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Parken vor einem Fußgängerüberweg in einer Parkbucht

Themenstarteram 9. April 2019 um 16:19

Hallo zusammen,

ich hoffe, diese Frage gab es nicht schonmal und ich habe den entsprechenden Thread dazu übersehen - die Suche ergab auf den ersten Blick jedenfalls nichts passendes.

An meinem Arbeitsort und auch in einem nahen Wohngebiet gibt es die Situation, dass auf jeder Straßenseite extra eingezogene Parkbuchten über die gesamte Länge dieses Straßenabschnitts angelegt wurden. Diese rücken erst kurz vor jeder Kreuzung zurück auf die normale Straßenbreite. So weit, so unspektakulär. Nun kommt aber hinzu, dass dort auch ein Fußgängerüberweg vorhanden ist (Zebrastreifen und Schilder) - davor wiederum eine Ausfahrt mit abgesenktem Bordstein. Sprich: es entsteht ein ein-Wagen-langer Längsparkplatz dazwischen.

Von meinem Arbeitgeber wurden wir nun darauf aufmerksam gemacht, dass trotz vorhandener Parkbucht 5 m vor dem Fußgängerüberweg weder geparkt oder gehalten werden darf, wobei nur das Schild dies wirklich vorgibt - der Zebrastreifen alleine soll dahingehend wirkungslos sein. In den entsprechenden Aussagen der StVO wird meines Erachtens nicht näher auf derartige Situationen eingegangen, weshalb ich auch davon ausgehe, dass dort nicht geparkt werden darf, aber stimmt das? Das Ordnungsamt verteilt jedenfalls neuerdings Knöllchen dafür. Mich hat es zum Glück nicht getroffen. Zur Verdeutlichung ein Bild mit Blickrichtung von der Kreuzung in die Straße (in Google Maps wird die Stelle leider durch Bäume verdeckt)...

Image003
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 10. April 2019 um 08:33:15 Uhr:

Für alle Schlaumaier:

Schreibt der Schlaumeier. :D

Gruß Metalhead

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Verstehe nicht, warum man auf einem ausgeschilderten, noch dazu in einer Parkbucht vorhandenen Parkplatz ein Knöllchen bekommen soll, nur weil ein Zebrastreifen direkt angrenzt.

Das Auto parkt ja in einer Parkbucht und nicht direkt auf der Straße und nimmt den Fußgängern, die den Zebrastreifen nutzen wollen, die Sicht.

Frage:

Ist das angefügte Bild von Dir fotografiert und schreibt der Herr gerade das Fahrzeug auf ?

Themenstarteram 9. April 2019 um 16:40

Der Parkplatz selbst ist nicht ausgeschildert - es ist eben nur eine typische Parkflächengestaltung.

Nein, das Foto wurde von meinem Arbeitgeber verteilt. Wer es aufnahm, kann ich nicht sagen, aber ja, der Herr verteilt gerade ein Knöllchen.

Dann einfach mal nicht bezahlen und das vor Gericht klären lassen. Idealerweise ohne Anwalt, denn m.W. zahlt die RS bei Verstößen im ruhenden Verkehr nicht in jedem Fall.

Zitat:

@eddiotos schrieb am 9. April 2019 um 18:40:12 Uhr:

Der Parkplatz selbst ist nicht ausgeschildert - es ist eben nur eine typische Parkflächengestaltung.

Nein, das Foto wurde von meinem Arbeitgeber verteilt. Wer es aufnahm, kann ich nicht sagen, aber ja, der Herr verteilt gerade ein Knöllchen.

Ok... vielen Dank.

Ich würde mal sagen, daß hier völlig dreist die Situation genutzt wird um ahnungslosen Verkehrsteilnehmern das Geld aus der tasche zu ziehen.

Fakt ist, daß so wie das Fahrzeug auf dem Bild parkt, nicht "vor" dem Zebrastreifen steht, sondern versetzt dahinter.

Wenn es "vor" dem Zebrastreifen stehen würde, so müsste es auf der Fahrbahn stehen.... tut es aber nicht.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. April 2019 um 18:48:15 Uhr:

Dann einfach mal nicht bezahlen und das vor Gericht klären lassen. Idealerweise ohne Anwalt, denn m.W. zahlt die RS bei Verstößen im ruhenden Verkehr nicht in jedem Fall.

Dann zahlt die andere RS

am 9. April 2019 um 18:03

Gemäß BayObLG VRS 45, 141 und 76, 284 (286); HansOLG Hamburg DAR 1976, 305; Thüringer OLG VRS 113, 368 beziehen sich Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr (hier Zeichen 350) nur auf die für diesen bestimmte Fahrbahn, nicht aber auf daneben liegende, für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkflächen, Parkbuchten etc. Aber, ist den klar, dass das „Knöllchen“ für das Parken vor dem „Zebrastreifen“ vergeben wurde? Das Fahrzeug im Bild steht vorn über die Parkbucht hinaus, vielleicht war das der Grund? Manche Gemeinden füllen sich mit Parken außerhalb der Flächenmarkierung erfolgreich die Taschen. Steht man aber korrekt, parkt man wohl die dahinter liegende Einfahrt zu. Ich könnte mir vorstellen, dass ein 2,5m Smart an der abgebildeten Stelle unbehelligt bleibt.

OpenAirFan

Zitat:

@OpenAirFan schrieb am 9. April 2019 um 20:03:23 Uhr:

Das Fahrzeug im Bild steht vorn über die Parkbucht hinaus, vielleicht war das der Grund?

Das nehme ich in diesem Fall ebenfalls an.

Themenstarteram 9. April 2019 um 18:50

Mein Mazda 2 passt genau noch in die Parkfläche, der Skoda hier ist vielleicht ein bisschen zu lang. Es ging aber wie eingangs beschrieben explizit um die Kombination mit dem Fußgängerüberweg. Außerdem müsste man sonst viel mehr Fahrzeuge ahnden, deren Überhang über einen Bordstein ragt. Gerade bei Querparkplätzen ist das häufig der Fall.

Nochmal konkret gefragt: Bezieht sich die Angabe "5 m vor Fußgängerüberwegen" auf Fahrzeuge, die (direkt) auf der Fahrbahn parken oder auch für solche, die in einer derartigen Parkbucht stehen?

am 9. April 2019 um 19:21

Die Frage habe ich oben m. E. beantwortet!

Also ich sehe keine Parkbuchten. Nur eine Gehwegvorstreckung am Füw.

Das Thema ist interessant, hier habe ich mich auch schon oft gefragt, warum man die Parkbucht bis 2m vor den Füw gebaut hat. Und das noch an einer Schule.

Vor einem abgesenkten Bordstein darf man sowieso nicht parken, der Vorwurf mit dem Zebrastreifen ist Schwachsinn.

Gruß Metalhead

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. April 2019 um 18:48:15 Uhr:

Dann einfach mal nicht bezahlen und das vor Gericht klären lassen. Idealerweise ohne Anwalt, denn m.W. zahlt die RS bei Verstößen im ruhenden Verkehr nicht in jedem Fall.

Für alle Schlaumaier:

Das ist der Tatbestand:

https://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-fussgaengerueberweg/

Parken auf einem Fußgängerüberweg oder davor mit weniger als 5 Metern Abstand kostet 15 € .

Dann klagt mal schön. Die Anwälte freuen sich.

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 10. April 2019 um 08:33:15 Uhr:

Für alle Schlaumaier:

Schreibt der Schlaumeier. :D

Gruß Metalhead

Zitat:

@Geisslein schrieb am 9. April 2019 um 18:38:30 Uhr:

Verstehe nicht, warum man auf einem ausgeschilderten, noch dazu in einer Parkbucht vorhandenen Parkplatz ein Knöllchen bekommen soll, nur weil ein Zebrastreifen direkt angrenzt.

Das Auto parkt ja in einer Parkbucht und nicht direkt auf der Straße und nimmt den Fußgängern, die den Zebrastreifen nutzen wollen, die Sicht.

Frage:

Ist das angefügte Bild von Dir fotografiert und schreibt der Herr gerade das Fahrzeug auf ?

nein!

https://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-fussgaengerueberweg/

Parken auf einem Fußgängerüberweg oder davor mit weniger als 5 Metern Abstand kostet 15 € .

Das macht ja auch Sinn da ansonsten der Fußgänger durch das zu nah parkende Fahrzeug verdeckt und nicht rechtzeitig von anderen Fahrzeugen gesehen wird.

 

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