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Park- und Halteverbot an dieser Stelle gültig?
Hallo!
Vor kurzem hat sich der Hausmeister einer Firma beschwert, weil ich auf dem Parkplatz (siehe Anhang) geparkt habe. Denn neben Parkplatz sei doch ein deutlich erkennbares Park- und Halteverbot mit dem Zusatz "Ausgenommen Bedienstete" (ich bin keiner) aufgestellt.
Natürlich liegt die Vermutung nahe, dass dieses Schild zum danebenliegenden Parkplatz gehören soll, aber eindeutig ist das meiner Meinung nach trotzdem nicht. Das könnte doch genau so gut für das kurze Straßenstück zwischen Parkplatz und Kreuzung oder gelten.
Müsste das Schild nicht mittig hinter dem Parkplatz stehen, wenn es für diesen gelten soll?
Eine Zusatztafel mit Pfeilen und dem gültigen Bereich in Meter oder ähnliches ist nicht dabei. Einfach nur Das Schild mit dem Zusatz "Ausgenommen Bedienstete".
Wie würdet Ihr die rechtliche Lage diesbezüglich einschätzen?
Ist das rechtlich betrachtet ausreichend erkennbar, dass sich das Schild auf den Parkplatz daneben beziehen soll?
Würde mich über eure Meinung freuen
MfG
Domi
EDIT:
Um negativen Reaktionen Vorzubeugen: Mir geht es nicht darum, mich einfach nur durchzusetzen. Es gibt in dieser Gegend nur wenig Parkmöglichkeiten, wobei dieser Parkplatz jedoch fast immer frei ist. Daher meine Überlegung.
Beste Antwort im Thema
Kann ich so nicht beurteilen, müsste ich nackt sehen
Aber mal unter uns Betschwestern: Wenn dir schon eigentlich klar ist, was gemeint ist: Warum parkst du da bzw. versuchst noch, die Sache für dich zu entscheiden? Man kann auch einfach mal den gesunden Menschenverstand inkl. Vernunft und Rücksicht die Oberhand behalten lassen.
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16 Antworten
Kann ich so nicht beurteilen, müsste ich nackt sehen
Aber mal unter uns Betschwestern: Wenn dir schon eigentlich klar ist, was gemeint ist: Warum parkst du da bzw. versuchst noch, die Sache für dich zu entscheiden? Man kann auch einfach mal den gesunden Menschenverstand inkl. Vernunft und Rücksicht die Oberhand behalten lassen.
Zitat:
Aber mal unter uns Betschwestern: Wenn dir schon eigentlich klar ist, was gemeint ist: Warum parkst du da bzw. versuchst noch, die Sache für dich zu entscheiden?
Weil es in dieser Gegend kaum Parkmöglichkeiten gibt, dieser Parkplatz jedoch fast immer frei ist
Gäbe es in der Umgebung ausreichend reguläre Parkmöglichkeiten oder wäre dieser Parkplatz immer belegt mit Fahrzeugen von Bediensteten, wäre ich ganz deiner Meinung.
Moin,
nein, wenn das Stück so kurz wie auf Deiner Skizze ist wäre dafür kein Schild erforderlich, da auch im Kreuzungsbereich nicht mal "Bedienstete" halten/stehen/parken dürfen...
Zitat:
Das könnte doch genau so gut für das kurze Straßenstück zwischen Parkplatz und Kreuzung oder gelten.
Moin,
Zitat:
Kann ich so nicht beurteilen, ...................
Ich schon.............
........generell gilt Zeichen 283 (Haltverbot) nur für die Fahrbahn, der Parkplatz gehört nicht zur Fahrbahn.
Der Absicht der Beschilderung scheint sich zu erschließen, die Ausführung ist jedoch am Thema vorbei .
Mutmaßlich richtig - abhängig von den Besitzverhältnissen der Fläche - wäre hier eine Beschilderung des Parkplatzes mit dem üblichen "Privat .....hier wird abgeschleppt" -Schild.
1. Feststellen (lassen) ob beide Schilder von der Straßenverkehrsbehörde so genehmigt und aufgestellt wurden.
- Bedenken, das die örtliche Verwaltung auch noch eine übergeordnete Stelle hat
a) Falls positiv, sind sie zunächst zu beachten, haben jedoch nur Gültigkeit auf der Fahrbahn.
b) Bei öffentlichem Gelände muss das Zusatzschild entfernt werden, da eine unberechtigte Bevorzugung eines Personenkreises vorliegt.
c) Klären, ob der Parkplatz öffentliches Gelände oder Privatgelände ist.
d) Bei Privatgelände sind die Schilder nur ein netter Hinweis, dort gelten die Vorschriften des BGB.
Sollte das dem Hausmeister noch nicht reichen .............
2. Falls die Schilder privat im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt wurden - wie fast zu vermuten - gibt es Ärger und die sind ebenfalls nichtig.
Zitat:
@Fieldo schrieb am 8. November 2014 um 01:19:06 Uhr:
b) Bei öffentlichem Gelände muss das Zusatzschild entfernt werden, da eine unberechtigte Bevorzugung eines Personenkreises vorliegt.
Völliger Mumpitz.
Dann dürfte es nach deiner Logik auch keine Stellplätze für Anwohner mit Parkausweis, Behinderte oder Taxen geben.
Hier wurde nach Fakten gefragt, nicht nach persönlichen Meinungen. Wenn du keine Ahnung hast ob es so rechtens ist oder nicht, dann mach es wie ich und schreibe einfach nichts zum Thema statt diesen Unsinn zu verzapfen.
Zitat:
@x-domi-x schrieb am 7. November 2014 um 22:41:17 Uhr:
Wie würdet Ihr die rechtliche Lage diesbezüglich einschätzen?
Ist das rechtlich betrachtet ausreichend erkennbar, dass sich das Schild auf den Parkplatz daneben beziehen soll?
Rechtlich gesehen handelt es sich wohl um ein Privatgrundstück. Hier kann der Eigentümer dich abschleppen lassen, auch wenn du andere nicht behinderst.
Vom Verkehrsschild her muss ich sagen, das es uneindeutig aufgestellt ist. Wenn ich aber bedenke, wie viele Schilder im straßenverkehr nur für Experten eindeutig sind, kann ich nicht bestätigen, das es nicht gültig ist. In der Regel solten die Schilder am Ende der Parkbucht stehen.
Zitat:
@Fieldo schrieb am 8. November 2014 um 01:19:06 Uhr:
Moin,
Zitat:
@Fieldo schrieb am 8. November 2014 um 01:19:06 Uhr:
Zitat:
Kann ich so nicht beurteilen, ...................
b) Bei öffentlichem Gelände muss das Zusatzschild entfernt werden, da eine unberechtigte Bevorzugung eines Personenkreises vorliegt.
habe selten solchen Schwachsinn gelesen
Wie begründet sich deine Meinung, dass das Schwachsinn sei? Mir ist kein gültiges Zeichen "ausgenommen Bedienstete" bekannt – auf was sollte sich das denn auch beziehen? Bedienstet ist jeder …
Zitat:
@x-domi-x schrieb am 7. November 2014 um 22:53:53 Uhr:
Weil es in dieser Gegend kaum Parkmöglichkeiten gibt...
Kannst du das mal näher erläutern? Meinst du Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum oder private Parkmöglichkeiten?
Zitat:
Völliger Mumpitz.
Dann dürfte es nach deiner Logik auch keine Stellplätze für Anwohner mit Parkausweis, Behinderte oder Taxen geben.
Hier wurde nach Fakten gefragt, nicht nach persönlichen Meinungen. Wenn du keine Ahnung hast ob es so rechtens ist oder nicht, dann mach es wie ich und schreibe einfach nichts zum Thema statt diesen Unsinn zu verzapfen.
Da ich eben eine Antwort in einer anderen Parkverstoßfrage abgab, war mir so als wäre hier noch etwas offen .............
Natürlich gibt es die von dir genannte Beschilderung, das hat aber nichts mit Logik zu tun, sondern damit, das diese Personengruppen, auch Anwohner, der StVO bekannt sind, da im Verkehrsblatt als zulässiges Zusatzzeichen veröffentlicht.
Die Gruppe der Bediensteten kannst du jedoch lange suchen.
Dazu gibt es auch ein zugegebenermaßen recht altes Urteil des BVG.
Soviel um Thema Schwachsinn, Mumpitz und Ahnungslose sollten die Klappe halten...........
Zitat:
@SauRausLasser schrieb am 8. November 2014 um 09:01:42 Uhr:
Völliger Mumpitz.
Zitat:
@Detta56 schrieb am 8. November 2014 um 09:27:36 Uhr:
habe selten solchen Schwachsinn gelesen
Eure Ahnungslosigkeit schmeichelt Euch nicht. Dann aber noch mit starken Worten so um sich zu werfen, ist schon ungehörig.
Es ist sehr wohl so, dass nur bestimmte Personenkreise privilegiert werden dürfen. Dazu zählen z.B. Einsatzfahrzeuge und Behinderte, aber nicht einfach "Bedienstete".
Allerdings gilt dies nur auf öffentlichen Straßen. Auf privatem Grund kann der Verfügungsberechtigte entscheiden, wer dort parken darf. Und das scheint hier der Fall zu sein.
Ich sag mal so, wenn ich die Idee hinter der Beschilderung verstehe........in diesem Fall, "Parkplatz freihalten, den brauchen wir für unsere Leute"........dann parke ich dort nicht, oder nur mit schlechtem Gewissen.
Zitat:
@f355 schrieb am 23. Januar 2015 um 11:42:46 Uhr:
oder nur mit schlechtem Gewissen.
Das schützt aber nicht vor einem Ordnungsgeld:-))
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 23. Januar 2015 um 11:44:41 Uhr:
Das schützt aber nicht vor einem Ordnungsgeld:-))
Etwas OT..........auch vor vielen, vielen Jahren war in der Münchner Innenstadt kostenloser Parkraum knapp. Für einen ganzen Tag im Parkhaus bezahlte man 15 DM. Auf den kostenlosen Parkplätzen entlang der Straße durfte man 1 Std.?? kostenlos parken. Das Knöllchen für die Überschreitung der Parkzeit kostete - falls man erwischt wurde - 10 DM. Irgendwann wurde der Fehler im System dann doch erkannt und entsprechend reagiert.