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Parkverbot ungültig? (Siehe Grafik)

Themenstarteram 22. April 2023 um 13:41

Guten Tag,

ich habe heute Nacht parken müssen und sah ein Halte und Parkverbotsschild mit einer Zusatzinfo (auf einem Blatt Papier in durchsichtiger Folie), welches im Dunkeln nicht sichtbar ist. Im Zuge für kurzfristige Bauarbeiten (Glasfaser) wurde es angebracht.

Auf dem Blatt Papier war folgendes zu lesen:

ab 21.04.2023

7 - 18 h

Nun ist die Frage, ob dies der STVO entspricht, alleine aufgrund folgender Merkmale:

#1 Zeitraum ist auf einem Blatt Papier notiert

#2 Die Bezeichnung (ab Datum X, unabhängig davon, ob die Info auf einem Papier oder reflektierendes Schild zu lesen ist)

Nun war es so, dass ich aufgrund der Unsicherheit nicht dort parkte und zum Glück einen Parkplatz fand. Der Parkplatzmangel ist ohnehin schon sehr hoch. Heute sah ich die ersten Knöllchen an den betroffenen Fahrzeugen.

Mich würde interessieren, wie solch ein Fall zu bewerten ist. Ist dies aufgrund der dilettantischen Art und Weise nicht verboten?

Vielen Dank.

Grafik mit Info
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33 Antworten

Und wie soll deiner Meinung nach ein solches wegen einer Baustelle zeitlich eingeschränktes Halteverbot (Parkverbot gibt es nicht) ausgeschildert werden?

Ich fahre hier seit mehreren Wochen eine wegen einer Baustelle eingerichtete Umleitung. Da diese durch ein Wohngebiet führt, wo sonst am Straßenrand Autos parken, ist diese genauso mit einem Halteverbot ausgeschildert. Und komischerweise halten sich alle dran.

Themenstarteram 22. April 2023 um 14:01

[Unnötiges Vollzitat von MOTOR-TALK entfernt.]

Achso ...

Weil es bei dir genau so ist, muss es also richtig sein, ja?

Interessanter Gedanke, aber leider der falsche Weg.

Meine Vermutung ist, dass ein Zusatzschild mindestens reflektieren muss und die Datumsangabe "ab" nicht korrekt ist, sondern diesen Zeitraum zumindest, sichtbar eingrenzen.

Deine Vermutung ist falsch. Für die Einschränkung des Halteverbotes gibt es keine Formvorschriften. Was nützt es Dir auch? Ohne Zusatz gilt das HV 24/7.

Ich schrieb nur, wie es hier ist. Halteverbot und darunter ein A4-Blatt mit dem Zusatz "ab xx.02.2023". Wie lange das mit der Baustelle und der Umleitung dauert, ist offen. Und ob die Beschilderung nach § xyz richtig ist, weiß ich nicht. Wie schon erwähnt, halten sich hier komischerweise alle dran.

Kannst gerne bei der zuständigen Stelle fragen, warum sie für eine Baustelle keine teuren Zusatzschilder angefertigt haben.

Andererseits kannst du froh sein, dass da eine zeitlich Begrenzung angegeben ist, denn außerhalb dieser darfst du parken. Sie hätten auch ganz auf den Zusatz verzichten können, dann würde das Halteverbot rund um die Uhr gelten.

Selbst wenn das Blatt Papier da „ungültig“ wäre bliebe da noch ein „gültiges“ Schild oder nicht?

Richtig.

@Luftlinie: Du irrst dich da in fast allen Punkten:

- Das Zusatzzeichen muss nicht reflektieren. Nicht mal das Haltverbotszeichen muss reflektieren. Welche Verkehrszeichen reflektieren müssen, kannst du in der Verwaltungsvorschrift zur StVO nachlesen (Volltextsuche des Browsers benutzen)

- Eine Datumsangabe "ab ..." ist natürlich zulässig. Es muss kein Enddatum angegeben sein.

- Ein laminierter Zettel ist ausreichend, wenn er auch lesbar und ausreichend groß ist. Ganz streng nach Vorschrift muss das Zusatzzeichen einen schwarzen Rand haben. Fehlt dieser, kann man daraus als Verkehrsteilnehmer aber keine Rechte ableiten.

Das sich ein absolutes Haltverbot an den fließenden Verkehr wendet, gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Es gibt keine Grundlage für die genannten Abweichungen. Zudem müssen auch Haltverbote und Zusatzzeichen anerkannten Gütebedingungen entsprechen (RAL Gütezeichen). Irgendwelche Zettel sind nicht vorgesehen.

Darüberhinaus gibt es auch die Auffassung, dass ein Computerausdruck einen nichtamtlichen Eindruck erwirken kann, wodurch die gesamte Anordnung unwirksam ist und nicht plötzlich das Haltverbotszeichen allein gilt.

VG Bremen, AZ.: 5K181/11

Es geht mir übrigens nicht darum, dass man nicht auch bei einem solchen Zettel erkennt, was gemeint ist bzw. bezweckt wird. Es geht darum, dass die StVO nicht nur für die Verkehrsteilnehmer, sondern auch für die zuständige Behörde gilt. Und wer Knöllchen verteilen will, sollte diesbezüglich sauber arbeiten. Das ist im beschriebenen Fall nicht gegeben.

Leider muss man aber auch die Empfehlung geben, nicht allein wegen solcher "unbedeutenden Formalien" bewusst dort zu parken. Denn vor Gericht wird dieser Pfusch auch allzuoft durchgewunken.

Halten sich alle an solche Schilder, gibt es kein Problem. Wenn der eine oder andere meint, für ihn würde das nicht gelten, kann es zu Problemen kommen, wenn dort plötzlich ein Linienbus oder Lkw durch muss, wenn der Umzugswagen von Lieschen Meier in der zweiten Reihe parken muss oder Bodo mit seinem Bagger keine Baugrube baggern kann, weil Herr Schlaumeier dort parkt (in solchen Fällen wäre es doch zu schön, wenn das Auto von Herrn Schlaumeier plötzlich Teil der Aushubs werden würde) :)

Ist es denn so schwer zu verstehen, dass solche Schilder nicht ohne Grund aufgestellt werden? Und dass z. B. für einen Umzug oder eine Baustelle nicht mal eben Schilder nach irgendwelchen von wem auch immer anerkannten Gütebedingungen hergestellt werden, sondern auch mal ein laminierter Ausdruck den gleichen Zweck erfüllt?

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 22. April 2023 um 21:04:56 Uhr:

Sichtbarkeitsgrundsatz.

Siehst du denn den als verletzt an? Der TE sagt ja nicht mal, dass die Zeichen schlecht sichtbar waren, zudem hat man beim Parken nach der Rechtsprechung eine Umschaupflicht.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 22. April 2023 um 21:04:56 Uhr:

Es gibt keine Grundlage für die genannten Abweichungen.

Ich kann auch gar keine Abweichungen erkennen, außer dem erwähnten schwarzen Rand auf dem Zusatzzeichen. Da wäre aber für eine genaue Beurteilung ein Foto besser gewesen als diese selbst gebastelte Grafik.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 22. April 2023 um 21:04:56 Uhr:

VG Bremen, AZ.: 5K181/11

Naja, da lag wohl mehr im Argen, denn das Gericht führte u.a. aus: "Ein Verkehrszeichen ist ausnahmsweise nichtig, wenn es bei verständiger Würdigung nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint."

Und das OLG Hamm meint: "Die Ungültigkeit muss für Jedermann derart augenscheinlich sein, dass das Verkehrszeichen gleichsam den „Stempel“ der Nichtigkeit auf der Stirn trägt."

Das liegt doch hier nicht vor.

@8848: Das ich das verstehe, habe ich doch extra geschrieben. Man kann doch aber auch mal anerkennen, dass die StVO einschließlich Form- und Gestaltungsvorschriften bezüglich der Verkehrszeichen auch für die Behörde gilt. Mit welchem Recht verlangt man vom Verkehrsteilnehmer, sich an die StVO zu halten, wenn man sie - diebezüglich - selbst missachtet? Wozu gibt es eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, wenn die Behörde sich nicht daran hält?

Der Verkehrsteilnehmer argumentiert: "ich muss doch nur kurz" oder "ich fahr doch gleich weg". Die Behörde macht dasselbe, indem sie Schilder duldet, die gemäß der geltenden Vorschriften unzulässig sind.

Abgesehen davon gibt es auch Unternehmen, die sich an die Vorgaben halten - mit entsprechenden Kosten in der Anfertigung dieser Schilder. Warum soll hier mit zweierlei Maß gemessen werden?

@Rockville. Bitte nicht das OLG Hamm. Das verzapft diesbezüglich genug Mist.

Bezüglich Sichtbarkeitsgrundsatz geht es mir nicht die konkrete Situation, sondern um die Auffassung, dass Haltverbote "Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr" seien. Das ist speziell beim absoluten Haltverbot genau genommen nicht richtig - auch wenn der behördliche Konsens ein anderer ist.

Hinsichtlich der Ausführung:

Wir haben das Jahr 2023. Da gibt es nicht nur seit wenigstens drei (!) Jahrzehnten erschwingliche Grafikplotter, mit denen man aus schwarzer Klebefolie und entsprechenden Grundkörpern normgerechte Zusatzzeichen fertigen kann, sondern inzwischen auch professionellen Digitaldruck, mit dem man -selbst ohne RAL-Zulassung- ordnungsgemäße Verkehrszeichen für den kurzzeitigen Gebrauch anfertigen kann.

Ich finde es z.B. auch bedenklich, dass es Knöllchen für korrekt eingestellte Parkscheiben gibt, nur weil diese eine andere Farbe oder einen Werbeaufdruck haben. Und dann schaut man sich die Verkehrszeichen dazu an und dort ist die Parkscheibe schwarz statt blau, ausgeblichen oder nur grob stilisiert.

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