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Schaden durch eingelegten Gang bei Gebrauchtwagen Besichtigung
Hallo allerseits.
Habe folgendes Problem eben gehabt:
Ich bin zu einem Autohändler um mir einen Gebrauchtwagen anzuschauen der ohne Kennzeichen in einer Garage aufbewahrt wird. Der Händler fuhr den Wagen in der Garage kurz um, zu einen Platz mit mehr Licht. Er schaltete den Wagen aus und legt den 2. Gang ein, keine Handbremse! Als ich mir den Motor anhören wollte fragte ich ob ich den Wagen starten könne. Ich öffnete die Tür und drehte den Zünschlüßel, stehend bei geöffneter Tür um und es geschah was passieren mußte ... der Wagen setzte sich natürlich in Bewegung. Ich versuchte noch die Handbremse zu erwischen, knickte aber mit dem linken Fuß sehr schmerzvoll um, tut immer noch sehr weh, und erreichte die Handbremse dadurch nicht. Der Wagen fuhr ca. 5m gegen ein Wand.
Schaden: Schrammen an der Stoßstange und Kotflügel rechts.
Wer trägt nun den Schaden?
Ich, der den Zündschlüßel umgedreht hat (aber nichts von dem eingelegten Gang wußte (hab auch nicht geschaut, da ich selbst immer die Handbremse benutzte, wie es sein sollte)) oder der Verkäufer der den Gang eingelegt hat und nicht Handbremse? Und mich zumindest nicht zuvor warnte, das der Gang drinn war!
Oder teils teils?
Hat jemand schon ähnliches erlebt und kennt die Rechtslage?
Ist die Handbremse der rechtlich richtige bzw. einzige Vorgang zum schutz vor "abrollen"?
Er hat nun meine Daten aufgenommen und sind soweit verblieben das wir morgen versuchen es zu klären.
Viiiiiiiiiiiiiiielen Dank im voraus
Beste Grüße
Carl
Beste Antwort im Thema
Ich denke die Antwort weißt du bereits selber...
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34 Antworten
Ich denke die Antwort weißt du bereits selber...
Ich denke mal du wirst löhnen müssen! Zusagen ich wusste nicht das ein Gang drin ist zählt nicht,denn stell dir vor es wäre draußen irgendwo passiert und hättest jemanden gerammt! Laß mich gern berichtigen!
Ohne viel drumherum gehe ich stark davon aus, dass deine Privathaftpflicht einspringen muss. Schließlich hast du dich vorher zu vergewissern ob ein Gang eingelegt ist. Mit dem Zündschlüssel hast du die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug.
Wenn dir jmd. ne geladene Waffe gibt und du erschießt versehentlich jmd. kannst du auch nich sagen, oh das wusste ich aber nicht dass die geladen war. Das hat der mir nicht gesagt. DU bist für DEIN handeln verantwortlich.
Trotzdem viel Erfolg bei der Sache.
MfG
Zitat:
@Carlitos schrieb am 14. September 2015 um 17:27:55 Uhr:
Wer trägt nun den Schaden?
Ich, der den Zündschlüßel umgedreht hat (aber nichts von dem eingelegten Gang wußte (hab auch nicht geschaut, da ich selbst immer die Handbremse benutzte, wie es sein sollte)) oder der Verkäufer der den Gang eingelegt hat und nicht Handbremse? Und mich zumindest nicht zuvor warnte, das der Gang drinn war!
Oder teils teils?
Hat jemand schon ähnliches erlebt und kennt die Rechtslage?
Ist die Handbremse der rechtlich richtige bzw. einzige Vorgang zum schutz vor "abrollen"?
wenn ich es richtig verstanden habe, hast du ohne im auto zusitzen den wagen gestartet. dann sollte einem der gesunde menschenverstand schon sagen, wen hier die Schuld trifft; nämlich Dich.
Wenn dieser das nicht tut, verweise ich mal auf §823BGB
Beste Grüße
Zitat:
@canaris87 schrieb am 14. September 2015 um 17:35:30 Uhr:
Ohne viel drumherum gehe ich stark davon aus, dass deine Privathaftpflicht einspringen muss.
und ich gehe stark davon aus, dass diese das nicht zhalen wird. Benzinklausel!
Was nicht heißt, dass der nicht haftet.
Hat denn der Gebrauch schon begonnen oder war er schon beendet?
... :/
Zitat:
@canaris87 schrieb am 14. September 2015 um 17:44:06 Uhr:
Hat denn der Gebrauch schon begonnen oder war er schon beendet?
beim türoffnen angefangen, beim wand küssen geendet.
Zitat:
@Carlitos schrieb am 14. September 2015 um 17:27:55 Uhr:
Ich versuchte noch die Handbremse zu erwischen, knickte aber mit dem linken Fuß sehr schmerzvoll um, tut immer noch sehr weh, und erreichte die Handbremse dadurch nicht.
Handbremse mit dem Fuß? Ich denke du meinst die Betriebsbremse, oder?
Was ich trotzdem nicht verstehe, du sagts, du hättest immer die Handbremse drin. Aber du wirst ja den Motor für gewöhnlich nicht starten ohne zu schauen ob ein Gang drin ist, oder?
Zitat:
Aber du wirst ja den Motor für gewöhnlich nicht starten ohne zu schauen ob ein Gang drin ist, oder?
Hm... Doch. Aber ICH setze mich dazu grundsätzlich hinters Steuer und betätige Betriebsbremse UND, wenn vorhanden, Kupplungspedal... Selbst dann, wenn ich vorher tatsächlich mal gecheckt habe, ob (k)ein Gang drin ist. Man weiß schließlich nie...
Das Schöne an meiner Automatik ist ja, dass die sich nur starten lässt, wenn keine Fahrstufe drin ist... Coole Erfindung...
Zitat:
@Frage234 schrieb am 14. September 2015 um 17:55:15 Uhr:
Zitat:
@Carlitos schrieb am 14. September 2015 um 17:27:55 Uhr:
Ich versuchte noch die Handbremse zu erwischen, knickte aber mit dem linken Fuß sehr schmerzvoll um, tut immer noch sehr weh, und erreichte die Handbremse dadurch nicht.
Handbremse mit dem Fuß? Ich denke du meinst die Betriebsbremse, oder?
Was ich trotzdem nicht verstehe, du sagts, du hättest immer die Handbremse drin. Aber du wirst ja den Motor für gewöhnlich nicht starten ohne zu schauen ob ein Gang drin ist, oder?
er hat es zwar nicht direkt gesagt, aber er stand wohl neben dem auto und hat ganz cool mit einem arm den schlüssel umgedreht, dann hektisch versucht die situation zu retten.. zuspät.. kaputter fuß.. kaputtes auto.
Bei neuen Autos ist es inzwischen der Fall, dass man die Kupplung zwangsweise treten muss, um den Wagen anlassen zu können.
Private Haftpflicht ist hier natürlich außen vor.
Kaufgespräch fand mit einem Kfz-Händler statt. Dann ist (anders als bei Privatverkauf) bei Betrieb des Fahrzeuges von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung zugunsten des Kaufinteressenten bei leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Hat der Händler diese Versicherung nicht, muss er den Kaufinteressenten daraufhinweisen.
Kaufinteressent haftet maximal in Höhe des Selbsbehaltes.
O.
Naja, einfach den ersten Eintrag bei google zu nehmen und hier ergebnisoffen hereinzukopieren...
auf jeden fall hätte man vielleicht ein wenig näherer recherchieren können, dann wäre man zum Ergebnis gekommen, dass
- leichte fahrlässigkeit wohl nicht vorliegt UND
- das das reine Anlassen des Motors, um diesen zu begutachten ("anhören") wohl nicht zu den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt zuzuordnen ist.
gruß und nichts für ungut