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Rücktritt Fahrzeugüberlassunsvetrag (Like2Drive)
Hallo,
ich versuche gerade aus meinem Vertrag herauszukommen.
Initialzustand:
- Habe das Fahrzeug noch nicht erhalten.
- Habe einen Fahrzeugüberlassungsvertrag (VFÜ) erhalten, welchen ich NICHT unterschreiben musste und auch ein SEPA-Lastschriftmandat, welches ich ebenfalls laut like2Drive nicht unterschreiben muss.
- Der Vertrag wurde im Mai abgeschlossen
Und jetzt meine Frage, bzw mein Sachverhalt. Like2Drive hat mich nicht über mein Widerrufsrecht aufgeklärt. Ich habe keine Mail und keinen physischen Brief erhalten. Es gibt auf deren Webseite eine allgemeine Wiederrufsbelehrung inklusive Formular.
Nach etlichen googlen und BGB wälzen bin ich mir echt nicht sicher, zu welcher Art Geschäft (Fernabsatz BGB §356) dieser Nutzunsüberlassungvertrag gehört.
Ich bin der Meinung, durch das fehlen der Aufklärung über die Widerrufsbelehrung, hat die Frist noch nicht angefangen zu verstreichen und ich habe damit volles Widerrufsrecht. Aber klärt mich bitte auf!
Es handelt sich um eine Nutzunsüberlassung, von Business2Customer. Auch im Vertrag gibt es kein einziges Wort zum Widerruf noch, was dann passieren würde.
Gruß Arnold
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15 Antworten
Schau dir den Vertrag und die AGB nochmal genau an. Bist du dir sicher?
Warum willst du aus dem Vertrag?
Wenn die Widerrufsbelehrung wirklich nicht vorliegt, kannst du diese anfordern und dann läuft die Frist erst wenn die Belehrung vorliegt.
Zitat:
@Diesel-Bull schrieb am 23. Juli 2020 um 17:00:48 Uhr:
Schau dir den Vertrag und die AGB nochmal genau an. Bist du dir sicher?
Wonach soll ich genau suchen? Ich habe den Überlassungsvertrag auf Widerruf geprüft. Nix drin. Auch kein extra Dokument erhalten. Es gibt nur bei der Bestellung einen Hinweis, der lautet "Bitte beachten Sie unsere Widerrufsbelehrung" Das Wort "Widerrufsbelehrung" ist dabei ein Link und die ganze Phrase muss nicht abgehakt sein, wie z.B. die Einverständnis mit der AGB.
Ich möchte aus dem Vertrag, weil dieses Unternehmen es nicht hinbekommt, fristgerecht Ihre Autos zu liefern. Beim ersten Mal habe ich ein Auge zugegedrückt. Jetzt soll ich wieder vertrötest werden auf unbestimmte Zeit. Ich bin auf ein Auto angewiesen und ich habe es im Mai bestellt.
Viele Grüße
Arnold
Was ist denn der vereinbarte Liefertermin? Schon vorbei?
Angemessene Frist setzen wenn es dann nicht da aus, wegen Nichterfüllung zurücktreten.
Wenn es doch kommt, ist ja auch alles gut.
@Volvo Ich gehe davon aus, dass dein Vorschlag nicht funktionieren wird, da diese Firma sich nicht an verbindliche Liefertermine hält bzw bindet. Es sind immer nur unverbindliche Liefertermine. Ob das Rechtens ist, ich habe keine Ahung.
Das ist bei Neu- bzw. Bestellfahrzeugen leider ganz normal. Es gibt ein unverbindliches Lieferdatum oder auch nur einen Zeitraum (z. B. Lieferzeit 3-5 Monate).
Wie lange war denn zwischen Bestellung und dem verfehlten Liefertermin und wann war der Liefertermin?
Und wie gehts weiter?
Das per Email ist wertlos und das per Post hätte ich per Einschreiben geschickt.
Zitat:
@Atemschutzausbilder schrieb am 27. Juli 2020 um 13:02:25 Uhr:
Das per Email ist wertlos und das per Post hätte ich per Einschreiben geschickt.
Wie kommst du darauf, dass der Widerruf per Email wertlos ist?
Wenn die Email bzw. der Widerruf nicht bestätigt wird, ist er wertlos. Der Empfänger kann doch immer behaupten, dass die Email nicht angekommen ist. Wie will der Absender denn die Email rechtlich einwandfrei beweisen?
Rechtlich bindend ist sowas wie ein Einschreiben oder ein Fax mit Beleg. Aber keine Email.
Bei einer Firma, die bereitwillig auf Kundenreklamationen etc. reagiert, kann man natürlich per Email widerrufen. Aber eine, die sowieso schon Sperenzchen macht, wird immer behaupten, dass die Email nicht angekommen sei.
Rechtlich geht Kündigung per Email sowieso nur bei Verbrauchern (d.h. nicht bei Fahrzeugleasing durch eine Firma) und es gibt bis heute noch keine richterliche Entscheidung, ob ein Leasingvertrag ein Mietvertrag ist oder nicht. Den darf auch ein Verbraucher nicht per Email kündigen.
Zitat:
@Atemschutzausbilder schrieb am 28. Juli 2020 um 12:12:05 Uhr:
Wenn die Email bzw. der Widerruf nicht bestätigt wird, ist er wertlos. Der Empfänger kann doch immer behaupten, dass die Email nicht angekommen ist. Wie will der Absender denn die Email rechtlich einwandfrei beweisen?
Rechtlich bindend ist sowas wie ein Einschreiben oder ein Fax mit Beleg. Aber keine Email.
Bei einer Firma, die bereitwillig auf Kundenreklamationen etc. reagiert, kann man natürlich per Email widerrufen. Aber eine, die sowieso schon Sperenzchen macht, wird immer behaupten, dass die Email nicht angekommen sei.
Rechtlich geht Kündigung per Email sowieso nur bei Verbrauchern (d.h. nicht bei Fahrzeugleasing durch eine Firma) und es gibt bis heute noch keine richterliche Entscheidung, ob ein Leasingvertrag ein Mietvertrag ist oder nicht. Den darf auch ein Verbraucher nicht per Email kündigen.
Von sekundärer Darlegungslast will ich hier garnicht anfangen...
Nach der Theorie wäre der Brief (ohne Einschreiben) ja noch wertloser, bei dem kann ich ja noch weniger nachweisen. Bei einer Email kann ich wenigstens die Lesebestätigung anfordern und mir ausdrucken, dass ich die Email gesendet habe.
Fest steht, dass eine solche Widerrufserklärung (nach halbeuropäischem Recht) keiner besonderen Form bedarf.
Und ob die Email tatsächlich im Postfach angekommen ist oder nicht, ob sie gelesen wurde, ist nicht relevant. Bei einer Email reicht es, wenn sie den Server des Empfängers erreicht, was danach (in der Sphäre des Empfängers) passiert ist egal (hab ich jetzt nicht recherchiert, aber so kenne ich es aus meinem Studium bzgl. einer Email).
Wieso geht "rechtlich gesehen" eine Kündigung zwischen Unternehmern nicht per Email? "Rechtlich" unterliegt eine Kündigung keinem (gesetzlichen) Formzwang. Eine individualvertraglicher/AGB -Formzwang ist dem gesetzlichen nicht gleichgestellt. Anders als für den gesetzlichen Formzwang gilt für den gewillkürten § 127 BGB. Für "Schriftform" dürfte also sehr wohl eine Email genügen.
Ein Leasingvertrag ist ein typengemischter Vertrag, auf welchen aber im wesentlichen das Mietrecht angewandt wird (wenn auch durch AGB vieles verschoben wird). Aber wofür sollte das relevant sein? Das allgemeine Mietrecht (§ 568 BGB gilt nur für Wohnraum) sieht für die Kündigung keine Form vor, das "allgemeine bürgerliche Recht" erst recht nicht.
Lasst euch doch nicht immer von den Leasinggesellschaften vorführen...
Aber klar, zwecks späterer Beweisbarkeit ist es natürlich trotzdem zu empfehlen, die Kündigung schriftlich und per Einschreiben zu erklären.
Ich habe jetzt ganz viel geschrieben und auch wieder gelöscht, weil die ganze Diskussion müßig ist.
In praktisch jeder Firma gibt es heute noch ein Fax. Da fragt man höflich, ob man das verwenden darf für eine private Sache und gut. Und dann hat man einen absolut rechtssicheren Beweis. Oder man nimmt ein Einschreiben. Das ist auch gut, besonders das mit Rückschein.
Das Fazit, und da stimmst du ja zu: So eine Kündigung gegenüber einer störrischen Firma macht man nicht per Email und nicht per normalem Brief.
Zitat:
@kabaDerBaer schrieb am 24. Juli 2020 um 08:17:22 Uhr:
Es sind immer nur unverbindliche Liefertermine.
Auch bei unverbindlichen Lieferterminen kannst du eine Frist setzen, wenn dieser um 6 Wochen überschritten wird. Das schreibt Like2Drive sogar selbst:
https://like2drive.de/agb1.6.2 Aufforderung zur FahrzeugübergabeDer Vertragspartner kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Übergabetermins oder einer unverbindlichen Übergabefrist den Fahrzeuggeber in Textform auffordern, das Fahrzeug zu übergeben. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt der Fahrzeuggeber in Verzug.
Deine möglichen Schritte wären dann:
- den Verzugsschaden geltend zu machen (bspw. wenn du zwischenzeitlich einen Mietwagen benötigst)
- oder du kannst vom Vertrag zurücktreten
- ...