgutachten machen. Damit sollte es keinen Ärger geben. Sofern er ein nicht angzeigtes umfassendes Gutachten anfertigt, hat der SV auch nur Anspruch auf die angemessene Vergütung (Kurzgutachten). Du hast da noch ein paar Ansprüche mehr als nur die Reparaturkosten konkret bzw. fiktiv.
Wenn man es nicht selbst weiß, dann sollte man sich immer an die Fachleute wenden. Bei den Versicherungen sitzen auch Fachleute (die zuerst die finanziellen Versicherungsinteressen im Blick haben).
Kurze Frage zu den Kosten: Gehe ich da in Vorleistung und hole mir das Geld von der Versicherung zurück, oder schicke ich direkt die Rechnung(en) an die Versicherung, ohne was zu bezahlen? Ersteres wäre im Prinzip kein Problem, wäre halt nur ärgerlich, wenn sich das längere Zeit hinzieht und ich erstma das Geld auslegen muss ne.
Danke auf jeden Fall schonmal für die Tipps. Das mit dem Kurzgutachten wusste ich so nicht, das minimiert das "Risiko" dann natürlich.
Es geht beides. Für gewöhnlich rechnen Anwalt und Gutachter direkt mit der Versicherung ab und die Zahlung der Reparaturrechnung wird koordiniert, bzw. bei fiktiver Abrechnung zahlt die Versicherung an den Anwalt und der leitet es an dich weiter.
Bei fiktiver Abrechnung wird die Mwst. abgezogen.
Bei einem erneuten Schaden könnte die Versicherung Nachweise über eine fachmännische Reperatur (mit Rechnung) verlangen, oder den Vorschaden abziehen.
Beim Verkauf sollte man den Schaden angeben und das dieser ohne Rechnung repariert wurde.
Man hat eine Schadenminderungspflicht. Wenn der Versicherung Kostenvoranschlag und Foto reichen müssen die kein Gutachten zahlen. Wenn das Kurzgutachten im ähnlichen Rahmen ist, ok.
Du darfst einen Anwalt einschalten, aber der verlängert das ganze normal und Du musst zu Terminen laufen. Wenn Du Dir unsicher bist, dann ja, ansonsten dürfte der Kostenvoranschlag/Kurzgutachten reichen und Du teilst denen mit, dass Du das Geld ausbzahlt haben willst oder reparieren läst.
Meine Erfahrung Anwalt bei Totalschaden, Personenschaden auf jeden Fall. Bei Bagatell-Schaden sogut wie nie!
Moin!
Wie von mir bereits des Öfteren formuliert, bin ich ein Gegner davon, bei solchen kleinen Schäden immer sofort einen RA einzuschalten, und somit weitere Kosten zu verursachen. Selbst kann man auch mit der gegnerischen Versicherung reden. Einen Kostenvorschlag von der Werkstatt + Ausfallzeit + Wertminderung, wenn Lackierarbeiten anfallen, dann der Versicherung melden. Wenn die Versicherung damit nicht einverstanden ist ein Gutachten, von einem selbst gewählten Sachverständigen. Wenn damit die Versicherung auch nicht einverstanden ist, dann RA.
G
HJü
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 18. September 2018 um 14:05:17 Uhr:
Bei fiktiver Abrechnung wird die Mwst. abgezogen.
Bei einem erneuten Schaden könnte die Versicherung Nachweise über eine fachmännische Reperatur (mit Rechnung) verlangen, oder den Vorschaden abziehen.
Beim Verkauf sollte man den Schaden angeben und das dieser ohne Rechnung repariert wurde.
Man hat eine Schadenminderungspflicht. Wenn der Versicherung Kostenvoranschlag und Foto reichen müssen die kein Gutachten zahlen. Wenn das Kurzgutachten im ähnlichen Rahmen ist, ok.
Du darfst einen Anwalt einschalten, aber der verlängert das ganze normal und Du musst zu Terminen laufen. Wenn Du Dir unsicher bist, dann ja, ansonsten dürfte der Kostenvoranschlag/Kurzgutachten reichen und Du teilst denen mit, dass Du das Geld ausbzahlt haben willst oder reparieren läst.
Meine Erfahrung Anwalt bei Totalschaden, Personenschaden auf jeden Fall. Bei Bagatell-Schaden sogut wie nie!
Naja das mit dem Bagatellschaden weiß ich ja, wie gesagt, eben nicht. Könnte einer sein, könnte aber auch mehr sein. Bekannter meinte es könnten so um die 800 - 1000€ sein, aber ist halt nach Augenmaß geschätz ne.
Ich mein ich hatte sowas noch nie, deswegen will ich halt keinen Fehler machen. Dass der Versicherung KVA und Foto "reicht" schön und gut in einer perfekten Welt, aber gerade bei Versicherungen habe ich immer die Befürchtung, dass dann im Nachhinein versucht wird zu kürzen und in Frage zu stellen usw. und es dann u.U. zu spät sein könnte für nachträgliche Gutachten oder sonstiges.
Edit: Außerdem bezahlt die gegnerische Versicherung in keinem Fall einen KVA, ein Gutachten dagegen schon (wenn über 700€) richtig? D.h. ich hab auf jeden Fall Mehrkosten für mich...
Immer die selbe blöde Leier ....
Warum soll sich ein Geschädigter zur vermeintlichen Kostenersparnis des Schädigers trotz entsprechender Ansprüche nicht der fachkundigen Hilfe bedienen, die die Schädigerseite ab der ersten Sekunde des Schadenfalles auffährt. Da vermag - meiner Meinung nach - nur pathologische Blödheit zu entschuldigen. Sorry, musste mal gesagt werden.
Landgericht Coburg, Urteil vom 20.07.2007 - 33 S 36/07 -
Wer bei Bagatellschäden unter 700,- € einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt, bleibt eventuell auf den Gutachterkosten sitzen. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem eine ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelte Autofahrerin Sachverständigenkosten von rund 320,- € einklagte. Sie kam nur deshalb wirtschaftlich ungeschoren davon, weil der Schaden knapp über der Bagatellgrenze gelegen hatte.
Der von der Klägerin beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 718,- € plus Mwst.
Das Landgericht Coburg sprach ihr die 320,- € zu. Allerdings wies es darauf hin, dass der Gegner Sachverständigenkosten nur dann ausgleichen müsse, wenn die Begutachtung zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sei. Das sei aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters zu beurteilen. Es komme darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Bei der Beantwortung dieser Frage könne der später festgestellte Schadensumfang zumindest ein Gesichtpunkt sein. Die sog. Bagatellschadensgrenze liege derzeit in einem Bereich von 700,- €. Im zu entscheidenden Fall habe die Klägerin bei Einschaltung des Sachverständigen angesichts des Schadensbildes mit Reparaturkosten in mindestens dieser Höhe rechnen dürfen, was im Übrigen durch das Gutachten bestätigt werde. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht könne ihr daher nicht angelastet werden.
****************
Zu klären wäre, ob 11 Jahre später die Grenze immer noch bei 700 Euro liegt.
Als „Bagatellgrenze“ bezeichnet man bei einem Kraftfahrtschaden die Schadenhöhe, ab deren Erreichen oder Überschreiten der Geschädigte auf Kosten des Unfallverursachers ein Sachverständigengutachten einholen kann.
Seit Jahrzehnten wird die Bagatellgrenze bei 750,00 € festgelegt. Versicherungen wollen diese Grenze nach oben treiben. Vereinzelt sehen Gerichte die Bagatellgrenze heute schon bei 1.000,00 €.
Versicherung wollte die Kosten von 700 Euro nicht übernehmen
In einem von der ***** Rechtsberatung vertretenen Fall ging es um Reparaturkosten von „nur“ 700,00 €. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze die Sachverständigengebühren nicht erstatten. Uns ist es aber gelungen, das Amtsgericht Entenhausen* davon zu überzeugen, die beklagte Versicherung antragsgemäß zur Erstattung der Sachverständigengebühren zu verurteilen.
Laie und Kfz-Meister konnten den Schaden nicht einschätzen
Es ging um einen Sonderfall: Unser Mandant, ein Laie auf dem Gebiet des Schadenrechts, wusste nach dem Unfall (natürlich) nicht, wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug war und ob er einen Sachverständigen beauftragen sollte. Er fuhr deshalb in die Werkstatt seines Vertrauens. Dort sagte man ihm, wegen des Aufpralls auf die Anhängerkupplung seines Fahrzeuges könne nur ein Sachverständiger beurteilen, wie hoch der Schaden sei. Unser Mandant folgte der Empfehlung der Werkstatt, einen Sachverständigen zu beauftragen, der die Reparaturkosten auf rund 700,00 € schätzte. Es kam, wie es kommen musste: Die Versicherung wollte die Sachverständigengebühren nicht erstatten.
***** gewinnt Entscheidung vor dem Amtsgericht
Wir haben vor dem Amtsgericht Entenhausen* die Sachverständigengebühren eingeklagt. Das Gericht schloss sich unserer Argumentation an, dass ein Laie auf dem Gebiet des Schadenrechts nicht wissen kann, wie hoch ein Schaden ist. Das gilt erst recht, wenn noch nicht einmal ein Kfz-Meister in der Lage ist, diesen belastbar zu schätzen. Entsprechend musste die Versicherung des Unfallverursachers die Sachverständigengebühren in Höhe von 200,00 € zahlen.
Wir freuen uns mit unserem Mandanten, dass er aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Entenhausen* das Geld nicht aus eigener Tasche zahlen musste.
Auch die Fachpresse berichtete über die von uns erstrittene Entscheidung.
Das ist aus 2018
achso, der SV war im übrigen ich
*Datenschutz
Preisfrage: wer war die Versicherung?
Der Gewinner bekommt aber nix..........
Zitat:
@Randolph97 schrieb am 18. September 2018 um 13:39:56 Uhr:
Da bin ich ganz ehrlich: Wenn ich noch 200 Ocken oder so dran verdienen kann, dann nehm ich das mit.
Ich bin auch ganz ehrlich: für 200 Euro würde ich mir den Stress nie im Leben machen, zumal dann der Streit über den Nutzungsausfall vorprogrammiert ist.
Die Kiste würde ich zu Ford stellen, den Schaden unverbindlich schätzen lassen (kein Kostenvoranschlag! Einfach mit dem Werkstattmeister reden) und wenn das Ergebnis vierstellig ist (wovon ich ausgehe) einen Gutachter holen, damit du den Wertverlust nicht in den Wind schreibst.
Aber wie soll ein Laie denn wissen, ob ein Schaden nun bei 650€ oder bei 800€ oder sogar bei 1500€ liegt?
Ich hatte vor 2 Wochen einen selbstverschuldeten Schaden. Die hintere Tür und der hintere Kotflügel verkratzt. Ich hatte es auf maximal 500€ geschätzt.
Erst wollte ich es selbst zahlen. Die erste Werkstatt meinte 750€+-.
Dann habe ich es doch meiner VK gemeldet, war bei der Werkstatt, die meinten 1500-2000€.
Also, wie soll ein Laie den Schaden denn auch nur im geringsten einschätzen können?
Ich würde einen RA einschalten der dann alles andere regelt und mit dir bespricht, den RA muss der Gegner bzw. dessen Versicherung zahlen. Als Laie hast du sonst am ende die A....karte , bei der Versicherung sitzen Leute die kennen sich mit sowas aus und sie versuchen natürlich den Schaden gering zu halten....
Kosten kannst du als Laie schwer einschätzen!
"Es komme darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte." lt. Gericht Coburg.
Ist das selbe wie der Musterfahrer der aufmerksam, rücksichtsvoll und vorausschauend sein soll. Und nur wenn der einen Unfall nicht vermeiden kann ist es kein Fahrfehler.
Denke mal bei dem Sonderfall, wenn die Werkstatt noch nicht einmal eine Hausnummer nenne kann, dann wird auch die Versicherung den Sachverständigen zahlen müssen. Wenn das Urteil so war. Kann natürlich sein, dass ein anderes Amtsgericht München/Coburg zu einem anderen Ergebniss kommt.
Wenn es ein Grenzfall ist, die Versicherung fragen ob man ein Gutachten einreichen soll oder einen Kostenvoranschlag (nur wenn einer machbar ist) + Foto`s. (Schriftlich Brief, FAx, Anhang Mail, geben lassen).