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Radarwarner / Blitzer-App von Beifahrern bedienen

Themenstarteram 19. Februar 2023 um 8:41

https://www.adac.de/news/handy-blitzer-app-auto-beifahrer/

Urteil:

Die Nutzung von Blitzer-Apps und Radarwarnern im Auto ist in Deutschland verboten. Nun hat ein Gericht klargestellt, dass dies nicht nur für den Fahrer, sondern auch für andere Fahrzeuginsassen gilt.

Auch Beifahrerinnen und Beifahrer dürfen keine Blitzer-App nutzen

Geldbuße von 100 Euro ist rechtens

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15 Antworten
am 19. Februar 2023 um 8:53

Ich faende es besser wenn die Handys an Ort und Stelle geschreddert werden wuerden. Da haetten manche ploetzlich viel mehr Zeit auch mal beim fahren aus dem Fenster zu schauen ;)

Blitzer-apps und Radarwarner?

Wofür braucht man die?

Gäähn.

 

Ich mache die App trotzdem an, gerade wenn ich im unbekannten Terrain bin, wie in Brandenburg, wo an jeder Ecke so eine Blitzkiste steht.

 

Da fasst man sich manchmal an den Kopf, auch auf der Autobahn. Ständig und oft unsinnig herabgesetzte TL. Vergessen werden dann sehr häufig auch die Aufhebungen.

 

Bei uns in der Stadt steht häufig ein Kasten kurz vor dem Ortsausgangsschild, genau solche die eben null Verkehrs-Erziehungsmaßnahmen haben können.

 

Gleich kommen wieder die Moralapostel auf den Schirm. :D

Da wäre die Urteilsbegründung durchaus spannend. Ich sehe derzeit nicht, warum sich die relevante Formulierung in der StVO auch auf den Beifahrer auswirken sollte. Diese ist zwar allgemein gehalten, aber m.E. nur deshalb, dass -genderkonform- nicht "der Fahrzeugführer" (Er) benannt werden muss. Zumindest aus der amtlichen Begründung zur Änderung des "Radarwarnerverbotes" (BR-Drs 591/19) wird nicht ersichtlich, dass die Vorschrift auch auf den Beifahrer erweitert werden sollte. Auch aus dem Gesamtkontext des relevanten Paragraphen

- § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

- (1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen...

Zitat BR-Drs 591/19 - Grunddrucksache:

Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung und ändert den Regelungsgehalt der Vorschrift nicht. Navigationsgeräte, die die Funktion beinhalten, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, fielen schon bisher unter die Vorschrift, die in Satz 2 eine nur beispielhafte Aufzählung enthält. Zwar ist die (Haupt-)Bestimmung von Navigationsgeräten in erster Linie die Routenführung zum Ziel. Geräte, bei denen die vorgenannte Funktion (wenn auch als Nebenfunktion) vorhanden ist, sind jedoch zumindest auch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und damit von der Vorschrift erfasst. Dies ändert sich auch nicht, wenn die Funktion deaktiviert ist, denn es genügt, wenn das Gerät betriebsbereit mitgeführt wird. Gleiches gilt für Mobiltelefone, auf denen sogenannte Blitzer-Apps installiert sind. Solange solche Apps installiert sind, ist das Gerät zumindest auch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und darf vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.

In der Beschlussdrucksache hat man dann noch etwas dranrumgebastelt, weil das ursprünglich geplante "generelle Mitführverbot" etwas zu streng erschien. Entsprechend stellt der relevante Passus nun auf die Nutzung dieser Funktion ab.

Zitat BR-Drs 591/19 B - Beschlussdrucksache:

Laut der Verordnungsbegründung wären von der vorgeschlagenen Regelung künftig allerdings auch Navigationssysteme umfasst, die auf Verkehrsüberwachungsmaßnahmen hinweisen, selbst wenn die entsprechende Funktion deaktiviert wird. Darüber hinaus würde die vorgeschlagene Regelung ausweislich der Begründung der Verordnung auch Mobiltelefone, auf denen sogenannte Blitzer-Apps installiert sind, umfassen. Diese dürften vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.

Derart weitgehende Nutzungseinschränkungen erscheinen angesichts der weiten Verbreitung von Smartphones sowie auch zum Beispiel von Navigationsgeräten mit entsprechenden Funktionen unverhältnismäßig. Es wird daher vorgeschlagen, das vorgesehene Verbot auf die Nutzung der entsprechenden Gerätefunktionen (zum Beispiel entsprechende Smartphone-Applikationen) zu begrenzen.

Vermutlich stellt das OLG auf die "Mitnutzung" des Beifahrerhandys mit aktivierter Blitzer-App ab. Das halte ich aber derzeit für etwas weit hergeholt. Schließlich stellt auch die BKAtV immer auf das aktive Handeln des Fahrzeugführers ab:

123618

Sie betrieben als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören

-> trifft hier nicht zu, da Betrieb durch Beifahrer

123619

Sie führten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören

-> trifft hier nicht zu, da das Gerät nicht dazu bestimmt ist, da kein reiner "Radarwarner"

123620

Sie verwendeten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig eine Gerätefunktion eines technischen Gerätes zur Anzeige/Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen.

-> trifft nur auf das Gerät zu - Handy mit Blitzerapp = Gerätefunktion, aber eben durch den Beifahrer

Die Diskussion ist doch müßig. Zwingt einen dann die Polizei mit vorgehaltener Waffe, das Handy zu entsperren?

Wenn ich die bislang im Netz verfügbaren Infos richtig werte, geht es dem OLG tatsächlich um die "Mitnutzung" der App durch den Fahrzeugführer. Dem Beifahrer ist die Nutzung also nicht grundsätzlich verboten, der Fahrzeugführer darf nur nicht hinhören und damit die Gerätefunktion "verwenden".

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 19. Februar 2023 um 11:57:27 Uhr:

der Fahrzeugführer darf nur nicht hinhören und damit die Gerätefunktion "verwenden".

Macht er ja nicht. Niemals nicht würde er auf das Gerät hören.

Er hört nur auf den Beifahrer. Das dürfte gerade so noch erlaubt sein, solange dem Fahrzeugführenden die Erlaubnis zum Mitführen eines Beifahrenden (ich hoffe, alles korrekt gegendert) nicht grundsätzlich verwehrt wird.

???

Das ist wieder so ein absolut praxisferner Gaga - Quatsch der höchstens der Erheiterung der Beteiligten dient.

Nein: Es darf nicht "dem" Fahrzeugführenden heißen und auch nicht "eines" Beifahrenden ;-) aber BBT

Genau so ist das Urteil vermutlich zu verstehen. Das "passive" Mitnutzen sieht das Gericht als "Verwenden" i.S.d. StVO an. Mal sehen was der Volltext des Urteils so beeinhaltet.

So und das ist das entscheidende dabei. Also was solls?

Fall, wenn die App nicht durch den Fahrer selbst, sondern durch einen Beifahrer oder eine Beifahrerin über ihr Handy bedient wird, sofern sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht

zunutze macht!!! Ja das beweise mal, wird bestimmt lustig.:):):)

Beweis: Nicht bremsen, sondern blitzen lassen. :D

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 19. Februar 2023 um 09:55:58 Uhr:

Gleich kommen wieder die Moralapostel auf den Schirm. :D

Das bist du doch selbst Schuld, wenn du zu so einer Diskussion einlädst. :p

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 19. Februar 2023 um 12:35:10 Uhr:

zunutze macht!!! Ja das beweise mal, wird bestimmt lustig.:):):)

... nun, es hat ein Urteil gegeben! ... und im Grunde wurde damit doch gleich die Dummheit zweier Insassen betraft.

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