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Schaden an der Stoßstange durch wegrutschen auf Firmengelände

Themenstarteram 3. April 2011 um 21:06

Hallo Gemeinde, mir ist da was DOOOOOFES passiert. Bin zu meinem Service beim .... gefahren und auf dem Betriebsgelände lag Schnee . Es war geräumt aber auf den Parkplätzen für die Besucher/Kunden trotzdem Spiegelglatt . Die hatten den Schnee in die Mitte des Platzes geräumt und ich bin ganz langsam auf den Kunden-Parkplatz gefahren ich betone Schritttempo und trotzdem bin ich nicht zum stehen gekommen und in die vereisten Schneehaufen gerutscht. Nun habe ich einen leichten Schaden (optisch) an der Stoßstange vorn .

Jetzt meine Frage .... bin jetzt der doofe oder kann ich meine Werkstatt dafür in die Verpflichtung nehmen??

Ich weiß das mit deem Schnee ist ein paar Tage her und keine will mehr drüber reden aber hier gehts um das Prinzip wie so was gehändelt werden sollte und ob Kunden in solchen Fällen abgesichert sind. Mir kommt das Thema erst jetzt wieder hoch weil ich mein Auto poliert habe und die Macke in der Stoßstange gesehen hab und weiß wo sie her stammt.

Eure Meinung interessiert mich..

Servus

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24 Antworten
am 3. April 2011 um 21:37

Bist Du mit Deinem Auto gegen den Schnee gefahren/gerutscht?!

Dann ist es leider persönliches Pech und du kannst nur Deine VK dafür bemühen...

Die Werkstatt ist mit Deinem Wagen gegen den Schnee gerutscht?

Dann sollte die Werkstatt eine Haftpflicht haben, die solche Schäden abdeckt und die Reparatur bezahlen...

Themenstarteram 3. April 2011 um 21:45

Zitat:

Original geschrieben von milliway42

Bist Du mit Deinem Auto gegen den Schnee gefahren/gerutscht?!

Dann ist es leider persönliches Pech und du kannst nur Deine VK dafür bemühen...

Die Werkstatt ist mit Deinem Wagen gegen den Schnee gerutscht?

Dann sollte die Werkstatt eine Haftpflicht haben, die solche Schäden abdeckt und die Reparatur bezahlen...

Wie ich schrieb gehts ja nur ums Prinzip weil............ wie du schreibst persönliches Pech wenn selbst gefahren.... ABER!!!!! räum du mal deinen Gehsteig aber es ist trotzdem noch glatt und es fällt einer auf die Schnauze dann kannst auch nicht sagen ..."booaahh was gehst du auf meine Gehsteig lauf doch auf der Straße du Depp" nee is nich so weil da ist der Eigentümer des Gründstücks verantwortlich.. So jetzt kommt ihr.....

Servus

am 3. April 2011 um 21:56

Wenn ich aber Räume und die Person stolpert über die eigenen Füße (wg. falschem Schuhwerk, weil sie gelaufen ist, betrunken war, zu doof ist o.ä.), dann brauche ich da auch nicht zu zahlen...

Hier war geräumt, dass es trotzdem glatt sein könnte, hättest Du vielen Faktoren entnehmen können (Schnee, Temperatur < 0°C, Glättewarnung des BC, Verkehrsfunk, Wetterbericht, dem Weg zum Auto, dem Fahrverhalten aller anderen usw.) und hättest angepasst fahren müssen. Und wenn Du trotz Schritttempos gerutscht bist, war das wohl auch noch zu schnell. Vielleicht bist Du auch wg. der eingeschlagenen Räder gerutscht - wer weiß das schon.

Auch wenn es Dir nur ums Prinzip geht - ich denke nicht, dass Du da einen Ansatzpunkt für eine Kostenerstattung durch die Werkstatt finden kannst.

Hier geht es um die Verkehrssicherungspflicht und auf sämtlichen Flächen, die "öffentlicher Verkehrsraum" sind oder auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, gibt es diese Verkehrssicherungspflicht.

Hier handelt es sich vermutlich zweifelsfrei um "Privat"-Gelände, ist aber Kunden und Besuchern zur Verfügung gestellt, somit obliegt hier eine Verkehrssicherungspflicht und damit speziell im Winter der Pflicht zum Schneeräumen und Abstumpfen.

Aber daraus ergibt sich nicht automatisch eine Schadensersatzpflicht, wenn etwas wegen Glätte passiert.

Schadensersatzansprüche im Rahmen der VS-Pflicht unterliegen immer einer Einzelfallprüfung:

- ob und wie weit war es dem VS-Pflichtigen zumutbar, hat er im Rahmen seiner Zumutbarkeit richtig gehandelt, bei privaten oder wenig benutzten Flächen sind die Anforderungen an die Pflichterfüllung geringer als im öffentlichen Verkehrsraum, also zB. der Gehweg vor dem Haus in Schulnähe,

- der Geschädigte darf sich nicht falsch verhalten haben, zB. Sommerreifen auf dem Fahrzeug,

- ob und wie weit der Geschädigte mit einer derartigen Situation hätte rechnen müssen und sich entsprechend einer objektiven Situations-Einschätzung auch korrekt verhalten hat. Ein "der muss, also kann ich blind vertrauen" führt gegen die Wand, sowohl mit dem Auto wie auch dann im Schadensersatz.

 

Deine nur-um-das-Prinzip-Frage ist "unzulässig", denn es gibt da kein "Prinzip", sondern eine ganze Menge gleichrangiger Anforderungen auf beiden Seiten, die an der konkret vorhandenen Situation durchgegangen werden müssen und dann ganz am Ende keine, oder eine teilweise oder auch volle Haftung im Ergebnis hat.

hört sich für mich an wie ein klassischer Fall der "culpa in contrahendo"

Themenstarteram 4. April 2011 um 21:49

Also heist das für mich wenn ich mich bei solchem Wetter im Straßenverkehr oder wo auch immer mit dem Fahrzeug bewege nehme ich diese Restrisiko in kauf und muß damit rechnen das so nen Scheiß passieren kann.

Richtig?

Servus

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123

hört sich für mich an wie ein klassischer Fall der "culpa in contrahendo"

Eher nicht,

"culpa in contrahendo" klärt Schadensersatzansprüche, die im Vorfeld eines Vertrages vorhanden sein können. Üblicherweise existieren Ansprüche immer nur aufgrund eines vorhandenen Vertrages.

Ein falsches Verhalten, was bei geschlossenem Vertrag "schädlich" für die andere Seite ist und Schadensersatzansprüche generiert, erzeugt über "culpa in contrahendo" bereits vor der Vertragsschließung schon Schadensersatzansprüche, unabhängig ob dieser Vertrag auch wirklich zustande kommt oder nicht.

Liegt hier nicht vor.

Hier ist zwar ein Schaden entstanden, der hängt aber nicht mit einem eventuell späteren Vertrag(sinhalt) in Zusammenhang. Auch wenn ein Vertrag bereits existieren würde (Kaufvertrag über Ersatzteile, Auftrag für Inspektion, ...) wird der Andere nicht ersatzpflichtig, wenn ich auf dem Hof des Autohändlers gegen eine Laterne fahre.

Zitat:

Original geschrieben von buratino4

Also heist das für mich wenn ich mich bei solchem Wetter im Straßenverkehr oder wo auch immer mit dem Fahrzeug bewege nehme ich diese Restrisiko in kauf und muß damit rechnen das so nen Scheiß passieren kann.

Richtig?

Richtig, nennt sich "Lebensrisiko" und kann nicht auf andere abgewälzt werden.

Der Unfall ist wegen Glätte entstanden und die Ursache für diese Glätte ist "Winter" und nicht ein falsches Verhalten eines Grundstückbesitzers.

Gäbe es Schadensersatzansprüche, wenn Du auf seinem Grundstück wegen Regen nass wirst?

"Winter" ist natürlichen Ursprungs und grundsätzlich nicht vermeidbar. Die Effekte des Winters sind daher nur reduzierbar, aber nie vermeidbar, es bleibt immer ein selbst zu tragendes Restrisiko.

@ roadwin: warum kein vorvertragliches Verhältnis?:

der Anspruchsteller wollte den Service in der Werkstatt machen, ich erinnere mich an den "Kaufhausfall", bei dem das Kaufhaus betreten wird und der Anspruchsteller dort aufgrund schlecht gewischten Bodens zu Fall kommt.

Lediglich die Schuldfrage kann ich hier nicht beurteilen (Räum-/Streupflicht).

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123

@ roadwin: warum kein vorvertragliches Verhältnis?:

"culpa in contrahendo" bringt Schadensersatzansprüche, die aufgrund eines bestehenden Vertrags existieren würden, in den Zeitraum vor den Vertragsabschluss. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen möglichem Vertrag und Schaden vorhanden sein.

Klassisches Beispiel für "culpa in contrahendo" ist die missbräuchliche Verwendung von Betriebsgeheimnissen. Komme ich vor Vertragsabschluss an Betriebsinterna, zB. weil ich diese Daten für eine Angebotserstellung benötige, dann unterliegen diese Informationen der Schweigepflicht, auch wenn ich im weiteren Verlauf nicht den Zuschlag bekomme und kein Vertrag existiert, der mich zu einer Verschwiegenheit über diese Daten verpflichtet.

Gebe ich diese Daten weiter, dann bin ich schadensersatzpflichtig auch ohne einen Vertragsabschluss, denn ich wäre zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn ich den Vertrag geschlossen hätte.

Bestimmte Bedingungen des Vertrages gelten bereits vor einem Vertragsabschluss, auch wenn es nicht zu einem Vertragsschluss kommt.

 

Zitat:

..., ich erinnere mich an den "Kaufhausfall", bei dem das Kaufhaus betreten wird und der Anspruchsteller dort aufgrund schlecht gewischten Bodens zu Fall kommt.

Eine völlig andere Situation.

Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich in diesem Fall (Achtung Wortspiel), weil ich durch mein Handeln (oder Unterlassen) keine anderen Leute gefährden oder schädigen darf.

Ursächlich ist die Verantwortung aus meinem Handeln.

Aber nicht daraus, weil ein aktiver (zB. Konventionalstrafe bei Lieferverzug) oder passiver (zB. durch Missbrauch von fremden Betriebsdaten) Schadensersatzanspruch erst durch den Vertrag vereinbart wäre.

Ursächlich bei "culpa in contrahendo" ist ein Verstoß gegen den Inhalt eines Vertrages, den man nicht geschlossen hat.

sorry, habe ich anders gelernt.

Soviel ich weiß ist der cic ins BGB aufgenommen worden, ich habe es noch so gelernt:

1. Vorvertragliches Schuldverhältnis: hier Absicht, das Auto zur Inspektion zu bringen, wahrscheinlich sogar vorher mit Terminabsprache

2. Pflichtverletzung (Schutz- und Sorgfaltspflicht): hier: das Streuen des Firmengeländes

3. Verschulden: fraglich

4. Schaden: hier: Auto demoliert

Der kausale Zusammenhang ist m.M. nach gegeben: wenn Anspruchsteller nicht die Inspektion hätte durchführen wollen, hätte er das Gelände des Autohauses gar nicht betreten/befahren.

sollten das allerdings hier jetzt nicht breittreten (ausser der TE wünscht es), ansonsten PN

 

Und der "Bananenschalenfall" ist ein Schulbeispiel für cic (RGZ 95,58), steht so in meinem Wörlen (nein, ich bin kein Doktor und war es auch noch nie :D)

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123

sollten das allerdings hier jetzt nicht breittreten

Immer nett noch schnell eine These zu streuen und dann aber sofort eine weitere Diskussion mit dem bekannten Hinweis auf OT zu unterbinden. Wer es nötig hat.

Aber lassen wir das, ist schließlich OT. :D

ich kann´s auch öffentlich: du hast gesagt, der s.g. Bananenschalenfall wäre kein cic, damit gehe ich davon aus, dass du in diesem Falle falsch liegst.

hab´extra die Bücher aus dem Keller gekramt und nachgeschaut (google tut´s hier übrigens auch).

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123

hab´extra die Bücher aus dem Keller gekramt und nachgeschaut (google tut´s hier übrigens auch).

und nun das Wettrennen, wer das richtigere Buch hat?

Hübner ("allgemeiner Teil des BGB", 2. Auflage, De Gruyter, Abschnitt 1082 ff) hat wesentlich direkte, unmittelbare Anforderungen an die Kausalität aus RGZ 95,58,60 und beschreibt dies mit "primärer Leistungspflicht" gemäß dem "später geschlossenen Vertrag".

Ich kenne keinen Inspektionsvertrag, bei dem zwischen Bremsenprüfung und Ölwechsel der gefegte Hof aufführt wird.

und nun ?

---

Es geht doch nicht um die Frage, dass bei vorvertraglichem Fehlverhalten ein Schadensersatzanspruch besteht (cic im §311 BGB umgesetzt), sondern ob es sich hier um eine Verfehlung aus den vorvertragliches Pflichten handelt.

cic ist auch ein Ergebnis, wenn cic greift, dann ist damit die Haftung geklärt. Ein "zweifelsfrei cic" mit der Folgerung "Verschulden fraglich" ist ein Paradoxon.

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