- Startseite
- Forum
- Wissen
- Autoverkauf
- Rücktritt von derAutokaufzusage per Mail möglich
Rücktritt von derAutokaufzusage per Mail möglich
Ich wollte meinen Polo verkaufen über mobilde.de.
Es wurde mir heute ein Angebot unterbreitet von 4200,-€ und ich habe das Angebot angenommen und per Mail bestätigt. Alles über mobile.de. Der Käufer möchte am Montag vorbeikommen.
Nun möchte ich , der Verkäufer, zurücktreten. Ist das möglich. Ich habe keinen Kaufvertrag ausgefüllt sondern nur dem Käufer bestätigt, dass ich den Polo für 4200,- an ihn verkaufe.
Ist das jetzt bindend wie ein Kaufvertrag? Meine Mail habe ich dem Interessenten vor 5 Stunden geschrieben. Habe ich ein 14tägiges Rückgaberecht???
Hat jemand da Erfahrung?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@StephanRE schrieb am 19. März 2019 um 20:44:54 Uhr:
zuerst mal:
Was redest Du von 14 Tägigem Rücktrittsrecht?
Das hat NUR der Käufer. Und auch nur bei Fernabsatz. Wenn er bei Dir auf dem Hof steht ist das kein Fernabsatz.
Also das Thema vergiß mal.
Du hast Ihm ein verbindliiches Angebot gemacht. daran bist Du zwar erstmal gebunden aber ein Kaufvertrag ist noch nicht zustande gekommen. Er hat auf eine Anzeige geantwortet Du hast Ihm erstmal zugesagt das er das Auto zu dem Preis haben kann. Mehr nicht.
Ruf oder schreib den potenziellen Käufer an und sag ihm, das Du es Dir anders überlegt hast.
So einfach ist das.
wenn er sich stur stellt, kannst Du immer noch ein Lösung finden. Du bist ja schließlich kein professioneller Händler sondern Privatmann.
Du bist hier auf dem falschen Dampfer!
- der Käufer hat ein Angebot gemacht und der TE hat das Angebot angenommen
- folglich liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen und somit ein Kaufvertrag vor
- es macht in dieser Frage auch keinen Unterschied ob er gewerblich oder privat handelt, ein Rücktrittsrecht gibt in beiden Fällen nicht
Ähnliche Themen
24 Antworten
Ja der Vertrag ist verbindlich.
Du kommst da eigentlich nur raus, wenn der Käufer versucht, den Preis zu drücken und du dich darauf nicht einlässt er aber auf dem reduzierten Preis besteht.
Kaufvertrag entsteht durch ein Angebot und dessen Annahme. Dein Inserat bei mobile.de gilt nicht als Angebot, sondern als Aufforderung an Dritte, dir ein Angebot zu machen.
Du schreibst hier selbst, der Käufer hat dies getan und du hättest das Angebot angenommen.
Nun hoffe ich für dich, dass du bereits im Inserat auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hast.
zuerst mal:
Was redest Du von 14 Tägigem Rücktrittsrecht?
Das hat NUR der Käufer. Und auch nur bei Fernabsatz. Wenn er bei Dir auf dem Hof steht ist das kein Fernabsatz.
Also das Thema vergiß mal.
Du hast Ihm ein verbindliiches Angebot gemacht. daran bist Du zwar erstmal gebunden aber ein Kaufvertrag ist noch nicht zustande gekommen. Er hat auf eine Anzeige geantwortet Du hast Ihm erstmal zugesagt das er das Auto zu dem Preis haben kann. Mehr nicht.
Ruf oder schreib den potenziellen Käufer an und sag ihm, das Du es Dir anders überlegt hast.
So einfach ist das.
wenn er sich stur stellt, kannst Du immer noch ein Lösung finden. Du bist ja schließlich kein professioneller Händler sondern Privatmann.
Danke für Eure Nachrichten.
Zu 1: was ist der Gewährleistungsausschuss?? Was beinhaltet das?
Zu 2. Habe dem Käufer erst mal geschrieben dass ich zurücktreten möchte. Mal sehen was er antwortet.
Ist immer alles neu, wenn man so etwas das erste Mal macht.
Moin
Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn beide Seiten ihren Kauf- bzw Verkaufswillen zum Ausdruck gebracht haben und das jeweilige Gebot bzw. Angebot angenommen haben. Dies kann mündlich, schriftlich, oder per Handschlag erfolgen.
Der Verkauf wäre demzufolge bindend!
Aus der ganzen Sache kommt man nur raus, wenn es zu einer preislichen Vertragsänderung seitens des Käufers kommt, die man nicht einwilligt. Im besten Fall bist du bei der eventuellen Abholung nicht alleine und organisiert dir einen Zeugen
Verkaufst du privat, oder gewerblich?
Zitat:
@StephanRE schrieb am 19. März 2019 um 20:44:54 Uhr:
zuerst mal:
Was redest Du von 14 Tägigem Rücktrittsrecht?
Das hat NUR der Käufer. Und auch nur bei Fernabsatz. Wenn er bei Dir auf dem Hof steht ist das kein Fernabsatz.
Also das Thema vergiß mal.
Du hast Ihm ein verbindliiches Angebot gemacht. daran bist Du zwar erstmal gebunden aber ein Kaufvertrag ist noch nicht zustande gekommen. Er hat auf eine Anzeige geantwortet Du hast Ihm erstmal zugesagt das er das Auto zu dem Preis haben kann. Mehr nicht.
Ruf oder schreib den potenziellen Käufer an und sag ihm, das Du es Dir anders überlegt hast.
So einfach ist das.
wenn er sich stur stellt, kannst Du immer noch ein Lösung finden. Du bist ja schließlich kein professioneller Händler sondern Privatmann.
Du bist hier auf dem falschen Dampfer!
- der Käufer hat ein Angebot gemacht und der TE hat das Angebot angenommen
- folglich liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen und somit ein Kaufvertrag vor
- es macht in dieser Frage auch keinen Unterschied ob er gewerblich oder privat handelt, ein Rücktrittsrecht gibt in beiden Fällen nicht
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 19. März 2019 um 21:35:46 Uhr:
Du bist hier auf dem falschen Dampfer!Zitat:
@StephanRE schrieb am 19. März 2019 um 20:44:54 Uhr:
zuerst mal:
Was redest Du von 14 Tägigem Rücktrittsrecht?
Das hat NUR der Käufer. Und auch nur bei Fernabsatz. Wenn er bei Dir auf dem Hof steht ist das kein Fernabsatz.
Also das Thema vergiß mal.
Du hast Ihm ein verbindliiches Angebot gemacht. daran bist Du zwar erstmal gebunden aber ein Kaufvertrag ist noch nicht zustande gekommen. Er hat auf eine Anzeige geantwortet Du hast Ihm erstmal zugesagt das er das Auto zu dem Preis haben kann. Mehr nicht.
Ruf oder schreib den potenziellen Käufer an und sag ihm, das Du es Dir anders überlegt hast.
So einfach ist das.
wenn er sich stur stellt, kannst Du immer noch ein Lösung finden. Du bist ja schließlich kein professioneller Händler sondern Privatmann.
- der Käufer hat ein Angebot gemacht und der TE hat das Angebot angenommen
- folglich liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen und somit ein Kaufvertrag vor
- es macht in dieser Frage auch keinen Unterschied ob er gewerblich oder privat handelt, ein Rücktrittsrecht gibt in beiden Fällen nicht
Ok dann hab ich das genau aus der anderen Sicht gesehen.
dann gilt natürlich das oben genannte.
Ein Kaufvertrag ist somit bereits zustande gekommen.
Frage ist nur ob hier das Fernabsatzgesetz in Frage kommt, dann hätetst Du ggf. eine 14 Tage Rücktrittsklausel.
Das mit dem Gewährleistungsausschluß geht nur wenn es im Kaufvertrag auch so vermerkt wurde und nur wenn der Verkäufer Privatperson ist.
Zitat:
@StephanRE schrieb am 19. März 2019 um 20:44:54 Uhr:
zuerst mal:
Was redest Du von 14 Tägigem Rücktrittsrecht?
Das hat NUR der Käufer. .
Zitat:
@StephanRE schrieb am 19. März 2019 um 22:00:03 Uhr:
(...) dann hätetst Du ggf. eine 14 Tage Rücktrittsklausel.
Ja was denn nun..? Entscheid dich mal!
Zitat:
@StephanRE schrieb am 19. März 2019 um 22:00:03 Uhr:
Ok dann hab ich das genau aus der anderen Sicht gesehen.Zitat:
@franneck1989 schrieb am 19. März 2019 um 21:35:46 Uhr:
Du bist hier auf dem falschen Dampfer!
- der Käufer hat ein Angebot gemacht und der TE hat das Angebot angenommen
- folglich liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen und somit ein Kaufvertrag vor
- es macht in dieser Frage auch keinen Unterschied ob er gewerblich oder privat handelt, ein Rücktrittsrecht gibt in beiden Fällen nicht
dann gilt natürlich das oben genannte.
Ein Kaufvertrag ist somit bereits zustande gekommen.
Frage ist nur ob hier das Fernabsatzgesetz in Frage kommt, dann hätetst Du ggf. eine 14 Tage Rücktrittsklausel.
Das mit dem Gewährleistungsausschluß geht nur wenn es im Kaufvertrag auch so vermerkt wurde und nur wenn der Verkäufer Privatperson ist.
... und das mit dem Fernabsatz ist natürlich auch eine Sackgasse. Ein Widerrufsrecht (nicht Rücktrittsrecht) hätte ausschliesslich der Käufer - und das auch nur dann, wenn der Verkäufer gewerblich handelt
Da die TE allem Anschein nach, die Gewährleistung in der Anzeige nicht ausgeschlossen, aber bereits einen rechtsgültigen Verkauf getätigt hat ist der Käufer jetzt der König.
Er muss die Mail mit dem Rücktritt nicht akzeptieren, denn die TE hat kein Anrecht darauf.
Der Käufer hat bei dem Kauf krass ausgedrückt den Jackpott gezogen und die TE darf alle in der Gewährleistung anfallenden Mängel auf ihre Kosten beseitigen - außer Verschleißteile.
Bei dem Verkaf ist so ziemlich alles falsch gelaufen und jetzt kann die TE nur hoffen, dass der Käufer ihre Mail akzeptiert.
Zitat:
@SPM2004 schrieb am 19. März 2019 um 22:27:43 Uhr:
Da die TE allem Anschein nach, die Gewährleistung in der Anzeige nicht ausgeschlossen, aber bereits einen rechtsgültigen Verkauf getätigt hat ist der Käufer jetzt der König.
Er muss die Mail mit dem Rücktritt nicht akzeptieren, denn die TE hat kein Anrecht darauf.
Der Käufer hat bei dem Kauf krass ausgedrückt den Jackpott gezogen und die TE darf alle in der Gewährleistung anfallenden Mängel auf ihre Kosten beseitigen - außer Verschleißteile.
Bei dem Verkaf ist so ziemlich alles falsch gelaufen und jetzt kann die TE nur hoffen, dass der Käufer ihre Mail akzeptiert.
Das sehe ich etwas anders. Er hat eine Willenserklärung abgegeben das er den Polo
an den Intressenten füt 4200 Euro verkauft. Das ist meiner Meinung nach auch bindend. Nach der Schilderung ist nicht ersichtlich ob über weitere Details des Geschäftes gesprochen wurde. So müsste der Verkäufer doch bei Übergabe durchaus in der Lage sein einen ordentlichen KV mit Unterschriften und Gewährleistungsauschluss verlangen zu können, sollange er seine Preiszusage einhällt.
Die Frage die sich stellt warum überhaupt zurücktreten. Ist im nachhinein ein besseres Angebot gemacht worden oder was ist der Grund
Der/die TE hat den Polo inseriert. Der Käufer hat darauf den verlangten Kaufpreis geboten. Der/die TE hat dieses Angebot angenommen. Der Kaufvertrag ist damit bereits geschlossen. Die Schriftform ist nicht erforderlich. Der Gewährleistungsausschluss wurde nicht vereinbart.
Nun kann der/die TE nur noch zart darauf hoffen, dass der Käufer etwas einfältig ist. Es ist aber zu erwarten, dass der Käufer ein Profi ist und das geschäftlich so betreibt. Das ist auch legal.
Zitat:
@SPM2004 schrieb am 19. März 2019 um 22:27:43 Uhr:
Der Käufer hat bei dem Kauf krass ausgedrückt den Jackpott gezogen und die TE darf alle in der Gewährleistung anfallenden Mängel auf ihre Kosten beseitigen - außer Verschleißteile.
Bei dem Verkaf ist so ziemlich alles falsch gelaufen und jetzt kann die TE nur hoffen, dass der Käufer ihre Mail akzeptiert.
Das ist Blödsinn. Es gibt keine Beweislastumkehr bei Privatverkauf und damit muss der Käufer von der ersten Sekunde an beweisen, dass der Mangel bei Übergabe da war UND der Verkäufer den kannte. Sollte es sich um einen Mangel handeln, der auch von einem Laien problemlos erkennbar ist, würde sich der Käufer die Frage gefallen lassen müssen, wieso ihm der Mangel nicht vor Übergabe aufgefallen ist.