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Parkhaus: Rechts vor Links

Themenstarteram 16. September 2020 um 7:12

Interessantes Urteil zum Thema Rechts vor Links in einem Parkhaus

https://www.augsburger-allgemeine.de/.../...m-Parkhaus-id58103141.html

Im verhandelten Fall fuhr ein Mann mit seinem Auto über eine Rampe in ein Parkhaus. Diese Spur kreuzte eine andere Gasse. Von dort kam ein anderes Auto und stieß mit dem ersten zusammen. Der Einfahrende verlangte vollen Schadenersatz vom anderen. Dieser habe nicht gemäß "rechts vor links" gewartet und den Unfall verursacht. Die Versicherung wollte allerdings nur die Hälfte zahlen. Sie war der Ansicht, vor Ort hätte das Gebot der Rücksichtnahme gegolten. Die Sache ging vor Gericht.

Das gab der Versicherung Recht. Demnach kann die Vorfahrtsregel des Paragrafen 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch in einem öffentlichen Parkhaus gelten, also "rechts vor links". Doch das hängt davon ab, ob die Spuren dem sogenannten ruhenden Verkehr dienen, also dem Suchverkehr dienen oder ob sie auch Straßencharakter haben.

Die Fahrgasse des Autofahrers im Parkhaus diente nach Ansicht des Gerichts dem Rangierverkehr. Aber auch die Rampe war nicht Teil des Fließverkehrs. Denn an deren Ende und im Kreuzungsbereich befanden sich bereits Stellflächen. Daher sei stets mit Suchverkehr zu rechnen gewesen. So sei Paragraf 8 nicht anwendbar und die geteilte Schuld hielt das Gericht als angemessen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 16. September 2020 um 10:27:01 Uhr:

Für den einen oder anderen ist das Urteil bestimmt von Interesse.

Dann mach doch einen Blog auf. ;)

Ich darf dich nochmals auf den Stickythread hinweisen? Erster Absatz?

 

Zitat:

Für das Unterforum Verkehr & Sicherheit gelten daher ab sofort die folgenden Spielregeln:

Threads, die ausschließlich zur Provokation oder ohne konkrete Frage geöffnet wurden, werden kommentarlos gelöscht.

Du eröffnest hier ständig irgendwelche Threads mit irgend einem Artikel/Urteil ohne konkrete Frage.

Da kann man das Wort Spam durchaus mal in den Mund nehmen.

Würde man das konsequent durchsetzen, wären die Meisten deiner Threads hier im V&S schon im Nirvana verschwunden.

Wie bereits von anderen dargelegt ist das Urteil auch keine Überraschung und kalter Kaffee.

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Das ist 1 Urteil zu 1 speziellen Fall. Es gibt auch anderslautende.

Themenstarteram 16. September 2020 um 7:34

Es ist immerhin ein Urteil einer höheren Instanz (Oberlandesgericht).

Gutes Urteil

Ja, aber das betrifft nur 1 spezielle Verkehrsführung.

Moin!

So ist es. Vor Gott und dem Gericht ist man in Gottes Hand. Die Entscheidungen sind dort nicht kalkulierbar.

G

Eig. Ist das doch normal, dass im PH gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot ist. Bei uns hängen kurioserweise an jeder "Kreuzung " für JEDEN Vorfahrt beachten Schilder.

Gruß jaro

das ist old news und wird von den Gerichten schon seit Jahren so entschieden. Nur wenn die Fahrbahnen Straßencharakter haben, gilt auf Parkplätzen rechts vor links, der Default ist gegenseitige Rücksichtnahme.

am 16. September 2020 um 8:37

Also ein Parkhaus ist KEIN öffentlicher Straßenverkehr. Oft findet man kleine Hinweis schilder wo steht: Hier gilt die StVO. Diese bringt der Betreiber an, jedoch wird das Parkhaus dadurch trotzdem nicht zum öffentlichen Straßenverkehr. Es weist nur die Leute hin sich auch hier an die Regeln wie im öffentlichen Straßenverkehr zu verhalten. Kommt es zu einem Unfall wird zu 99% immer mit Teilschuld geahndet. Sei es beim aus parken, beim abbiegen usw. Daher gilt für alle: lieber einmal mehr warten als auf sein "Recht" zu bestehen was dort offiziell nicht gilt.

Zitat:

@hjluecke schrieb am 16. September 2020 um 10:05:27 Uhr:

Moin!

So ist es. Vor Gott und dem Gericht ist man in Gottes Hand. Die Entscheidungen sind dort nicht kalkulierbar.

G

Auf hoher See und vor Gericht .....

 

 

Zitat:

@Mikele90 schrieb am 16. September 2020 um 10:37:41 Uhr:

Also ein Parkhaus ist KEIN öffentlicher Straßenverkehr.

Falsch. Hat der BGH schon anders entschieden. Es ist öffentlicher Verkehrsraum, wenn er ausdrücklich zur Nutzung aller, oder auch nur größerer Personenkreise zur Verfügung gestellt wird. Stillschweigende Duldung der Nutzung reicht aus.

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