1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Parkschaden / Delle am Kennzeichen

Parkschaden / Delle am Kennzeichen

Themenstarteram 21. März 2016 um 7:03

Moin moin!

Ich habe mal folgende Frage...

Mein Auto stand direkt vorm Haus geparkt.

Vor mir war eine Parklücke.

In diese Parklücke hat sich nun ein Transporter mit AHK reingequetscht.

Heute morgen dann gesehen....einen netten Gruß von der AHK am Kennzeichen.

Wie verhalte ich mich jetzt richtig?

Drüber hinwegsehen?

Lohnt es sich die Polizei zu holen und alles ? (es wäre ja auch Fahrerflucht, da keine Benachrichtigung)

Konnte augenscheinlich bloß den Abdruck der Anhängerkupplung am Kennzeichen erkennen.

Oder winkt die Polizei sowieso ab, da kein "Schaden" entstanden?

Wäre toll, wenn ihr helfen könnt.

Transporter ist noch geparkt...Kennzeichen etc alles notiert.

Beste Antwort im Thema
am 21. März 2016 um 8:50

Das ist nicht "meine" Definition, sondern herrschende Rechtsprechung. "Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war. Wegen der mit dem subjektiven Tatbestand zumeist verbundenen Beweisschwierigkeiten wird gerade diese Kenntnis vom Vorliegen des Unfalls beziehungsweise der Beteiligung oftmals bestritten werden. In diesem Fall muss die Ermittlungsbehörde versuchen, dem Täter seine Kenntnis nachzuweisen, um dadurch den Beweis über den Vorsatz zu führen."

Diese geht übrigens auch von 25–50 € als Wertobergrenze für den unerheblichen Sachschaden aus, darunter hat kein Unfall und somit keine Unfallflucht stattgefunden.

36 weitere Antworten
Ähnliche Themen
36 Antworten

Fotos machen und den Fahrer des Transporters mal freundlich drauf ansprechen

am 21. März 2016 um 8:29

Zitat:

@Nordlicht2015 schrieb am 21. März 2016 um 08:03:56 Uhr:

… es wäre ja auch Fahrerflucht, da keine Benachrichtigung …

Wenn der Verursacher den Schaden gar nicht mitbekommen hat (was bei einem AHK-Abdruck am Nummernschild extrem wahrscheinlich ist), dann ist’s auch keine Fahrerflucht.

Themenstarteram 21. März 2016 um 8:34

Heißt also nach deiner Definition....jeder behauptet nach einem Parkschaden, dass er es nicht mitbekommen hat..und somit keine Fahrerflucht?

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. März 2016 um 09:29:38 Uhr:

 

Wenn der Verursacher den Schaden gar nicht mitbekommen hat (was bei einem AHK-Abdruck am Nummernschild extrem wahrscheinlich ist), dann ist’s auch keine Fahrerflucht.

Au Au, da solltest Du dich aber nochmals genauer informieren.

Weil Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Meiner Mutter ist vor zwei Jahren genau das selbe passiert. Sie hat nach dem Metzgerei-Einkauf rückwärts ausgeparkt und hat ebenfalls die Anhängerkupplung einem anderen Kunden der Metzgerei ins Kennzeichen gedrückt.

Das war deformiert und der Kennzeichenhalter zerbrochen.

Der Besitzer des Autos muß das gesehen haben und als wir beim Mittagessen waren kam nach 1 1/2 Stunden die Polizei in den Garten.

Meine Mutter hatte nichts mitbekommen. Die Polizisten aber sagten, daß hier Fahrerflucht vorliegt, der Besitzer des geschädigten Autos aber von einer Anzeige absieht, da nur eine Bagatelle und er nur von meiner Mutter Kennzeichen und Kennzeichenhalter ersetzt bekommen möchte.

Zitat:

@Nordlicht2015 schrieb am 21. März 2016 um 09:34:02 Uhr:

Heißt also nach deiner Definition....jeder behauptet nach einem Parkschaden, dass er es nicht mitbekommen hat..und somit keine Fahrerflucht?

Das würde ja immer toller werden, wenn man so argumentieren würde, wie @birscherl schreibt.

 

Themenstarteram 21. März 2016 um 8:47

Genau so sieht es aus.

am 21. März 2016 um 8:50

Das ist nicht "meine" Definition, sondern herrschende Rechtsprechung. "Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war. Wegen der mit dem subjektiven Tatbestand zumeist verbundenen Beweisschwierigkeiten wird gerade diese Kenntnis vom Vorliegen des Unfalls beziehungsweise der Beteiligung oftmals bestritten werden. In diesem Fall muss die Ermittlungsbehörde versuchen, dem Täter seine Kenntnis nachzuweisen, um dadurch den Beweis über den Vorsatz zu führen."

Diese geht übrigens auch von 25–50 € als Wertobergrenze für den unerheblichen Sachschaden aus, darunter hat kein Unfall und somit keine Unfallflucht stattgefunden.

am 21. März 2016 um 8:54

Zitat:

@Geisslein schrieb am 21. März 2016 um 09:43:49 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. März 2016 um 09:29:38 Uhr:

 

Wenn der Verursacher den Schaden gar nicht mitbekommen hat (was bei einem AHK-Abdruck am Nummernschild extrem wahrscheinlich ist), dann ist’s auch keine Fahrerflucht.

Au Au, da solltest Du dich aber nochmals genauer informieren. Weil Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Au au, da bin ich genau informiert. Hab’s weiter oben schon geschrieben: "Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war." Und da man ein Anstoßen mit der AHK an ein anderes Auto nicht unbedingt bemerkt, ist das eben nicht unbedingt Fahrerflucht.

Einfach froh sein, dass nicht mehr passiert ist. So Lappalien gehören einfach zum Betriebsrisiko eines PKWs

Hallo, Geisslein,

Zitat:

@Geisslein schrieb am 21. März 2016 um 09:46:17 Uhr:

Zitat:

@Nordlicht2015 schrieb am 21. März 2016 um 09:34:02 Uhr:

Heißt also nach deiner Definition....jeder behauptet nach einem Parkschaden, dass er es nicht mitbekommen hat..und somit keine Fahrerflucht?

Das würde ja immer toller werden, wenn man so argumentieren würde, wie @birscherl schreibt.

Birscherl hat mit seinem Kommentar recht.

Den Verstoß nach § 142 StGB kann man nur vorsätzlich begehen und wenn man glaubhaft machen kann, dass man den Unfall gar nicht bemerkt hat, macht man sich nicht wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar.

Eine Owi - Anzeige oder Verwarnung kann dann trotzdem auf einen zukommen und wenn man als Verursacher festgestellt wird, auch die Kostenrechnung (für die Versicherung des Halters).

Hallo, Nordlicht2015,

so, wie Du es schilderst, dürfte der Fahrer den Zusammenstoß gar nicht mitbekommen haben, denn dann hätte er sich entweder bei Dir oder der Polizei gemeldet oder er wäre davongefahren, aber er hätte das Fahrzeug sicher nicht sauber geparkt, um sich dann aus dem Staub zu machen.

Du kannst jetzt entweder einen Zettel an die Windschutzscheibe hängen, dass der Fahrer sich mal bei Dir melden soll, oder Du kannst über die Zulassungsstelle oder den Zentralruf der Autoversicherer den Halter erfragen und Dich mit ihm in Verbindung setzen.

Eine weitere Möglichkeit: Du kannst zur Polizei gehen, den Sachverhalt schildern (am besten Fotos zeigen) und erklären, dass Du nicht von einer Unfallflucht ausgehst, sondern nur mit dem Halter sprechen möchtest für den Fall, dass ein nicht von außen erkennbarer Schaden entstanden ist.

Sollte der Beamte Zweifel haben, ob er Dir die Halteranschrift geben darf, kann er ja selber bei diesem anrufen und ihm Deine Daten geben, damit der Halter bei Dir anrufen kann.

Viele Grüße,

Uhu110

Unfallflucht ist auch kein Antragsdelikt - wenn eine solche bekannt wird, wird von Amts wegen ermittelt. Unabhängig davon, ob der Geschädigte auf eine Anzeige verzichtet.

Und die Ausrede "hab ich nicht gemerkt" wird zwar gern, aber auch oft erfolglos genommen.

Schwellenwert dürfte heute bei ca. 50,- € liegen. Ist tatsächlich nur das Kennzeichen eingedellt, ist der Wert nicht erreicht.

Kleiner Tipp an den "Geschädigten": Nimm das Kennzeichen einmal ab und lass es beim Schildermacher unter die Presse legen. Könnte die Delle für ein Trinkgeld beseitigen.

Wird meiner Meinung nach schwer werden zu beweisen, dass genau der Transporter dafür schuld ist.

Themenstarteram 21. März 2016 um 9:33

Alles klar.

Ich danke euch für die zahlreichen Antworten!

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. März 2016 um 09:54:16 Uhr:

 

Au au, da bin ich genau informiert. Hab’s weiter oben schon geschrieben: "Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war." Und da man ein Anstoßen mit der AHK an ein anderes Auto nicht unbedingt bemerkt, ist das eben nicht unbedingt Fahrerflucht.

Nochmals, das Gesetz mag zwar vielleicht so sein, aber mit dieser Argumentation würden sich viele Unfallverursacher, die nen Parkrempler verursacht haben aus der Sache herauswinden.

Die STVO beinhaltet leider auch, daß die Teilnahme im Straßenverkehr ständige "Aufmerksamkeit" verlangt.

Ein Andocken mit der AHK spürt man in der Regel, wenn man der STVO nach "aufmerksam" ist.

Also ganz so einfach wird das nicht.

Dazu kommt noch evtl ein Gutachter, und wenn der sagt, daß man diesen Rempler hätte bemerken müssen, dann schauts halt düster aus und dann zählt auch nicht "Ich hab das wirklich nicht bemerkt"

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit