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Rechtsgrundlagen für Privatgrundstücke bezüglich StVO
Hallo zusammen.
Im Forum herrschen kontroverse Meinungen bezüglich dem Verbleib und Betrieb von Kfz auf Privatgrundstücken. U.U. ist dies, wegen der Nutzung des Privat Grundstücks, auch vom Bundesland oder gar der Stadt, Gemeinde oder Kommune abhängig. Interessante Fragen sind für mich:
Abstellen nicht zugelassener Kfz auf Privatgrundstück?
Betrieb nicht zugelassener Kfz auf Privatgrundstück?
Betrieb zugelassener Kfz ohne entsprechende Fahrerlaubnis?
Meiner Meinung nach dürfen nicht zugelassene oder mit abgelaufener HU Kfz nur auf einem eingefriedeten Grundstück abgestellt werden. Bekam jedoch von der Gemeinde (BW) die Aussage, dass sie dies nicht interessiert (abgelaufene HU). In diesem Fall stünde das Kfz vor der Garage direkt an der Straße ohne Einfriedung.
Der Betrieb von Kfz ist meiner Meinung ebenfalls nur zuläßig falls das Gelände eingefriedet ist. Weiter könnte das Abstellen von Kfz am Umweltschutz scheitern.
Natürlich können auch weitere Überlegungen zu obigem Thema diskutiert werden.
Gruß
Und schönen Sonntag.
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35 Antworten
Hallo,
zu Deinen Fragen, ohne das meine Ansichten den Charakter einer Rechtsberatung haben:
Die StVO ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt.
Private Grundstücke, sofern sie nicht öffentlich gewidmet sind, unterfallen nicht der Definition „öffentlich“, unabhängig davon, ob diese eingefriedet sind.
Insofern darfst Du auf Deinem Grundstück das Fahrzeug sowohl abstellen, betreiben uns, falls das Grundstück groß genug ist, auch ohne Fahrerlaubnis fahren.
Ob Dein Grundstück im Endeffekt eingefriedet sein muss, regelt die jeweilige Landesbauordnung und ggf. der örtliche Bebauungsplan.
Damit könnte sich ein „Zwang“ zur Einfriedung ergeben.
Die StVO bzw. StVZO befasst sich damit nicht.
auf dem Grundstück abstellen, sofern auch die Belange des Umweltschutzes (Ölverlust) sichergestellt sind
und zum Fahren ohne Fahrerlaubnis:
https://www.n-tv.de/.../...-dem-Parkplatz-erlaubt-article19933432.html
Hallo, wpp07,
Zitat:
@wpp07 schrieb am 20. Dezember 2020 um 11:37:32 Uhr:
Meiner Meinung nach dürfen nicht zugelassene oder mit abgelaufener HU Kfz nur auf einem eingefriedeten Grundstück abgestellt werden. Bekam jedoch von der Gemeinde (BW) die Aussage, dass sie dies nicht interessiert (abgelaufene HU). In diesem Fall stünde das Kfz vor der Garage direkt an der Straße ohne Einfriedung.
Deine Frage ist nicht so ohne Weiteres mit "ja" oder "nein" zu beantworten.
Du darfst z. B. einen abgemeldeten PKW auf Deinem Privatparkplatz abstellen, wenn gewährleistet ist, dass keine Umweltschäden oder ähnliches auftreten können.
Dies auch dann, wenn es sich um einen Privatparkplatz einer Parkfläche in einem größeren Wohnkomplex handelt, aber Du dürftest auf diesem offen zugänglichen Parkplatz nicht so ohne Weiteres ohne gültige Fahrerlaubnis fahren (bedingt öffentlicher Verkehrsraum).
Ist bei einem zugelassenen KFZ die HU abgelaufen, ist es uninteressant, ob dieses im öffentlichen Verkehrsraum auffällt oder per Zufall sogar in der eigenen Garage, denn zugelassene KFZ, für die eine HU vorgeschrieben ist, müssen immer eine gültige HU vorweisen können.
Viele Grüße,
Uhu110
Gibt aber immer wieder so gelangweilte Hobby-Umweltschützer, die dir an's Bein pinkeln möchten, wenn da mal ein abgemeldetes Auto auf dem Grundstück steht.
Es hatte mal bei mir einer rumfotografiert . . . auf Nachfrage: "ich fotografiere gerne Vögel" . . . nur komisch, daß am übernächsten Tag dann die Polizei da war ---> "Es gibt da eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Abfallbesitigungsgesetz !"
Konnte sie aber davon überzeugen, daß ich (auch ohne TÜV) hier keinen Müll lagere
(aber ein abgemeldetes Auto ist für viele solcher Leute anscheinend sofort nur noch Müll)
Zitat:
@uhu110 schrieb am 20. Dez. 2020 um 12:28:04 Uhr:
Ist bei einem zugelassenen KFZ die HU abgelaufen, ist es uninteressant, ob dieses im öffentlichen Verkehrsraum auffällt oder per Zufall sogar in der eigenen Garage, denn zugelassene KFZ, für die eine HU vorgeschrieben ist, müssen immer eine gültige HU vorweisen können.
Das Thema hatten wir hier auch schon meht als einmal...
Danke soweit.
Ich habe keinen aktuellen Fall. Mich interessiert nur die Rechtsgrundlage. Danke für die Beiträge soweit.
Gruß
Zitat:
@uhu110 schrieb am 20. Dezember 2020 um 12:28:04 Uhr:
Hallo, wpp07,
Zitat:
@uhu110 schrieb am 20. Dezember 2020 um 12:28:04 Uhr:
Zitat:
@wpp07 schrieb am 20. Dezember 2020 um 11:37:32 Uhr:
Meiner Meinung nach dürfen nicht zugelassene oder mit abgelaufener HU Kfz nur auf einem eingefriedeten Grundstück abgestellt werden. Bekam jedoch von der Gemeinde (BW) die Aussage, dass sie dies nicht interessiert (abgelaufene HU). In diesem Fall stünde das Kfz vor der Garage direkt an der Straße ohne Einfriedung.
Ist bei einem zugelassenen KFZ die HU abgelaufen, ist es uninteressant, ob dieses im öffentlichen Verkehrsraum auffällt oder per Zufall sogar in der eigenen Garage, denn zugelassene KFZ, für die eine HU vorgeschrieben ist, müssen immer eine gültige HU vorweisen können.
Das StVG definiert nur, dass Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein müssen.
Grundlage der Zulassung ist natürlich eine gültige HU nach StVZO, das ist unstrittig.
Wenn die HU bei einem bereits zugelassenen Kraftfahrzeug abgelaufen ist und dieses auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, ist das vollkommen unschädlich.
Sogar die Fahrt mit abgelaufener HU zur Überwachungsorganisation (z.B. TÜV oder Dekra) wäre zulässig.
Allerdings muss gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz (PVG) für ein zugelassenes Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.
Das gilt unabhängig davon, wo das Fahrzeug abgestellt wurde.
Ist das Fahrzeug jedoch nicht zugelassen, so gibt es keinen Halter.
Wo es keinen Halter gibt, kann auch das PVG keine Anwendungen finden.
Es ist jetzt nicht so, das es keine passenden Threads gäbe...
https://www.motor-talk.de/.../...-auf-privatgelaende-t6605073.html?...
https://www.motor-talk.de/.../...-steht-im-vorgarten-t6174949.html?...
https://www.motor-talk.de/.../...d-privatgrundstueck-t6114057.html?...
https://www.motor-talk.de/.../...ndstueck-abgestellt-t6976984.html?...
Zumindest die ersten beiden zitierten Threads behandeln das Thema...
Wer auch immer der Auffassung ist, dass auf einem reinen Privatgrundstück (Wohngrundstück mit Garage und Einfahrt) das StVG, die StVO und/oder die StVZO Anwendung finden, sollte das bitte unter Referenz auf die jeweiligen Paragraphen herleiten.
„Bauchgefühle“ bringen da keinen weiter...
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:03:51 Uhr:
Es ist jetzt nicht so, das es keine passenden Threads gäbe...
https://www.motor-talk.de/.../...-auf-privatgelaende-t6605073.html?...
https://www.motor-talk.de/.../...-steht-im-vorgarten-t6174949.html?...
https://www.motor-talk.de/.../...d-privatgrundstueck-t6114057.html?...
https://www.motor-talk.de/.../...ndstueck-abgestellt-t6976984.html?...
Ja, das stimmt.
Trotzdem waren die Antworten bis jetzt sehr informativ. Fände es schade wenn es weiter geht mit „hatten wir schon“ usw. Kann man bestimmt auch alles googeln oder bei einem konkreten Fall bei der zuständigen Institution nachfragen. Dann stellt sich jedoch grundsätzlich die Frage nach dem Forum.
Gruß
Grundsätzlich kann man sich aber auch an identische Threads anhängen, gerade der 1. Thread wäre dafür prädestiniert. So finden auch andere Mitglieder übersichtlicher die Antworten.
Auch das ist das Forum.
Hallo, Mel-Maniac,
Zitat:
@Mel-Maniac schrieb am 20. Dezember 2020 um 12:57:38 Uhr:
Das StVG definiert nur, dass Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein müssen.
Grundlage der Zulassung ist natürlich eine gültige HU nach StVZO, das ist unstrittig.
Wenn die HU bei einem bereits zugelassenen Kraftfahrzeug abgelaufen ist und dieses auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, ist das vollkommen unschädlich.
Das ist so nicht richtig, wie man unschwer an diesem Urteil ( Az.: 13 OWi 724 Js 200466/18 / Link funktioniert leider nicht) sehen kann.
Zitat:
Sogar die Fahrt mit abgelaufener HU zur Überwachungsorganisation (z.B. TÜV oder Dekra) wäre zulässig.
In engen Grenzen, aber nicht so pauschal, wie es hier steht.
Zitat:
Allerdings muss gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz (PVG) für ein zugelassenes Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.
Korrekt
Zitat:
Ist das Fahrzeug jedoch nicht zugelassen, so gibt es keinen Halter.
Wo es keinen Halter gibt, kann auch das PVG keine Anwendungen finden.
Stimmt so pauschal nicht.
Wenn Du z. B. mit einem nicht zugelassenen KFZ im öffentlichen Verkehrsraum fahrend angetroffen wirst, erwartet Dich u. a. eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, unabhängig davon, ob Du Halter bist oder nicht.
Viele Grüße,
Uhu110
@Mel-Maniac
Das hatten wir tatsächlich schon mehrfach.
Wenn ein Fahrzeug zugelassen ist, muss es auch eine gültige HU und Versicherung haben. Egal wo es steht.
Also ich habe die verlinkten Threads nichtgelesen, aber ich könnte mir gut vorstellen, daß all diese Fragen schon x-mal durchgekaut wurden.
Weil aber weiter oben schon einiges falsch gesagt wurde, will ich mal ein paar grundsätzliche Sachen dazu sagen.
- die Besitz-/Eigentumsverhältisse der betreffenden Fläche spielen keinerlei Rolle. Insofern sind alle Aussagen, die beginnen mit "..auf Privatgrund gilt:..." schon mal falsch.
- vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt, und das ist immer gegeben, wenn "beliebige" Personen dort verkehren können, z.B. der Supermarktparkplatz, die Tankstelle usw., usw.
- erst wenn der Personenkreis beschränkt ist, z.B. ein umzäuntes Firmengelände mit Schranke und Pförtnerhäuschen u.ä. dann gelten StVO usw. dort nicht. Das heißt, es werden z.B. keine Geschwindigkeits-, Vorfahrtverstöße von der Polizei dort geahndet, und theoretisch könnte man dort auch ohne Fahrerlaubnis und ohne Zulassung herumfahren. (das gibt es es durchaus, z.B. Muldenkipper in Steinbrüchen)
- bei Zivilrechtlichen (!) Streitereien, z.B. Schadenersatzklagen, wird aber trotzdem der Richter auch auf nichtöffentlichem Grund die Maßsstäbe des öffentlichen Straßenverkehrs anlegen, z.B. angepaßte Geschwindigkeit, Alkoholkonsum des Fahrers, technischer Zustand des Fahrzeugs etc.
- und zum Thema HU-Pflicht: hier sagt der Gesetzgeber ganz einfach "wer als Halter ein Fzg. in Betrieb nimmt/auf sich zuläßt, hat es regelmäßig zum TÜV vorzufahren". Daher spielt es keine Rolle, wo die abgelaufene Plakette festgestellt wird, das könnte also auch ein Polizist mit dem Fernglas auf einem umzäunten Privatgelände feststellen und zur Anzeige bringen.