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Rücktritt vom Kaufvertrag als privater Verkäufer

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 12:36

Hallo,

ich habe vor 5 Tagen einen Kaufvertrag zum Verkauf meines Autos unterschrieben. Ich habe keine Anzahlung angenommen und das Auto ist nicht auf mich angemeldet sondern auf meine Mutter, ich habe dem Käufer zwar von der Verkaufsvollmacht die ich von ihr bekommen habe erzählt, aber ihm diese nicht gegeben.

Gestern habe ich ein neues Auto gekauft und, da ich dachte, dass ich von dem 1. Vertrag zurücktreten kann, einen neuen Kaufvertrag unterschrieben in dem ich mein altes Auto verkaufe.

Ich habe mich mit dem Händler des 1. Kaufvertrages in Verbindung gesetzt und wollte ihn bitten, den Vertrag zu Widerrufen, er meinte aber, dass er dazu nicht bereit ist.

Also habe ich mit dem Händler des 2. Kaufvertrages gesprochen und ihm meine Situation erklärt, der wiederum meinte, dass ich, da ich ein privater Verkäufer bin und keine Anzahlung angenommen habe, dass Auto auch nicht an den 1. Käufer verkaufen muss.

Stimmt das?

Und wenn ja, irgendwelche Idee, wie ich da vielleicht doch wieder raus komme?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:

Hallo,

jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..

Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)

Die Rechtsgrundlage dafür würde ich gerne wissen.

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Hallo,

jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..

Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)

Nimm eine Flex und teile das Auto gerecht in zwei Hälften.

Nein, im Ernst. Du hast als Verbraucher an einen Händler ein Auto verkauft, der Vertrag ist damit wirksam zustande gekommen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht da nicht, und wenn du dir im Vertrag keinen Rücktritt vorbehalten hast, hast du ein Problem.

Zitat:

@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:

Hallo,

jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..

Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)

Die Rechtsgrundlage dafür würde ich gerne wissen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 15. Mai 2020 um 14:51:00 Uhr:

Zitat:

@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:

Hallo,

jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..

Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)

Die Rechtsgrundlage dafür würde ich gerne wissen.

Ich auch. Kommt wahrscheinlich davon, wenn man seine meisten Käufe nur bei Amazon und Co. macht ;)

Zitat:

@McFlyHH schrieb am 15. Mai 2020 um 14:54:09 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 15. Mai 2020 um 14:51:00 Uhr:

 

Die Rechtsgrundlage dafür würde ich gerne wissen.

Ich auch. Kommt wahrscheinlich davon, wenn man seine meisten Käufe nur bei Amazon und Co. macht ;)

Er ist Verkäufer und will zurücktreten................

Wäre ja lustig wenn die oben genannten ganz einfach zurücktreten können weil zu billig angeboten wurde.

Tja, der wird er wohl einem der beiden Käufer Schadensersatz zahlen müssen. Wobei die freilich erst einmal einen konkreten Schaden beweisen müsste. Auch die Idee, sich auf eine fehlende Vollmacht zu berufen, führt nicht zum gewünschten Ergebnis. Da kommt Paragraph 179 BGB ins Spiel.

Zumal er dem ersten Händler ausdrücklich auf seine Verkaufsvollmacht hingewiesen hat.

Zitat:

@Dulle03 schrieb am 15. Mai 2020 um 14:36:56 Uhr:

Gestern habe ich ein neues Auto gekauft und, da ich dachte, dass ich von dem 1. Vertrag zurücktreten kann, einen neuen Kaufvertrag unterschrieben in dem ich mein altes Auto verkaufe.

Du führst nicht aus, ob Du Privat <-> Privat verkauft hast. Ist aber "grundsätzlich" irrelevant, da das deutsche Rechtssystem nämlich von dem Grundsatz ausgeht, dass Verträge einzuhalten sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich durch einen Kaufvertrag zu einer bestimmten Leistung. Deine Leistung besteht in der Lieferung und Übereignung der Kaufsache, die Leistung des Käufers in der Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Sache.

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wie naiv sich manche Menschen im Rechtsraum bewegen. Was mich an dieser Situation am meisten interessieren würde, was Du dir dabei gedacht hast.

"Der Ar$$$ kann mich mal - hier bekomme ich 10,00 € mehr!"

Wäre ich der Käufer und verlasse mich auf den Vertrag, würden selbstverständlich Schadenersatzansprüche im Raum stehen:

- aufgewendete Zeit für die Besichtigung des Fahrzeugs

- Reisekosten

- eventuell anfallende Nachfolgekosten

Beispielsweise verlässt sich der Käufer auf den Vertragsabschluss und hat sein Fahrzeug ebenfalls bereits verkauft und ausgehändigt. Was denn dann?

 

 

am 15. Mai 2020 um 14:18

Zitat:

@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:

Hallo,

jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..

Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)

Quatsch mit Soße!!!!

Diese Behauptung ist schlichtweg absolut falsch.

Vertrag ist Vertrag. Ob du Privatperson oder gewerblicher Händler bist spielt dabei keine Rolle.

Du hast dieses Rücktrittsrecht nur im Rahmen des Fernabsatz. Der liegt aber hier nicht vor.

Du hast 2 Verträge geschlossen. Wenns hart auf hart kommt haben Beide Anrecht auf das Auto. Das Bedeutet das du evtl. Schadenersatz leisten mußt. Versuch aus einem der beiden Verträge raus zu kommen sonst hast du wirklich ein Problem.

Und beim nächsten mal VORHER Hirn einschalten damit das Gejammer nicht nachher wieder los geht.

Zitat:

@Bastlermensch schrieb am 15. Mai 2020 um 14:48:30 Uhr:

Hallo,

jeder hat das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Kaufvertrag zurückzutreten..

Sie müssen das nur Schriftlich und per Einschreiben veranlassen - am besten dann auch noch mit Unterschrift des Empfängers - dann sind sie auf der Sicheren Seite und keiner kann dir ans Bein Pinkeln ;-)

Also das ist ja mal absoluter Blödsinn. Das geht bei Fernabsatz und bei Finanzierungen aber nicht bei einem Privatverkauf 'Offline'

Und vor allem nicht als Verkäufer.

An den TE kann ich nur sagen, warum verkaufst du denn das Auto überhaupt an den zweiten Anbieter, wenn Du dem ersten bereits zugesagt hast, OHNE diesen erst mal zu kontaktieren!? Und verlässt dich dabei blind auf die Aussage einer anderen Person.

Ich denke Du hast die besseren Chancen bei Person B den Verkauf Rückgängig zu machen, da diese dich ja fälschlicherweise dazu überredet hat, einen bereits geschlossenen Vertrag einfach für nicht erklären zu wollen. Aber grundsätzlich menschlich natürlich alles sehr fragwürdig.

So einfach zurücktreten ist nicht.

Als ich letztes Jahr meinen privaten Panamera an einen Händler verkauft hatte, hat dieser aus Personalmangel zwei vereinbarte Abholtermine nicht einhalten können.

Daraufhin wollte ich auch vom Vertrag zurücktreten. Hab mich dann schlau gemacht und festgestellt, dass ich nur dann zurücktreten kann, wenn ich dem Händler eine Frist zur Abholung setze und dieser die Frist nicht einhält.

So habe ich es dann auch gemacht. Frist gesetzt und am letzten Tag der Frist hat der Händler den Wagen dann auch geholt.

XF-Coupe

ihr seid doch Lustig was ihr alle da für einen Blödsinn schreibt - jeder hat das Recht von einem Verkauf als Verkäufer zurückzutreten wenn...................hier liest mal genau das durch:

2. Wann können Verkäufer zurücktreten?

a) Gesetzliches Anfechtungsrecht

Verkäufer können von einer beendeten oder laufenden Auktion jedenfalls immer dann zurücktreten, wenn sie ein Anfechtungsrecht haben. Ein Anfechtungsrecht besteht insbesondere bei folgenden drei Irrtümern:

Eigenschaftsirrtum: Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Verkäufer über eine wichtige Eigenschaft der Sache geirrt hat.

Beispiel: Herr Müller will sein Auto auf Ebay versteigern. Er startet eine Auktion und bezeichnet das Auto als unfallfrei. Kurz darauf erfährt Herr Müller, dass das Auto bereits einen Unfall hatte. – Wegen des Eigenschaftsirrtums darf Herr Müller die laufende Auktion vorzeitig abbrechen oder eine beendete Auktion nachträglich anfechten.

Erklärungsirrtum: Von einem Erklärungsirrtum spricht das Gesetz, wenn der Verkäufer etwas anderes erklärt hat als eigentlich gewollt.

Beispiel: Herr Müller will sein Auto auf Ebay versteigern. Er startet eine Auktion und trägt als Mindestgebot versehentlich nur 1.500 Euro ein. Tatsächlich wollte Herr Müller 15.000 eintragen. – Wegen des Erklärungsirrtums darf Herr Müller die Auktion vorzeitig abbrechen oder nachträglich anfechten.

Inhaltsirrtum: Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Verkäufer über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat.

Beispiel: Herr Müller will sein Auto auf Ebay versteigern und bezeichnet es als „unfallfrei“. Herr Müller ging davon aus, dass ein Auto bei leichten Blechschäden als “unfallfrei” bezeichnet werden darf. Kurz darauf erfährt er, dass auch bei leichten Blechschäden keine Unfallfreiheit mehr vorliegt. – Wegen des Inhaltsirrtums darf Herr Müller die Auktion vorzeitig abbrechen oder nachträglich anfechten.

b) Rücktritt bei Beschädigung oder Verlust

Der Verkäufer kann auch dann von einer Auktion zurücktreten, wenn sich die Sache nachträglich als beschädigt erweist oder zerstört wurde. Daneben besteht ein Rücktrittsrecht auch dann, wenn die Sache verloren oder gestohlen wurde.

Lange haben die Gerichte unterschiedlich entschieden, ob in diesen Fällen tatsächlich ein Rücktrittsrecht besteht. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof die Frage in mehreren Urteilen bejaht.

» BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10

» BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14

_______________

nebenbei sei noch zu erwähnen - - es muss nur ein Nachweislicher Grund vorliegen ;-)

dass betrifft nicht nur bei eBay

Gesetzliches Widerrufsrecht

Der Käufer kann von einer beendeten Auktion auch dann zurücktreten, wenn er ein gesetzliches Widerrufsrecht hat. Ein solches Widerrufsrecht besteht im Onlinehandel immer bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist allerdings, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht tatsächlich ordnungsgemäß belehrt wurde.

Daher: immer eine Widerrufsfrist von 14 Tagen mit im Vertrag angeben - dann ist man immer auf der Sicheren Seite

Und wo ist hier der Anfechtungsgrund?

Und wo ist hier der per Fernabsatzgrund geschlossene Vertrag?

Aber ansonsten hast du ja recht mur leider hat das überhaupt nichts mit dem Thema zu tun. Aber alle anderen sind blöd....

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