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Reparieren lassen oder Auszahlen?
Hallo zusammen!
Mir ist vor kurzem jemand in mein geparktes Auto gefahren. Der Schuldige stand fest. Polizei war vor Ort.
Ich habe direkt die Versicherung des Unfallverursachers bezüglich der Schadenregulierung informiert. Diese hat mir dann einen Gutachter empfohlen. Ich hatte diesbezüglich erst meine Zweifel, da der Gutachter ja mit der gegnerischen Versicherung in Zusammenhang steht.
Habe dann aber eingewilligt, da sie mir mitteilten, dass er ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger sei, der auch mit andern Versicherungen zusammen arbeitet.
Der Gutachter kam und dokumentierte den Schaden. Wenig später bekam ich eine Reparaturkalkulation.
Das Gutachten:
Reparaturkosten ohne MwSt. - EUR 3139
Reparaturkosten mit MwSt. - EUR 3735
Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. - EUR 3437
Wiederbeschaffungswert mit MwSt. - EUR 4.100
Restwert - EUR 2030
Meine Frage ist:
Welchen Betrag kann ich ausgezahlt bekommen, falls ich mich für eine Auszahlung und nicht für eine Reparatur entscheide?
Kann ich die Reparatur auch von einer Vertragswerkstatt meiner Wahl durchführen lassen? Wenn ja, bezahlt die gegnerische Versicherung die Kosten in vollem Umfang?
Wenn die Reparaturkosten von einer anderen Werkstatt höher geschätzt werden, steigen dadurch auch die im Gutachten angegebenen Reparaturkosten, die ich mir evtl. auszahlen lassen kann?
Ich freue mich auf Eure Antworten. Schönen Dank im Voraus!
Mfg Patrick
Beste Antwort im Thema
Also die Carexperten, die ich kenne, haben schon mal einen Vento gesehen.
Die müssen sich den nicht jedes Mal wieder angucken, wenn sie einen Restwert oder einen MwSt. Anteil ermitteln sollen.
Übrigens: Momentan ist genau ein Vento Bj 99 bei mobi**.de im Angebot.
Und wo steht er?
Beim Händler.
Wie ist der also besteuert?
Na... wer kommt drauf?
Manchmal übertreibt ihr echt gewaltig, Jungs.
Und zum Thema "Nie einen Versicherungs-SV" hab ich mir angewöhnt nix mehr zu sagen, sondern die Reinfälle der Schlaumeier still zu genießen...
Naja, soll jeder machen wie er mag.
Gruß
Hafi
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29 Antworten
lies dich hier mal durch
Zitat:
Original geschrieben von Pattischwappi
Das Gutachten:
Reparaturkosten ohne MwSt. - EUR 3139
Reparaturkosten mit MwSt. - EUR 3735
Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. - EUR 3437
Wiederbeschaffungswert mit MwSt. - EUR 4.100
Restwert - EUR 2030
Meine Frage ist:
Welchen Betrag kann ich ausgezahlt bekommen, falls ich mich für eine Auszahlung und nicht für eine Reparatur entscheide?
WBW abzüglich Restwert
Kann ich die Reparatur auch von einer Vertragswerkstatt meiner Wahl durchführen lassen?
ja
Wenn ja, bezahlt die gegnerische Versicherung die Kosten in vollem Umfang?
Die Werkstatt sollte eine GA-Kopie bekommen. Kommt es zu einer Rep.ausweitung, muss die Werkstatt diese mit dem SV besprechen. Unter Umständen erfolgt eine erneute Besichtung im (teil-) zerlegten Zustand.
Wenn die Reparaturkosten von einer anderen Werkstatt höher geschätzt werden, steigen dadurch auch die im Gutachten angegebenen Reparaturkosten, die ich mir evtl. auszahlen lassen kann?
Nein, siehe oben.
Ich freue mich auf Eure Antworten. Schönen Dank im Voraus!
Mfg Patrick
Ca. 1300€ bekommst Du.
Da die Repaturkosten so hoch sind,kann ich mir schlecht vorstellen, dass der Restwert so hoch ist.
Zitat:
Original geschrieben von efteris
Ca. 1300€ bekommst Du.
Wie genau kommst du auf den Betrag?
Da die Repaturkosten so hoch sind,kann ich mir schlecht vorstellen, dass der Restwert so hoch ist.
Entscheidend ist, was im Gutachten steht.
Zitat:
Original geschrieben von efteris
Ca. 1300€ bekommst Du.
Wie genau kommst du auf den Betrag?
</blockquote>
Also dass würde mich ja auch mal brennend Interessieren.......
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Zitat:
Original geschrieben von efteris
Ca. 1300€ bekommst Du.
Wie genau kommst du auf den Betrag?
</blockquote>
Also dass würde mich ja auch mal brennend Interessieren.......
Gruß
Delle
Na brauchst du Nachhilfe?
Duck und wech. Ganz schnell.
Handelt es sich bei dem Geschädigten Auto um ein Privatfahrzeug?
Wenn ja, dann ist der Versicherungs"gutachter"m ein Schlechtachter. Denn er hat Dir beim Wiederbeschaffungswert, als Mehrwertsteueranteil den vollen Regelsteuersatz (19%)abgezogen.
Bei einem Wiederbeschaffungswert von 4.100 € ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug höchstens Differenzbesteuert ist, und somit einen Mehrwertsteueranteil von 2,38% beeinhaltet (in Euro sind das 97,58€).
Möglicherweise wird das Fahrzeug sogar überwiegend auf dem Privatmarkt gehandelt, dann entfällt die MwSt. ganz. Das hängt vom Alter und vom Fahrzeugtyp ab.
Zum Erstattungsbetrag ist folgendes zu sagen:
Wird nicht repariert zahlt die Versicherung vorerst WBW minus Restwert.
Dann gibts für Dich 3 Möglichkeiten:
1. Du verkaufst das Fahrzeug
Dann muss Dir besagter Gutachter den Restwertaufkäufer nennen, der Dein Fahrzeug für 2.030€ abnimmt.
2. Du behältst Dein Fahrzeug und reparierst in Eigenverantwortung.
Dann lass Dir von dem Gutachter eine Reparaturbestätiung erstellen. Damit kannst Du die Netto-Reparaturkosten beanspruchen und den Nutzungsausfall (muss im Gutachten stehen).
Wenn Du für die Reparatur Mwst. bezahlt hast, z.B. für Ersatzteile, kannst Du auch diese fordern.
3. Du nutzt das Fahrzteug unrepariert weiter (Voraussetzug das Fahrzeug ist verkehrssicher.)
Dann kannst Du bei einer Mindestnutzungsdauer von 6 Monaten ebenfalls die Reparaturkosten netto verlangen.
Wenn Du in einer Werkstatt reparieren läßt hast Du als Geschädigter die freie Auswahl.
Preisüberschreitungen müssen dann akzeptiert werden, wenn diese technisch und sachlich gerechtfertigt sind.
Beispiel : Deine Werkstätte hat höhere Stundenverrechnungssätze als im Gutachten stehen.
Oder der Gutachter hat was vergessen. Kann jeden passieren, aber manche Versicherungsgutachter machen häufig Gebrauch davon.
Falls du in einer Werkstatt reparieren lassen willst, lege dort eine Gutachtenkopie vor. Der Meister wird Dir dann schon sagen, ob er damit zurecht kommt.
Vielen Dank erstmal!
Also im Prinzip ist es das zweite Gutachten von dem selben Gutachter!
Ich habe das erste Gutachten bemängelt. Da im Gutachten unter "Technische Daten und Fahrzeugbeschreibung" Der falsche Fahrzeugtyp angeben war. (306 Cabrio 1.8 statt 306 Cabrio 2.0 Platinum). Daraus resultiert natürlichen ein anderer Betrag für den Wiederbeschaffungswert.
Ich habe den Gutachter daraufhin angerufen, der mir dann mitteilte, dass er mir "200,- EUR drauf" geben würde. So war es auch. 3 Tage später kam das neue Gutachten, in dem der Wiederbeschaffungswert:
von 3900,- EUR auf 4100,- EUR erhöht war.
Aber der Restwert des Fahrzeugs hat sich ebenfalls erhöht, undzwar ganz gewaltig:
von 600,- EUR auf 2030,- EUR,
weil wohl angeblich ein Händler diesen Betrag für mein Auto bietet.
Nach welchem der beiden Gutachten darf bzw. muß ich jetzt gehen?
Aber eigentlich ist dies Frage irelevant, da ich mein Auto nicht für "nur" 2030 EUR verkaufen möchte und die Reparaturkosten in beiden Gutachten identisch sind.
Zum Fahrzeug:
- Privatfahrzeug
- Peugeot 306 Cabrio 2.0 16V Platinum
- Bj. 99
- Km: 130.000
Fahrzeug ist noch Verkehrsicher.
Gruß, Patrick
Zitat:
Original geschrieben von runabout
Denn er hat Dir beim Wiederbeschaffungswert, als Mehrwertsteueranteil den vollen Regelsteuersatz (19%)abgezogen.
Bei einem Wiederbeschaffungswert von 4.100 € ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug höchstens Differenzbesteuert ist, und somit einen Mehrwertsteueranteil von 2,38% beeinhaltet (in Euro sind das 97,58€).
Möglicherweise wird das Fahrzeug sogar überwiegend auf dem Privatmarkt gehandelt, dann entfällt die MwSt. ganz. Das hängt vom Alter und vom Fahrzeugtyp ab.
In der Tat wurden im Gutachten 19% Mehrwertsteuer abgezogen. Wovon hängt denn die Differenzbesteuerung genau ab?
Hier nochmal die Daten zum Fahrzeug:
- Privatfahrzeug
- Peugeot 306 Cabrio 2.0 16V Platinum
- Bj. 99
- Km: 130.000
Fahrzeug ist noch Verkehrsicher.
Zum Fahrzeug:
- Privatfahrzeug
- Peugeot 306 Cabrio 2.0 16V Platinum
- Bj. 99
- Km: 130.000
Fahrzeug Mehrwertsteuerneutral , Wiederbeschaffungswert brutto für netto. ´Kein Mwst. Abzug zulässig.
MANCHE LERNENS NIE!
Zum Restwert : Der Restwert muss am allgemeinen regionalen Markt anhand von 3 Angeboten ermittelt werden.
Falls der Gutachter Dir ein Höchstgebot aus einer Internetbörse als Restwert verkauft, musst Du das nicht hinnehmen. Ist zwar bei einer Reparatur nicht relevant aber nur so als Hinweis.
Also, wie gesagt, fahr zur Werkstätte Deines Vertrauens und zeige dort das (verschlimmbesserte) Gutachten vor.
Zitat:
Original geschrieben von runabout
Zum Fahrzeug:
- Privatfahrzeug
- Peugeot 306 Cabrio 2.0 16V Platinum
- Bj. 99
- Km: 130.000
Fahrzeug Mehrwertsteuerneutral , Wiederbeschaffungswert brutto für netto. ´Kein Mwst. Abzug zulässig.
MANCHE LERNENS NIE!
Wie denn auch ohne vernüftige Ausbildung und Fachwissen. Küchentisch- Sachverständige hat, von sich selber zum Experten ernannt......
Aber die eigentlich qualifizierten Holzköppe von Carexpert sind auch nicht viel Besser........
VW Vento EZ 02/99 :
Besteuerung des WBW
Eine Rechere am Fahrzeugmarkt ergab, dass entsprechende Fahrzeuge zum angeführten Preisniveau (damit ist wohl mein WBW gemeint) bei autorisierten Händlern angeboten wird...
LOL
Somit kann eine Differenzbesteuerung zu Grunde gelegt werden. Der angeführte Wiederbeschaffungswert (aha, nun also doch auf einmal der WBW) ist daher aus sachverständigensicht als differenzbesteuert und nicht als Steuerneutral zu betrachten....
Naja, ich sehe es Positiv, die nächsten 150 Euro für das Geschäftskonto von Pappa Delle
und eine weitere Überraschung, die hier noch nicht verraten wird, hab ich für die Carexperten auch noch bereit.
Diesen Kameraden mache ich Feuer unter dem Frack, aber mal so richtig...........
Gruß
Delle
ps WM wird ist nicht zu verteten, weil Auto hat u.A. zu viele KM runter (Original 77859 KM, Vento ist hat ein Renter-Auto aber denen das zu erläutern ist Perlen vor die Säue schmeißen)
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Zitat:
Original geschrieben von runabout
Zum Fahrzeug:
- Privatfahrzeug
- Peugeot 306 Cabrio 2.0 16V Platinum
- Bj. 99
- Km: 130.000
Fahrzeug Mehrwertsteuerneutral , Wiederbeschaffungswert brutto für netto. ´Kein Mwst. Abzug zulässig.
MANCHE LERNENS NIE!
Wie denn auch ohne vernüftige Ausbildung und Fachwissen. Küchentisch- Sachverständige hat, von sich selber zum Experten ernannt......
Aber die eigentlich qualifizierten Holzköppe von Carexpert sind auch nicht viel Besser........
VW Vento EZ 02/99 :
Besteuerung des WBW
Eine Rechere am Fahrzeugmarkt ergab, dass entsprechende Fahrzeuge zum angeführten Preisniveau (damit ist wohl mein WBW gemeint) bei autorisierten Händlern angeboten wird...
LOL
Somit kann eine Differenzbesteuerung zu Grunde gelegt werden. Der angeführte Wiederbeschaffungswert (aha, nun also doch auf einmal der WBW) ist daher aus sachverständigensicht als differenzbesteuert und nicht als Steuerneutral zu betrachten....
Naja, ich sehe es Positiv, die nächsten 150 Euro für das Geschäftskonto von Pappa Delle
und eine weitere Überraschung, die hier noch nicht verraten wird, hab ich für die Carexperten auch noch bereit.
Diesen Kameraden mache ich Feuer unter dem Frack, aber mal so richtig...........
Gruß
Delle
ps WM wird ist nicht zu verteten, weil Auto hat u.A. zu viele KM runter (Original 77859 KM, Vento ist hat ein Renter-Auto aber denen das zu erläutern ist Perlen vor die Säue schmeißen)
Was lernen wir daraus ?
Sich nie einen Gutachter von der Versicerung aufschwatzen lassen!
Wenn der sich das Auto wenigstens angesehen hätte..............
Aber wie immer vom Schreibtisch..........
Also die Carexperten, die ich kenne, haben schon mal einen Vento gesehen.
Die müssen sich den nicht jedes Mal wieder angucken, wenn sie einen Restwert oder einen MwSt. Anteil ermitteln sollen.
Übrigens: Momentan ist genau ein Vento Bj 99 bei mobi**.de im Angebot.
Und wo steht er?
Beim Händler.
Wie ist der also besteuert?
Na... wer kommt drauf?
Manchmal übertreibt ihr echt gewaltig, Jungs.
Und zum Thema "Nie einen Versicherungs-SV" hab ich mir angewöhnt nix mehr zu sagen, sondern die Reinfälle der Schlaumeier still zu genießen...
Naja, soll jeder machen wie er mag.
Gruß
Hafi