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Schadenregulierung der gegnerischen Versicherung widersprechen

Themenstarteram 19. November 2016 um 18:17

Mein Kumpel hatte vor ca. 10 Wochen einen leichten Unfall. Eine Frau fuhr in sein stehenendes Auto gegen die Stoßstange. Nicht schlimm, aber das Plaskik war eingedrückt, dazu war der Lack auf 15 cm stark beschädigt. Ich hatte vor Jahren ein ähnlichen Unfall mit dem baugleichen Fahrzeug und belief sich der Schaden auf 1200,- Euro. Die Dame hatte wohl keine Zeit und hinterließ einen Zettel mit der Telefonnummer. Meiner Meinung schon grenzwertig, weil die Polizei das wohl als Fahrflucht wertet. Jedenfalls telefonierten die beiden auf einigten sich auf 400,- Euro. Nach einer Woche ließ die Frau verlauten, dass sie das wohl doch der Versicherung übergegen hat und nicht zahlt. Danach meldete sich schnell die Versicherung bei ihm und schickte ihm einen von der Versicherung beauftragten Gutachter. Leider stimmte er diesem Vorgehen zu. Jedenfalls erhielt er von der Versicherung danach 180,- Euro !!! als Entschädigung. Verständlicherweise war er nun ziemlich angepisst. Begründung war wohl, dass eine höhere Entschädigung eine Wertsteigerung des Wagens darstellen würde. Zugegeben, der Wagen ist ein 20 Jahre alter Volvo, aber technisch in einen top Zustand und defintiv werden diese Wagen höher gehandelt.

Leider hat er nicht auf meinen Rat gehört und hat wohl alles falsch gemacht, was man falsch machen kann.

Kann man jetzt im Nachhinein gegen diese Schadenregulierung noch vorgehen und evtl. die Schadenverursacherin noch wegen Fahrerflucht belangen.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 19. November 2016 um 20:15

@Peppenduster

Vielen Dank für deine rechtssicheren belehrenden Worte. So macht das Posten hier richtig Spaß.

Trotzdem hier mal ein Foto

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Zitat:

evtl. die Schadenverursacherin noch wegen Fahrerflucht belangen.

Kindergarten :rolleyes:

Warum will man den Frust über die eigene Unfähigkeit jetzt auf der Unfallgegnerin abladen?

Die Stoßstange wird wohl entsprechende Vorschäden gehabt haben, wenn der Gutachter auf 180 Euro kommt.

Wenn die Verursacherin einen Strafbefehl wegen der evtl. vorliegenden Fahrerflucht bekommt, davon hat dein Kumpel nicht mehr Geld. So ein bisschen Rache ... naja, kann man verstehen. Muss man aber nicht gut finden.

Er kann auch jetzt noch einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Je nach Ergebnis richtet sich das weitere Vorgehen dann aus. Er wird aber etwas Geld an die Hand nehmen und vorschießen müssen, wenn er da jetzt noch was erreichen will.

Themenstarteram 19. November 2016 um 18:55

@zille1976

Danke für deinen Kommentar. War richtig hilfreich.

Jau, bei einem 20 Jahre alten Oldtimer einen neuen Stoßfänger verbauen, heißt ja wohl den Wert des KFZ steigern.

Das ist bei einem Haftpflichschaden aber nicht vorgesehen, sondern nur die Wiederherstellung des beschädigten Teils wie vor dem Schaden.

Ich glaube, hier sollte Smart-Repair reichen.

Leute

keiner kennt hier das Schadenbild.

Aber jeder hat natürlich Ahnung und kann hier erklären, auf was hier ein Anspruch besteht.

Und am besten ist natürlich wieder Opa Corsa, der natürlich aufgrund seiner langjährigen Tärigkeit als Versicherungsvertreter sofort erkennt, dass hier Smart Repair natürlich ausreicht.

Wann wird hier endlich mal begriffen, dass man den einen oder anderen Sachverhalt nicht ohne weitere Informationen profund beantworten kann...........:rolleyes:

Was soll Holger-TDI mit diesen "Meinungen" hier anfangen?

 

Heute wieder eine Laus über die Leber gelaufen ?

Aber was Holger damit anfangen kann, wirst Du wohl gleich erklären.

Nur zur Info, habe meinen Vertrag zum 01.01.2016 gekündigt, zu frieden ?

Themenstarteram 19. November 2016 um 19:37

Zitat:

Was soll Holger-TDI mit diesen "Meinungen" hier anfangen?

Na ja, ein Bild kann man sich machen.

Natürlich bringt eine Anzeige nicht mehr Geld. Er ist wohl nur so angepisst, weil die Frau erst ganz vernünftig klang und man sich ja auch geeinigt hatte. Letztenendes ist es wohl nur eine Racheaktion, aber wenn er sich dadurch besser fühlt.;)

Das Problem ist wohl, dass der "unabhängige" Gutachter der gegnerischen Versichung den Wiederbeschaffungswert auf fast 0€ runtergerechnet hat. Letzendes fahre ich aber den gleichen Wagen und weiss, wie guterhaltende Exemplare gehandelt werden. Aber wie definiert man der WBW eines 20 Jahren alten Autos? Das liegt meist im Ermessenspielraum des Sachbearbeiters.

Prinzipiell hatte ich mir schon gedacht, dass man ein Gegengutachten machen kann. Nur dafür muss man wohl in Vorleistung treten und das bei ungewissen Ausgang. Soweit ich weiss hat er Verkehrsrechtschutz, das minimiert das Risiko.

Eine Smartreparatur dürfte defnitiv nicht Frage kommen, dazu ist der Schaden dann doch zu groß.

Stimmt, eine Verk.-RS minimiert das Risiko.

Allerdings sollte man in den ARB mal nachschauen, ob die Kosten für Gutachten bei außergerichtlichen Streitfällen übernommen werden.

In den neueren Tarifen (so ab 2000) sollte das so sein.

Bei den Tarifen davor sind die Kosten nur dann gedeckt, wenn ein Gericht (also nach einer Verhandlung) einen Gutachter bestellt hat.

Ohne Bild des KFZ kann man sich hier eben kein Bild machen. Es kommt stark darauf an in welchem Zustand die Stoßstange und das ganze Auto denn ist um eine vernünftige Aussage zu treffen.

Da bereits ein Gutachen erstellt wurde, wird es in der tat schwierig.

Grüße

Steini

Zitat:

@Holger-TDI schrieb am 19. November 2016 um 19:17:43 Uhr:

Mein Kumpel hatte vor ca. 10 Wochen einen leichten Unfall. Eine Frau fuhr in sein stehenendes Auto gegen die Stoßstange. Nicht schlimm, aber das Plaskik war eingedrückt, dazu war der Lack auf 15 cm stark beschädigt. Ich hatte vor Jahren ein ähnlichen Unfall mit dem baugleichen Fahrzeug und belief sich der Schaden auf 1200,- Euro. Die Dame hatte wohl keine Zeit und hinterließ einen Zettel mit der Telefonnummer. Meiner Meinung schon grenzwertig, weil die Polizei das wohl als Fahrflucht wertet.

Quatsch hoch 10

Zitat:

Leider hat er nicht auf meinen Rat gehört und hat wohl alles falsch gemacht, was man falsch machen kann.

Kann man jetzt im Nachhinein gegen diese Schadenregulierung noch vorgehen und evtl. die Schadenverursacherin noch wegen Fahrerflucht belangen.

Nein weil :

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat

 

#Dieses ist ja wohl am Unfallort geschehen durch die den Zettel mit der Telefonnummer, wenn dein Kumpel nicht mehr haben möchte ist er selbst schuld.Und wenn dein Kumpel so naiv( dumm) ist und einen Gutachter der gegnerischen Versicherung sein Fahrzeug bewerten lässt ist er auch noch selbst schuld.

Wie Steini schon beschrieben hat müsste man auf eigene Kosten ein Gegengutachten erstellen und dieses mitels Rechtsanwalt anfechten, bei einem 20 Jahre alten Volvo könnte man auch besser Euromünzen in den Rhein werfen und sich daran erlaben.

Themenstarteram 19. November 2016 um 20:15

@Peppenduster

Vielen Dank für deine rechtssicheren belehrenden Worte. So macht das Posten hier richtig Spaß.

Trotzdem hier mal ein Foto

6214761193298871789418544

@Pepperduster

Das kann schon eine Fahrerflucht gewesen sein. Einen Zettel zu hinterlassen reicht allein auf keinen Fall aus, um die Strafbarkeit wieder los zu werden.

Ich würde die Meinung eines unabhängigen Sachverständigen zu den ermittelten Werten einholen.

Danach kann man entscheiden, ob es sinnvoll ist gegen die Versicherung vorzugehen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. November 2016 um 21:20:53 Uhr:

@Pepperduster

Das kann schon eine Fahrerflucht gewesen sein. Einen Zettel zu hinterlassen reicht allein auf keinen Fall aus, um die Strafbarkeit wieder los zu werden.

Ja, ne ok, ich denke in diesem Falle wird jeder Anwalt mit einem Zweizeiler den Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens des Unfallortes entkräften können und die Anzeige rein vom Antragssteller als " Retourkutsche" werten lassen.

Die Daten waren schließlich bekannt und die Versicherung hat den Schadensvorgang beim Unfallgegner reguliert, erst als die Summe dem Unfallgegner zu gering war ist die Anzeige ( 5 Tage) ? nach dem Unfall gestellt worden obwohl alle Daten bereits seit dem Unfalltage vorhanden waren.

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