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Parken im PKW gekennzeichneten Bereich mit einem Transporter
Guten Tag zusammen,
meine Freundin wurde heute von einer Anwohnerin auf's Übelste beleidigt und drohte ihr mit der Polizei, weil wir unseren Transporter (Renault Master, 2,6 Tonnen) ja an der Straße geparkt haben, obwohl hier nur PKW's stehen dürfen (Siehe Bild).
Ich selbst habe mir mal die StVo dazu durchgelesen und habe im §12 nichts gegenteiliges gelesen. Kurz und knapp gefragt, hat die Frau Recht, und wir dürfen hier nicht stehen, oder liegt sie im Unrecht?
Ps.: Es wurde keine Einfahrt oder der Gleichen blockiert.
Vielen Dank !
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@nogel schrieb am 18. Juli 2020 um 15:28:44 Uhr:
Zitat:
@rosi03677 schrieb am 18. Juli 2020 um 14:22:47 Uhr:
Ein WOMO mit der Eintragung Sonder KFZ Wohnmobil darf da nicht stehen.
Diese Eintragung gibt es sowieso nicht. Wenn, dann gab es Sonst. Kfz Wohnmobil.
Aber die neueren Wohnmobile sind auch geschlüsselt nach der EU-Fzg.-Klasse M1 (Personenbeförderung)
Wie ein Fahrzeug geschlüsselt ist, ist zwar steuerlich relevant, aber für die StVO völlig egal.
Ein Auto, das nicht in erster Linie zum Personentransport ausgelegt ist, sondern auch Umbauten für Übernachtungen hat, ist verkehrsrechtlich ein Wohnmobil - und damit kein Pkw.
Wenn da tatsächlich der Parkplatz nur für Pkw ausgewiesen ist, darf man da mit so einem Fahrzeug nicht parken, egal was im Fahrzeugschein steht.
edit: birscherl war schneller, ich hätte vor dem Antworten vllt mal erst den ganzen Thread lesen sollen
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33 Antworten
So lange wie das Gewicht nicht über 2,8 T ist und
Die Abmahnung der Parkfläche nicht überschritten werden wird es kein Problem sein!
Ein WOMO mit der Eintragung Sonder KFZ Wohnmobil darf da nicht stehen.
Zitat:
Ein WOMO mit der Eintragung Sonder KFZ Wohnmobil darf da nicht stehen.
Das sollte ein wichtiger Zusatz sein, das hat unser Fahrzeug nämlich. Gibt es da in der StVo einen Passus dafür, den ich überlesen haben?
Danke für deine Antwort!
Siehe Anlage 3, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314), dort Nummer 2 a): "Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein."
Hier wurde also die Parkerlaubnis beschränkt auf die im Zusatzzeichen abgebildete Fahrzeugart.
§39 (7) regelt, dass dieses Symbol "Personenkraftwagen" bedeutet.
Alles klar, danke für die Erläuterung!
Ps. Die Frau konnte das jedoch nicht wissen, trotzdem liegt sie am Ende ja sogar im Recht.
Zitat:
@rosi03677 schrieb am 18. Juli 2020 um 14:22:47 Uhr:
Ein WOMO mit der Eintragung Sonder KFZ Wohnmobil darf da nicht stehen.
Diese Eintragung gibt es sowieso nicht. Wenn, dann gab es Sonst. Kfz Wohnmobil.
Aber die neueren Wohnmobile sind auch geschlüsselt nach der EU-Fzg.-Klasse M1 (Personenbeförderung)
Allerdings ist ein Wohnmobil nicht automatisch ein PKW, nur weil es als M1 geschlüsselt ist.
Das KBA z.B. meint, PKW sind nur M1-Fahrzeuge der "klassischen" Aufbauarten und nicht die Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
OK, dann würde das bedeuten, daß der Renault Master als 8-Sitzer dort parken darf, sobald er aber die Inneneinrichtung zum WoMo umrüstet (und ggf. eintragen läßt), nicht mehr....
Ein normaler Master Bus mit 8 Sitzen
darf da Parken ein T5 Multivan darf auch Parken
ein T5 California oder Camper normalerweise nicht,
außer es wurde bei der Zulassung/ABE, getrickst,
vom Fahrzeughersteller!
Bei einem WOMO ist dabei wichtig der Eindruck des Wohnlichen,
da das Wohnen im Vordergrund stehen soll.
Quelle Wikipedia-
Personenkraftwagen sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern nach der Richtlinie 2007/46/EG. Es sind – etwa in Deutschland nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 4 PBefG – Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (inkl. Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Dies entspricht der Klasse M1 der Richtlinie 2007/46/EG. Des Weiteren zählen sie zu den mehrspurigen Fahrzeugen, die nur auf dafür vorgesehenen Verkehrsflächen geführt werden dürfen.
Zitat:
@rosi03677 schrieb am 18. Juli 2020 um 17:16:07 Uhr:
… außer es wurde bei der Zulassung/ABE, getrickst, vom Fahrzeughersteller!…
Als was ein Fahrzeug zugelassen ist, ist hierbei egal. Allein die Zweckbestimmung ist auschlaggebend, deswegen darf ein großer 8-Sitzer Sprinter dort parken, der kleine Transporter Citroen Berlingo vom örtlichen Maler aber nicht.
Bisschen was zum Lesen: https://verkehrslexikon.de/TexteA/BABSprinter06.php
Zitat:
@nogel schrieb am 18. Juli 2020 um 15:28:44 Uhr:
Zitat:
@rosi03677 schrieb am 18. Juli 2020 um 14:22:47 Uhr:
Ein WOMO mit der Eintragung Sonder KFZ Wohnmobil darf da nicht stehen.
Diese Eintragung gibt es sowieso nicht. Wenn, dann gab es Sonst. Kfz Wohnmobil.
Aber die neueren Wohnmobile sind auch geschlüsselt nach der EU-Fzg.-Klasse M1 (Personenbeförderung)
Wie ein Fahrzeug geschlüsselt ist, ist zwar steuerlich relevant, aber für die StVO völlig egal.
Ein Auto, das nicht in erster Linie zum Personentransport ausgelegt ist, sondern auch Umbauten für Übernachtungen hat, ist verkehrsrechtlich ein Wohnmobil - und damit kein Pkw.
Wenn da tatsächlich der Parkplatz nur für Pkw ausgewiesen ist, darf man da mit so einem Fahrzeug nicht parken, egal was im Fahrzeugschein steht.
edit: birscherl war schneller, ich hätte vor dem Antworten vllt mal erst den ganzen Thread lesen sollen
Zitat:
@nogel schrieb am 18. Juli 2020 um 15:40:05 Uhr:
OK, dann würde das bedeuten, daß der Renault Master als 8-Sitzer dort parken darf, sobald er aber die Inneneinrichtung zum WoMo umrüstet (und ggf. eintragen läßt), nicht mehr....
Genau.
Gleiches gilt auch, wenn er mit Ladefläche ohne Seitenfenster statt hinteren Sitzreihen ausgestattet ist - dann gilt er als Lkw. Macht bei 2,8t keinen Unterschied für Tempolimit oder Maut oder sonstwas, aber bei Parkplätzen mit dem "Pkw"-Zusatzschild eben schon.
Bei einem Fahrzeug >3,5t wäre die Unterscheidung deutlich wichtiger, da gilt für das Auto mit Sitzreihen auf der Autobahn RG 130 und für das Auto mit Laderaum Tempolimit 80.
Zitat:
@CV626 schrieb am 18. Juli 2020 um 20:06:51 Uhr:
Zitat:
Bei einem Fahrzeug >3,5t wäre die Unterscheidung deutlich wichtiger, da gilt für das Auto mit Sitzreihen auf der Autobahn RG 130 und für das Auto mit Laderaum Tempolimit 80.
Und für das gleiche Auto als Wohnmobil Tempo 100. Dafür muss es dann aber tatsächlich im Fahrzeugschein als solches bezeichnet sein.
Alles nicht so einfach, und vieles auch nicht so wirklich logisch begründbar (wirklich wild wird es ja mit Anhänger...).
Mein Ford Transit Pritsche 3,5to zul.Gg. hat 7 Sitzplätze und wollte vom Zoll unbedingt als PKW versteuert werden, da er mehr als 3 Sitze hat, da interessiert es nicht das die Ladefläche um vieles länger ist als der Innenraum.
Erstaml PKW Steuer weil fast drei mal so viel.
Mit dem dürfte ich dann aber trotzdem nicht dort parken, da in der Zulassung trotz allem LKW steht.
Mein Eindruck: jeder macht sich das so wie er es braucht, der Zoll, die Versicherung, die StVo.....
Wieso wird hier beim dem vom TE beschriebenen Fahrzeug plötzlich von einem Wohnmobile bzw. 8-Sitzer gesprochen?
Der TE hat doch eindeutig von einem Transporter gesprochen und damit ist der Käse gegessen.
Der Wagen wird übrigens bei Renault rein als Nutzfahrzeug deklariert.