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Regressforderung

Themenstarteram 28. März 2011 um 9:12

Hallo Forum,

mein Sohn hat unter Rauschmitteln einen Unfall mit meinem Wagen verursacht.

Der Wagen ist auf mich versichert und zugelassen, mein Sohn ist als Fahrer mit eingetragen.

Nun kommt die Versicherung mit einer Regressforderung von 5000,- € gegen meinen Sohn.

Mein Sohn ist jedoch Arbeitslos und wartet auf einen Studienplatz und verfügt lediglich über ein geringes Taschengeld.

Wird/kann die Versicherung sich an mich wenden und den Regressbetrag einfordern oder wird sie so lange stillhalten bis mein Sohn über Einkünfte verfügt?

Gruß

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von paul780bertone

Geht doch, Glück im Unglück, möchte man sagen! 50€ monatlich sind dann 100 Monate oder knapp 9 Jahre, viel Spaß...

 

MfG Paule

Richtig ! Glück im Unglück.

 

Überlege mal der Spast hätte einen unschuldigen angefahren oder sogar getötet.

Um solche Idioten ist es nicht schade, die können ja mir Ihrem Leben machen, was Sie wollen, traurig ist es immer wieder nur, wenn unschuldige bei solchen Aktionen zu schaden kommen..:mad:

 

Gruß

 

Delle

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Ich würde in so einem Fall sagen --> nicht ohne meinen Anwalt ;)

Die Regressansprüche leitet die Versicherung sicherlich aus eimem Vorsatz heraus ab.

Da bei Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ein Vorsatz unterstellt werden kann.

Der Vorsatz wird aber dem Fahrer unterstellt und nicht dem Fahrzeughalter.

Kurz gesagt als Fahrzeughalter kannst Du ruhig bekifft in der Ecke liegen, der Fahrer muss natürlich drogenfrei und nüchtern hinterm Steuer sitzen.

Ich gehe davon aus, Du hast Sohnemann das Auto nicht überlassen als dieser erkennbar unter Drogen stand!

Sonst könnte Dich ein Mitverschulden treffen.

Ansonsten gilt Junior ist volljährig und den Schaden muss er berappen.

Wie - hängt dann von seinem Einkommen und seinen Vermögenverhältnissen ab.

Deshalb würde ich mich hier meinem Vorredner anschließen und ebenfalls zum Anwaltsbesuch raten.

Zuvor könnte man allerdings noch ein klärendes Telefonat mit der Versicherung führen.

Vieleicht lässt sich ja ein Kompromiss aushandeln.

Gruß

Hobaum

....es handelt sich um eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls (drogenbedingte Fahruntüchtigkeit), bei der die KFZ-Haftpflicht sowohl vom VN, als auch von mitversicherten Personen (im Falle Deines Sohnes, vom Fahrer) Regress nehmen kann....

Dein Versicherer nimmt bisher ja nur Regress bei Deinem Sohn! Diese 5TEUR würde ich unter Lehrgeld abschreiben, da eine Kompromisslösung sehr unwahrscheinlich ist (mir fallen jetzt keine Argumente ein, warum der Versicherer hier verzichten sollte; lediglich die bevorstehende Kündigung durch den Versicherer würde ich versuchen zu verhindern). Wenn der Versicherer von Dir ebenfalls nochmal 5TEUR fordert, würde ich allerdings auch einen Rechtsbeistand aufsuchen!

Themenstarteram 28. März 2011 um 11:21

Zitat 'lediglich die bevorstehende Kündigung durch den Versicherer würde ich versuchen zu verhindern'

Warum sollte er das tun und warum sollte ich das verhindern?

Weil du evtl. Probleme mit der neuen/nächsten Versicherung bekommen könntest bzw. diese dich einfach nicht versichert oder gar nur zu völlig überteurten Kriterien usw...

Versicherungen sind ja nicht alle so dumm...

am 28. März 2011 um 11:51

Zitat:

Original geschrieben von Golf5GTI/DSG

Weil du evtl. Probleme mit der neuen/nächsten Versicherung bekommen könntest bzw. diese dich einfach nicht versichert oder gar nur zu völlig überteurten Kriterien usw...

Versicherungen sind ja nicht alle so dumm...

Er wird dann zu ziemlich genau dem gleichen Preis versichert. Allerdings dann in der Haftpflicht nicht mit der pauschalen 100MIO€ Deckung, sondern mit den gesetzlichen Mindestdeckungsummen. Das macht den Unterschied!

MfG Paule

oder auch gar nicht, so einfach ist dies ;)

Zitat:

Original geschrieben von e_d

Warum sollte er das tun

weil du, bzw. dein sohn für die versicherung ein unkalkulierbares risiko darstellen und du es wohl nicht verhindern kannst, das dein sohn nochmals unter rauschmitteleinfluss sich die schlüssel schnappt und einen weiteren unfall verursacht.....

ne versicherung ist ebenso wie alle anderen unternehmen gewinnorientiert....

Zitat:

und warum sollte ich das verhindern?

die versicherungen führen eine liste, wo die drinnstehen, die eine kündigung seitens der versicherung bekommen haben; oder sonst irgendwie besonders "auffällig" waren....

wenn du nun eine neue kfz-versicherung abschließen willst, schrillen - sobald dein name eingetippt wurde - bei der neuen versicherung alle alarmglocken los....

daraus resultieren grob gesagt drei möglichkeiten:

1. die versicherung bietet dir erst garkeinen vertrag an...

2. der vertrag ist so teuer, das du ihn nicht bezahlen kannst...

3. der vertrag ist zwar bezahlbar, aber mit äußerst beschränktem leistungsumfang...

und um diese drei möglichkeiten zu umgehen, solltest du versuchen die kündigung seitens der versicherung zu verhindern...dazu hast du zwei möglichkeiten:

1. selbst den vertrag kündigen, bevor die versicherung dies tut..

2. dich versuchen mit der versicherung zu einigen...

Zitat:

Original geschrieben von Golf5GTI/DSG

oder auch gar nicht, so einfach ist dies ;)

nö. haftpflicht kriegste immer. (versicherungspflicht)

einzig die kasko kann dir verweigert werden.

Nach den AKB´s sind bei Obliegenheiten Regresse einzeln bis 5.000,- € möglich. Wenn nachträglich noch eine Unfallflucht hinzukommen würde, kann sich die Regreßforderung bis auf 10.000,- € gegen den mitversicherten Fahrer erhöhen.

Eine Kündigung aufgrund Trunkenheit ist seitens des Versicherers nach den Geschäftsbedigungen erforderlich, da er sich sonst nicht an die ihm auferlegten Spielregeln hält und der Regreß an rechtlichen Vorschriften scheitert.

Jeder andere Versicherer muß Dich zumindest im Bereich Haftpflicht versichern, da es sich hier um eine Pflichtversicherung handelt.

Und dass anhand Deines Namens bei einem weiteren Versicherer die Alarmglocken klingeln ist ein Ammenmärchen.

Bei Antragsstellung kommt die Frage wer den Vertrag beim Vorversicherer gekündigt hat. Ebenso wird bei einer Anfrage Deines "Rabatts" bei der Vorversicherung mitgeteilt wie Dein Vertrag lief, schadenfrei oder nicht.

Was ist überhaupt genau passiert? Es gibt strafrechtliche eine absolute Fahruntauglichtkeit und eine relative Fahruntauglichkeit. Bei der relativen Fahruntauglichkeit muß der Unfall auf ein typisches Alkoholvergehen zu schließen sein. Die Versicherer schießen aufgrund erforderlicher Fristen auch bei einer relativen Fahruntauglickeit direkt eine Versicherungsschutzversagung raus.

Vielleicht läßt sich da was machen.

die regressforderung richtet sich erstmal gegen den versicherungsnehmer.

miteingetragene fahrer sind da eher uninteressant. hier kann man ggf. dann zivilrechtlich klagen und sich das geld zurück holen. (beim sohnemann aber wohl eher unwahrscheinlich)

allerdings würde ich dem sohnemann JEDEN CENT abknöpfen. rauschmittelparty & der papa zahlt gäbe es bei mir nicht.

 

Zitat:

Original geschrieben von heltino

die regressforderung richtet sich erstmal gegen den versicherungsnehmer.

miteingetragene fahrer sind da eher uninteressant. hier kann man ggf. dann zivilrechtlich klagen und sich das geld zurück holen. (beim sohnemann aber wohl eher unwahrscheinlich)

allerdings würde ich dem sohnemann JEDEN CENT abknöpfen. rauschmittelparty & der papa zahlt gäbe es bei mir nicht.

erstmal/vorrangig wohl ja nicht (in diesem fall)

Zitat:

Nun kommt die Versicherung mit einer Regressforderung von 5000,- € gegen meinen Sohn.

Zitat:

Original geschrieben von mik101

Nach den AKB´s sind bei Obliegenheiten Regresse einzeln bis 5.000,- € möglich. Wenn nachträglich noch eine Unfallflucht hinzukommen würde, kann sich die Regreßforderung bis auf 10.000,- € gegen den mitversicherten Fahrer erhöhen.

Auf 7.500 bis 10.000 Euro.

Zitat:

Original geschrieben von mik101

Eine Kündigung aufgrund Trunkenheit ist seitens des Versicherers nach den Geschäftsbedigungen erforderlich, da er sich sonst nicht an die ihm auferlegten Spielregeln hält und der Regreß an rechtlichen Vorschriften scheitert.

1) War die Kündigung aufgrund ds VVG erforderlich.

2) Ist sie seit der VVG Reform nicht mehr erforderlich sondern lediglich möglich.

3) Ist und war hier ein Kündigung garnicht möglich, da der Fahrer nicht der VN ist - 2 Sonderfälle mal aussen vor

Falls der VR kündigt, gibt es eine ganz normale Schadensfallkündigung.

Zitat:

Original geschrieben von heltino

die regressforderung richtet sich erstmal gegen den versicherungsnehmer.

miteingetragene fahrer sind da eher uninteressant. hier kann man ggf. dann zivilrechtlich klagen und sich das geld zurück holen. (beim sohnemann aber wohl eher unwahrscheinlich)

allerdings würde ich dem sohnemann JEDEN CENT abknöpfen. rauschmittelparty & der papa zahlt gäbe es bei mir nicht.

Die Regressforderung richtet sich nicht gegen den Versicherungsnehmer sonder gegen die mitversicherte Person - den Sohn als Fahrer.

Es gibt 2 denkbare Konstellation in denen auch der Versicherungsnehmer in Regress genommen werden kann. Und da der TE nicht zeitgleich mit seinem Sohn Post bekommen hat, liegen diese anscheinend nicht vor.

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