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Saisonkennzeichen und Versicherung
In dieser Woche bekam ich vom Landesbetrieb Verkehr Kfz- Zulassung ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
Nachweis des Versicherungsschutzes / Aufforderung zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs.
Als Fahrzeughalter bin ich verpflichtet nach § 25 abs. 3 der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung (FZV)
das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen.
Da kein Versicherungsschutz besteht.
Das Verkehrsamt schreibt, entweder belege ich den Versicherungsschutz oder die Kennzeichen müssen
abgegeben werden. "Setzen sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.“
Ich habe mich mit meiner Versicherung (OVAG Ostdeutsche Versicherung AG) in Verbindung gesetzt.
Diese sagte mir:
1. Der Versicherungsschutz bestand bis zum 31.12.2015. (Ich hatte dies übersehen)
2. Ich sollte mein Auto rückwirkend zum 1.1. 2016 versichern,
was sie selbst allerdings nicht macht.
Nun meine Fragen:
1. Macht es Sinn, daß ich rückwirkend versichere, oder sollte ich einfach die Kennzeichen abmontieren
und zur Zulassungsstelle bringen?
(Mein Auto hat Saisonkennzeichen (6-10) und steht in einer Garage)
2. Welche Versicherungen versichern rückwirkend Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen?
3. Hat jemand eine Idee wie man dies am besten regelt?
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67 Antworten
Die Zulassungstelle hat Dir mitgeteilt, dass Du seit dem 01.01.16 keinen Versicherungsschutz hast (selbst gek ??).
Nun wollen die aber, dass Du per 01.01.16 einen Versicherungsschutz nachweisen kannst, denn sonst bist Du bisher unversichert im Straßenverkehr unterwegs gewesen, was ein Straftatbestand ist.
Wenn Du jetzt keinen Versicherer findest, werden die Schilder entstempelt.
Mein Rat, gehe zum Versicherungsmakler, der hat mehrere Versicherer im Programm, er kann Dir ggf eine Lösung bieten.
Meistens machen das die Versicherer nur, wenn der Versicherungsbeitrag gleich für das ganze Jahr bezahlt wird.
Sollte der Versicherungsschutz ab 01.01.16 wegen Nichtzahlung vom Versicherer widerrufen sein, weil der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, wird es allerdings schwierig, einen neuen Versicherer zu finden.
Mit Saisonkennzeichen 6-10, also Nutzungszeitraum Juni bis Oktober und Auto in der Garage, liegt IMO kein Straftatbestand vor oder übersehe ich da etwas?
Zitat:
@rustar schrieb am 2. April 2016 um 17:45:30 Uhr:
1. Macht es Sinn, daß ich rückwirkend versichere, oder sollte ich einfach die Kennzeichen abmontieren
und zur Zulassungsstelle bringen?
(Mein Auto hat Saisonkennzeichen (6-10) und steht in einer Garage)
2. Welche Versicherungen versichern rückwirkend Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen?
3. Hat jemand eine Idee wie man dies am besten regelt?
Es wird kein Versicherer rückwirkend das Fahrzeug versichern. Insofern stellt sich die Frage nicht.
Einfach bei einem Versicherer einen Antrag stellen mit dem Hinweis, dass die Deckungsbestätigung (eVb) vor dem Vertragsbeginn (01.06.) an die Zulassungsbehörde gesendet werden muss.
Lässt sich hierauf kein Versicherer ein, bleibt Dir nur die Außerbetriebsetzung und Wiederanmeldung des Fahrzeuges.
gruß
Zitat:
@Oetteken schrieb am 2. April 2016 um 18:56:38 Uhr:
Mit Saisonkennzeichen 6-10, also Nutzungszeitraum Juni bis Oktober und Auto in der Garage, liegt IMO kein Straftatbestand vor oder übersehe ich da etwas?
Das stimmt leider so nicht. Habe ich nämlich auch gedacht, und lapidar zurückgeschrieben, dass mein Motorrad in der Garage steht, und da außerhalb des Saisonkennzeichens, ich ja gar nicht mit dem Bike fahre. Es kann somit kein Straftatsbestand vorliegen, da mich kein Anwohner mit Motorrad gesehen haben kann, da ich nicht fahre.
Dann kam die Polizei. Können wir das Fahrzeug mal sehen? Ich total sicher, ja hier. Garage geöffnet. Der Polizist, aha, das ist also das Fahrzeug. Ging hin, hat die Plakette abgekratzt. Hier ist der Strafbefehl. 1 Punkt in Flensburg. Rest klären sie mit ihrer Zulassungsstelle. Post bekommen sie noch und die Strafzahlung. Wir hatten nur Auftrag der Zwangstillegung. Auf wiedersehen. Ich hab nur so geguckt...
ALso dringend kümmern!!!
Die Zulassung will eine Ruheversicherung sehen. Diese kannst Du auch heute noch abschließen, auch wenn das Fzg erst wieder im Juni in Verkehr gebracht wird. Damit sparst Du dir die neue Anmeldegebühr. Das Kennzeichen abgeben kannst Du zwar auch, hast dann aber wieder den Sackgang.
Beim nächsten mal kündigen darauf achten, dass die Ruheversicherung bis zum Datum der Wiederinbetriebname fortgesetzt wird. Dein neuer Versicherungsbeginn ist demnach der 01. Juni und nicht der 01. Januar. Musste ich auch lernen so zu denken...
Man kann so machen wie Phaeton sagt.
oder:
Man könnte auch frech sein, und die alte Versicherung auffordern, der Zulassungstelle die notwendige Ruhe(nach)versicherung nach beendetem Versicherungsvertrag bis 18 Monate nach Stillegung zu übernehmen und mitzuteilen. Ist stets kostenlos, muss jedoch explizit beantragt werden, passiert nicht automatisch.
Ruheversicherungoder
Hier.
Dies aber alles mit der Zulassungstelle abstimmen, sonst steht auch bei die der Polizeibeamte vor der Tür. Die fackeln da nicht. Die EXEKUTIVE Gewalt.
Saisonkennzeichen 6-10 und ohne Versichrungsschutz seit 01.01.2016. Wie passt das denn zusammen?
Die Hauptfälligkeit sollte doch hier der 01.06. sein und nicht der 01.01. D.h. Kündigung auch zu diesem Termin erst möglich.
Ich stehe gerade auf dem Schlauch .
Nebenbei: 6-10 macht in m.M.n. wenig Sinn, da hier der SFR immer gleich bleibt (Fahrzeug nur 5 Monate im Jahr versichert).
wenn man zum 31.12. gekündigt hat, geht das. Ist mir ja auch so passiert...
Ich weiß auch nicht, warum der TE erst ab Juni das Fahrzeug anmeldet. Komisch - Ist aber nun mal so.
Zitat:
@romanusko schrieb am 2. April 2016 um 21:04:54 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 2. April 2016 um 18:56:38 Uhr:
Mit Saisonkennzeichen 6-10, also Nutzungszeitraum Juni bis Oktober und Auto in der Garage, liegt IMO kein Straftatbestand vor oder übersehe ich da etwas?
Man könnte auch frech sein, und die alte Versicherung auffordern, der Zulassungstelle die notwendige Ruhe(nach)versicherung nach beendetem Versicherungsvertrag bis 18 Monate nach Stillegung zu übernehmen und mitzuteilen.
Hier liegt ein Missverständnis vor. Ein Vertrag geht bei Abmeldung in eine beitragsfreie Ruheversicherung
über. Er ist also
nicht beendet.
wenn ich den Vertrag kündige oder dieser gekündigt wird ist der Vertrag beendet und dann ist auch Essig mit einer beitragsfreien Ruheversicherung.
Es gibt Versicherer, die trotz Saison die Hauptfälligkeit 01.01. haben. Entsprechend zeigen Sie die Beendigung des Versicherungsschutzes an. "Anzeigen", die vom Versicherer per 01.01. gesendet werden, werden vom GDV, wegen des Antragsrückstandes, noch bis Ende Februar zurückgehalten (Kenntnisstand Jahreswechsel 2015). Das erklärt dann auch den Zeitversatz.
Gruß
Ich freue mich stets über Beiträge von Phaeton. Sie sind stets korrekt. Heute teile ich die Ansicht der Beendigung nicht ganz. Bitte sehe es als offenen Diskussionsbeitrag. Im Fall kommt es auf gewisse juristische Spitzfindigkeiten an.
Eine Ruheversicherung ist auf zweierlei Wege möglich.
1) Die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mittels Kurzzeitkennzeichen. Dies Kennzeichen ist eingeführt wurden, um die notwenig werdende Prozedure zur Ab- und Wiederanmeldung eines Sommer- oder Winterfahrzeugs zu vermeiden. Hierbei erhält man automatisch die notwendige Rucheversicherung. Diese Regelung führt jedoch oft zu Problemen, die auf Unwissenheit zurück zu führen sind.
2) Die Außerbetriebsetzung durch Abmeldung des Fahrzeugs. Hierbei wird eine Kündigung nicht notwendig, weil durch die Abmeldung der Vertrag beendet ist. Zuviel bezahlte Beiträge erhält man somit zurück. Hierbei muss man explizit die Versicherung informieren, dass man eine fortlaufende Ruheversicherung beanspruchen möchte, welche bis zu 18 Monate ohne Kosten gewährt wird. Automatisch macht das die Versicherung nicht.
Es handelt sich somit um eine Nachversicherungszeit, wenn man zum Beispiel ein Fahrzeug verkaufen will, zum Autohändler stellt auf dessen Verkaufshof etc. Hierbei bleibt das Fahrzeug entsprechend versichert und zwar in dem Unfang, wie der vorangegangene Vertrag war. Hatte man eine Kasko oder Teilkasko, dann auch diese. Zu beachten ist 1 1/2 Jahr Folgeversicherungszeit als Ruheversicherung. Dies ist zu 99% ausreichend, dass das Fahrzeug einen neuen Besitzer findet. Jene Ruheversicherung wird jedoch nur zu wenigen Prozentsätzen genutzt, weil es schier der Versicherungsnehmer nicht weiß, dass es sie gibt.
Eine Kündigung ist ebenso eine Vertragsbeendigung.
Hierfür hat man jedoch lt. BGB eine Anfechtungsfrist von Willenserklärungen. Da das BGB in der Rangordnung dem VVG übergeordnet ist, gilt dies. Dies würde ich nutzen, um die ehemals abgegebene Willenserklärung nun heute nach Beseitigung des Irrtums gerade zu rücken. Eine solche Erklärung ist ebenso eine einseitig gültige Willenserklärung. Das Fahrzeug ist vom Kennzeichen her schon wie abgemeldet zu betrachten. Eine Abmeldung bedarf es darum nicht. Insoweit steht dem Fahrzeughalter das Recht der nachfolgenden Ruheversicherung zu. Wenn der TE nun ab Juni den Versicherungsvertrag mit einem anderen Dienstleister fortsetzen möchte, ist das eine künftige Entscheidung, die der Entscheidung zur Beanspruchung der "alten" Versicherung zur Ruheversicherung nicht vorweggenommen werden dürfe. - meine Meinung -
Schwierig, weil keine Zeit zur Einigung bleibt. Dann geht es dem TE wie mir und eine Zwangsstilllegung droht. Der Brief den er bekam ist wirklich die letzte Warnung (glaub 7 Tage Zeit für eine Reaktion).
Parallel dazu kann man jedoch mit der neuen Versicherung sprechen, den Versicherungsvertrag sofort abzuschließen jedoch erst ab 01.06. beginnen zu lassen. Hierbei aber bitte keine Onlineversicherung nehmen, weil dies nur für noch mehr Probleme sorgt. Dann hätte man u.U. (dies muss man echt mit dem Anbieter klären) eine neue Ruheversicherung. Um diese geht es der Behörde. Mit jener Behörde findet man keine Einigung. Sie will eine eVB haben, und dies eher gestern als morgen, quasi sofort!
Um dem ganzen Schlamassel kurz und knapp zu beenden, kann man die Kiste auch abmelden und dann neu anmelden. Hier 6 Monate Versicherungszeit beachten, also z.B. ab Mai schon zulassen. Hierbei wird aber ein neues Kennzeichen Pflicht, da die geprägten Zahlen nicht mehr stimmen. Dann zählt auch das Versicherungsjahr als schadensfreies Jahr, was es jetzt nicht tut. Ein User hat es schon angesprochen. Man schießt sich ins Knie mit dem Vertrag und hat keinen Vorteil.
Hier stimmt etwas nicht, der TE soll das mal aufklären.
Zitat:
@romanusko schrieb am 3. April 2016 um 00:22:25 Uhr:
Ich freue mich stets über Beiträge von Phaeton. Sie sind stets korrekt. Heute teile ich die Ansicht der Beendigung nicht ganz. Bitte sehe es als offenen Diskussionsbeitrag. Im Fall kommt es auf gewisse juristische Spitzfindigkeiten an.
Eine Ruheversicherung ist auf zweierlei Wege möglich.
1) Die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mittels Kurzzeitkennzeichen. Dies Kennzeichen ist eingeführt wurden, um die notwenig werdende Prozedure zur Ab- und Wiederanmeldung eines Sommer- oder Winterfahrzeugs zu vermeiden. Hierbei erhält man automatisch die notwendige Rucheversicherung. Diese Regelung führt jedoch oft zu Problemen, die auf Unwissenheit zurück zu führen sind.
2) Die Außerbetriebsetzung durch Abmeldung des Fahrzeugs. Hierbei wird eine Kündigung nicht notwendig, weil durch die Abmeldung der Vertrag beendet ist. Zuviel bezahlte Beiträge erhält man somit zurück. Hierbei muss man explizit die Versicherung informieren, dass man eine fortlaufende Ruheversicherung beanspruchen möchte, welche bis zu 18 Monate ohne Kosten gewährt wird. Automatisch macht das die Versicherung nicht.
Es handelt sich somit um eine Nachversicherungszeit, wenn man zum Beispiel ein Fahrzeug verkaufen will, zum Autohändler stellt auf dessen Verkaufshof etc. Hierbei bleibt das Fahrzeug entsprechend versichert und zwar in dem Unfang, wie der vorangegangene Vertrag war. Hatte man eine Kasko oder Teilkasko, dann auch diese. Zu beachten ist 1 1/2 Jahr Folgeversicherungszeit als Ruheversicherung. Dies ist zu 99% ausreichend, dass das Fahrzeug einen neuen Besitzer findet. Jene Ruheversicherung wird jedoch nur zu wenigen Prozentsätzen genutzt, weil es schier der Versicherungsnehmer nicht weiß, dass es sie gibt.
Eine Kündigung ist ebenso eine Vertragsbeendigung.
Hierfür hat man jedoch lt. BGB eine Anfechtungsfrist von Willenserklärungen. Da das BGB in der Rangordnung dem VVG übergeordnet ist, gilt dies. Dies würde ich nutzen, um die ehemals abgegebene Willenserklärung nun heute nach Beseitigung des Irrtums gerade zu rücken. Eine solche Erklärung ist ebenso eine einseitig gültige Willenserklärung. Das Fahrzeug ist vom Kennzeichen her schon wie abgemeldet zu betrachten. Eine Abmeldung bedarf es darum nicht. Insoweit steht dem Fahrzeughalter das Recht der nachfolgenden Ruheversicherung zu. Wenn der TE nun ab Juni den Versicherungsvertrag mit einem anderen Dienstleister fortsetzen möchte, ist das eine künftige Entscheidung, die der Entscheidung zur Beanspruchung der "alten" Versicherung zur Ruheversicherung nicht vorweggenommen werden dürfe. - meine Meinung -
Schwierig, weil keine Zeit zur Einigung bleibt. Dann geht es dem TE wie mir und eine Zwangsstilllegung droht. Der Brief den er bekam ist wirklich die letzte Warnung (glaub 7 Tage Zeit für eine Reaktion).
Parallel dazu kann man jedoch mit der neuen Versicherung sprechen, den Versicherungsvertrag sofort abzuschließen jedoch erst ab 01.06. beginnen zu lassen. Hierbei aber bitte keine Onlineversicherung nehmen, weil dies nur für noch mehr Probleme sorgt. Dann hätte man u.U. (dies muss man echt mit dem Anbieter klären) eine neue Ruheversicherung. Um diese geht es der Behörde. Mit jener Behörde findet man keine Einigung. Sie will eine eVB haben, und dies eher gestern als morgen, quasi sofort!
Um dem ganzen Schlamassel kurz und knapp zu beenden, kann man die Kiste auch abmelden und dann neu anmelden. Hier 6 Monate Versicherungszeit beachten, also z.B. ab Mai schon zulassen. Hierbei wird aber ein neues Kennzeichen Pflicht, da die geprägten Zahlen nicht mehr stimmen. Dann zählt auch das Versicherungsjahr als schadensfreies Jahr, was es jetzt nicht tut. Ein User hat es schon angesprochen. Man schießt sich ins Knie mit dem Vertrag und hat keinen Vorteil.
Phaetonointeresse hat zur Ruheversicherung alles korrekt geschrieben. Hier liegst Du mit Deinem Kommentar sehr, sehr falsch.
1. Nach Abmeldung eines Fahrzeugs besteht die Ruheversicherung automatisch. Hier gibt es nichts zu beantragen. Da wirfst Du einiges durcheinander. Die Ruheversicherung beinhaltet nie eine VK-Deckung, auch wenn die vorher bestand.
2. Die "Zulassung" über ein Kurzzeitkennzeichen zieht keine Ruheversicherung nach sich. Das wäre ja der günstigste Weg, um eine Einstellversicherung zu erhalten.
3. Du verwechselst offenbar die Ruheversicherung mit einer Nachhaftung.
Wenigstens blicken einige hier noch durch!
Zitat:
@celica1992 schrieb am 3. April 2016 um 08:35:05 Uhr:
Wenigstens blicken einige hier noch durch!
.
... und zitieren komplett

... und ausgwandert ist der TE auch

... und so sieht es bei der VHV aus

Und was hilft dem TE nun Deine Beitragrechnung bei der Beantwortung seiner Frage? Völlig uninteressant. Aber schön, dass Du auch ein Saisonkennzeichen hast!
Zitat:
@romanusko schrieb am 3. April 2016 um 00:22:25 Uhr:
1) Die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mittels Kurzzeitkennzeichen. Dies Kennzeichen ist eingeführt wurden, um die notwenig werdende Prozedure zur Ab- und Wiederanmeldung eines Sommer- oder Winterfahrzeugs zu vermeiden. Hierbei erhält man automatisch die notwendige Rucheversicherung. Diese Regelung führt jedoch oft zu Problemen, die auf Unwissenheit zurück zu führen sind.
-> Nach marktgängigen Bedingungen steht in den AKB folgender Satz:
Zitat:
H.1.3
Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z. B. Mofas), Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
-->mit "mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr" sind insbesondere gemeint:
Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen
"Zwangspolice" nach eVb ohne Antrag.
2) Die Außerbetriebsetzung durch Abmeldung des Fahrzeugs. Hierbei wird eine Kündigung nicht notwendig, weil durch die Abmeldung der Vertrag beendet ist. Zuviel bezahlte Beiträge erhält man somit zurück. Hierbei muss man explizit die Versicherung informieren, dass man eine fortlaufende Ruheversicherung beanspruchen möchte, welche bis zu 18 Monate ohne Kosten gewährt wird. Automatisch macht das die Versicherung nicht.
Es handelt sich somit um eine Nachversicherungszeit, wenn man zum Beispiel ein Fahrzeug verkaufen will, zum Autohändler stellt auf dessen Verkaufshof etc. Hierbei bleibt das Fahrzeug entsprechend versichert und zwar in dem Unfang, wie der vorangegangene Vertrag war. Hatte man eine Kasko oder Teilkasko, dann auch diese. Zu beachten ist 1 1/2 Jahr Folgeversicherungszeit als Ruheversicherung. Dies ist zu 99% ausreichend, dass das Fahrzeug einen neuen Besitzer findet. Jene Ruheversicherung wird jedoch nur zu wenigen Prozentsätzen genutzt, weil es schier der Versicherungsnehmer nicht weiß, dass es sie gibt.
-> Nach marktgängigen Bedingungen steht in den AKB folgender Satz:
Zitat:
H.1.1
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
Zitat:
H.1.1
H.1.2
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
-->du siehst der Vertrag wird durch Abbmeldung nicht beendet. Wir sagen der Vertrag ruht. Meines Wissens kommt die Ruheversicherung aus der Zeit vor 2000, wo es noch keine Saisonfahrzeuge gab und ist heute mehr und minder entbehrlich. Sie frisst jedoch auch kein Brot.
Auf das andere gehe mal nicht ein. Google aber vorallem mal: "lex specialis derogat legi generali". Dann fällt das Kartenhaus schon ein :-) *duck und weg*