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Parken vor und neben Ein-/Ausfahrten
Hallo,
inwiefern ist im Gesetz der Abstand beim Parken vor und neben Grundstücksein-/ausfahrten geregelt?
Ich lese oft etwas von 3m Fahrbahnbreite, gilt dies also nur für das Maß "b" oder auch für das Maß "a"?
Das Problem ist, dass die Einfahrt zu der Tiefgarage der Wohnungen immer so zugeparkt wird, dass man teilweise 3-4 Rangierversuche benötigt um da einfahren zu können.
Also wie groß muss der Abstand "a" und "b" sein?
Vielen Dank für eure Antworten!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Den Ausweis bekommt man ja teilweise schon leichter als eine Schachtel Zigaretten.
na, das ist jetzt aber etwas übertrieben.
Einen Ausweis bekommt folgende nur außergewöhnlich gehbehinderte Menschen:
Zitat: "Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. "
Wir können froh sein, nicht doppeloberschenkelamputiert zu sein. Ein Gipsbein oder ein steifes Knie reichen hier nicht!
für diese Gruppe von erheblich benachteiligten Personen im Alltag gehe ich gerne als gesunder Mensch auf dem Aldi-Parkplatz gerade mal 30m weiter, um mutterseelenalleine mein Auto mit dem Eingekauften zu füllen, selbst wenn dort 3 Behinderten-Parkplätze frei sind.....
Leute, die dort parken nach dem Motto "habs eilig" sind einfach asozial.
Gruß Wensi
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77 Antworten
Bei "b" gelten die 3 Meter bis zur Fahrbahnmitte.
a) und b) sind überhaupt nicht geregelt. Lediglich zwischen Auto gegenüber der Einfahrt und der Einfahrt an sich darf auf engen Straßen nicht geparkt werden. Eng wirds dann, wenn ungefähr 3m Restfahrbahnbreite verbleiben...
Ich lasse öfters Autos vor meiner Ein-/Ausfahrt abschleppen.
Laut städt. Vollzugbehörde ist das Maß "a" 0,5 Meter.
Alles was darunter wird abgeschleppt.
Bei mir stehen sie direkt vor der Einfahrt.
Danke für die Erläuterungen, ich habe auch in die StVo geschaut, aber in §12 (3) 3. steht keine konkrete Entfernung, in der nicht vor oder hinter einer Grundstückseinfahrt geparkt werden darf.
@ FabJo: D.h. das Maß legen die Kommunen selber fest? Irgendwo muss das ja festgehalten sein.
Bei unserer Sammelgarage in Hamburg Barmbek hat es knapp 1 Jahr gedauert, bis richtige fette Linien aufgetragen worden sind.
Der erste Versuch war nach 3 Wochen wieder abgewaschen und hat keinen mehr interessiert.
Es gibt ein Mindestmaß, dass den Anwohnern erlauben soll, die Garage zu befahren. Bei der engen Straße hätte man auch auf der gegenüberliegenden Seite nicht parken dürfen.
Aufgrund der Parkplatznot ist das....nicht so relevant.
Damals hatte ich sogar mal eine Streife holen müssen, weil ich nicht weiterkam und mich ein wenig verkeilt habe.
Mit Hilfe der Grün-weißen habe ich es dann geschafft. Der merkbefreite Falschparker bekam ein Ticket über 25 Euro.
Nicht mal zwei Wochen vor unserem Umzug waren dann die richtigen Markierungen da; es wird sich auch daran gehalten.
Die Maße: imho 2 Meter. Schraffiert und gut zu sehen.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Bei "b" gelten die 3 Meter bis zur Fahrbahnmitte.
Nicht wirklich. Restfahrbahnbreite reicht.
Ansonsten ist auch dieser Wert nur aus der Rechtsprechung entstanden. Und die Kommunen legen da nichts selbst fest. 2 - 3 - maliges Rangieren ist zumutbar - ebenfalls nach Urteilen.
Im Fall von FabJo wird es sich auf die konkrete Lage an der Ausfahrt handeln.
Bzgl. zugeparkter Einfahrten muss ich jedoch hinzufügen, dass die Polizei nur dann abschleppen lässt, wenn man dringend herausfahren muss.
Möchte man herausfahren, um "nur" einen Freund besuchen, oder gar hereinfahren, so lässt die Polizei nicht abschleppen, da es zuzumuten ist, dass man draussen auf der Straße parkt.
(Selbst, wenn die eigene angemietete Garage zugeparkt wurde.)
Jedoch kümmert sich die Polizei meist gerne um eine einfache und schnelle Lösung des Problems, indem sie versucht den Halter des Fahrzeugs ausfindig zu machen und auffordert, das Fzg. umzusetzen.
Im Erfolgsfall erfolgt dann eine mündliche Ermahnung des Fahrzeughalters, anderenfalls gibt es ein Knöllchen.
Zufällig hatte ich gestern diesen Fall, als jemand ganz dreist meine (deutlich erkennbare) Hofeinfahrt zugeparkt hatte.
Morgens (~7:30 Uhr) konnte ich mich noch so gerade schräg zwischen Falschparker und Grundstückszaun "durchquetschen", abends stand jedoch ein anderer Verkehrsteilnehmer (rechtmäßig) auf dem Parkstreifen rechts neben meiner Einfahrt, so dass ich nun definitiv nicht mehr in meine Einfahrt kam.
Zufällig stand ein paar hundert Meter entfernt ein Streifenwagen, dessen Besatzung ich dann um Hilfe gebeten hatte. Die haben das Problem extrem schnell gelöst, da sie den Halter ausfindig machen konnten und auch telefonisch erreichen konnten, der dann das Fahrzeug umgesetzt hatte.
Zitat:
Original geschrieben von Kellergeist2
Bzgl. zugeparkter Einfahrten muss ich jedoch hinzufügen, dass die Polizei nur dann abschleppen lässt, wenn man dringend herausfahren muss.
Möchte man herausfahren, um "nur" einen Freund besuchen, oder gar hereinfahren, so lässt die Polizei nicht abschleppen, da es zuzumuten ist, dass man draussen auf der Straße parkt.
(Selbst, wenn die eigene angemietete Garage zugeparkt wurde.)
Äh - wer erzählt denn so etwas?
Was muss ich denn als dringende Sache anführen, damit der Falschparker entfernt wird? Gibt es dazu einen Katalog oder soll das nach Gutdünken des Wachtmeisters erfolgen?
Zitat:
Original geschrieben von AndyB1971
Zitat:
Original geschrieben von Kellergeist2
Bzgl. zugeparkter Einfahrten muss ich jedoch hinzufügen, dass die Polizei nur dann abschleppen lässt, wenn man dringend herausfahren muss.
Möchte man herausfahren, um "nur" einen Freund besuchen, oder gar hereinfahren, so lässt die Polizei nicht abschleppen, da es zuzumuten ist, dass man draussen auf der Straße parkt.
(Selbst, wenn die eigene angemietete Garage zugeparkt wurde.)
Äh - wer erzählt denn so etwas?
Was muss ich denn als dringende Sache anführen, damit der Falschparker entfernt wird? Gibt es dazu einen Katalog oder soll das nach Gutdünken des Wachtmeisters erfolgen?
Dies habe ich sowohl von den Polizeibeamten gestern, als auch schon häufiger in verschiedensten Reportagen und Dokumentationen gehört.
"Dringend" ist hier scheinbar eine Auslegungssache.
Frei nach dem Motto: "Wie man in den Wald ruft..." legen es die Ordnungshüter dann enger oder weiter aus.
In meinem konkreten Fall haben sie sich zumindest dafür eingesetzt, dass das falsch geparkte Fahrzeug unverzüglich umgesetzt wurde.
(Da ich ja hereinfahren wollte, hätte ich ansonsten draussen parken müssen.)
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
a) und b) sind überhaupt nicht geregelt. Lediglich zwischen Auto gegenüber der Einfahrt und der Einfahrt an sich darf auf engen Straßen nicht geparkt werden. Eng wirds dann, wenn ungefähr 3m Restfahrbahnbreite verbleiben...
Quatsch mit Soße.... Mindestabstand bei a.) normalerweisse 5 mtr bis zum Kurvenschnittpunkt.
Zitat:
Original geschrieben von Geisslein
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
a) und b) sind überhaupt nicht geregelt. Lediglich zwischen Auto gegenüber der Einfahrt und der Einfahrt an sich darf auf engen Straßen nicht geparkt werden. Eng wirds dann, wenn ungefähr 3m Restfahrbahnbreite verbleiben...
Quatsch mit Soße.... Mindestabstand bei a.) normalerweisse 5 mtr bis zum Kurvenschnittpunkt.
Die 5-Meter-Grenze gilt für Kreuzungen und Einmündungen, nicht jedoch für Ein-/Ausfahrten!
Wie könnte es sonst sein, dass die Parkstreifenbegrenzungen bis ganz an die Ein-/Ausfahrten gehen?
Bei mir vor der Tür ist max. 1m zwischen der Parkstreifenbegrenzung und den äusseren Grenzen der Toreinfahrt.
Teilweise sehe ich sogar noch geringere Abstände in unserem Stadtgebiet (je nach Fahrbahnbreite).
Von daher bitte Vorsicht, wenn man Aussagen anderer als "Quatsch" bezeichnet.
Zitat:
Original geschrieben von Kellergeist2
Die 5-Meter-Grenze gilt für Kreuzungen und Einmündungen, nicht jedoch für Ein-/Ausfahrten!
Wie könnte es sonst sein, dass die Parkstreifenbegrenzungen bis ganz an die Ein-/Ausfahrten gehen?
Bei mir vor der Tür ist max. 1m zwischen der Parkstreifenbegrenzung und den äusseren Grenzen der Toreinfahrt.
Teilweise sehe ich sogar noch geringere Abstände in unserem Stadtgebiet (je nach Fahrbahnbreite).
Von daher bitte Vorsicht, wenn man Aussagen anderer als "Quatsch" bezeichnet.
Hmmm, dass wäre mir allerdings neu, dass eine Tiefgarageneinfahrt nicht als "Einmündung" zählt.
Bei privaten Hofzufahrten ist das durchaus richtig, aber bei Tiefgaragen.... ?
Zitat:
Original geschrieben von Geisslein
Zitat:
Original geschrieben von Kellergeist2
Die 5-Meter-Grenze gilt für Kreuzungen und Einmündungen, nicht jedoch für Ein-/Ausfahrten!
Wie könnte es sonst sein, dass die Parkstreifenbegrenzungen bis ganz an die Ein-/Ausfahrten gehen?
Bei mir vor der Tür ist max. 1m zwischen der Parkstreifenbegrenzung und den äusseren Grenzen der Toreinfahrt.
Teilweise sehe ich sogar noch geringere Abstände in unserem Stadtgebiet (je nach Fahrbahnbreite).
Von daher bitte Vorsicht, wenn man Aussagen anderer als "Quatsch" bezeichnet.
Hmmm, dass wäre mir allerdings neu, dass eine Tiefgarageneinfahrt nicht als "Einmündung" zählt.
Bei privaten Hofzufahrten ist das durchaus richtig, aber bei Tiefgaragen.... ?
Naja ist eine von der Reihenhausreihe und dem Mehrfamilienhaus, also so circa. 30 Garagenstellplätze. Wird wohl doch privat sein.
Zitat:
Original geschrieben von Geisslein
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
a) und b) sind überhaupt nicht geregelt. Lediglich zwischen Auto gegenüber der Einfahrt und der Einfahrt an sich darf auf engen Straßen nicht geparkt werden. Eng wirds dann, wenn ungefähr 3m Restfahrbahnbreite verbleiben...
Quatsch mit Soße.... Mindestabstand bei a.) normalerweisse 5 mtr bis zum Kurvenschnittpunkt.
Die gesetzliche Regelung bei Straßen ist mir durchaus bekannt, zum Thema "Quatsch" hat Kellergeist2 ja schon alles geschrieben...