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Schadensersatz weil ich ein Auto nicht an Händler verkaufe?

Themenstarteram 8. Juni 2009 um 19:09

Hallo,

meine Freundin hat Ihren Golf V bei Mobile.de zum kauf angeboten.

Ein Händler hat per Email sein Interesse bekundet und wollte einen Preis, Besichtigung und Probefahrttermin vereinbaren. In der der zwischenzeit hat ein anderer Käufer das Auto gekauft.

Kann ein Händler Schadensersatz fordern ohne Kaufvertrag oder

feste Zusage des Verkäufers?

Anmerkung des Händlers: §326 I BGB, §280, §281

Schöne Grüße

tomy-bbb

Beste Antwort im Thema
am 8. Juni 2009 um 19:16

Das ist doch blödsinn...die BGB Paragraphen sollen Dich lediglich einschüchtern, sie beschreiben Abläufe innerhalb entstandener Schuldverhältnisse.

Solange Du keinen Vertrag mit ihm geschlossen hast, bist Du in keinem Schuldverhältnis auf das die Normen des BGB zutreffen.

Und falls eine mündliche Zusage erfolgte, dann müsste er sie nachweisen....allein ein Preis begründet in dem Fall kein Angebot zum Eingehen eines Kaufvertrages.

Alleine auf Grund der Tatsache, dass er es mit dreist hingerotzten Gesetzestexten versucht würde bei mir nur ein LMAA als Reaktion provzieren...vermutlich fallen ja auch menschen drauf rein.

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am 8. Juni 2009 um 19:16

Das ist doch blödsinn...die BGB Paragraphen sollen Dich lediglich einschüchtern, sie beschreiben Abläufe innerhalb entstandener Schuldverhältnisse.

Solange Du keinen Vertrag mit ihm geschlossen hast, bist Du in keinem Schuldverhältnis auf das die Normen des BGB zutreffen.

Und falls eine mündliche Zusage erfolgte, dann müsste er sie nachweisen....allein ein Preis begründet in dem Fall kein Angebot zum Eingehen eines Kaufvertrages.

Alleine auf Grund der Tatsache, dass er es mit dreist hingerotzten Gesetzestexten versucht würde bei mir nur ein LMAA als Reaktion provzieren...vermutlich fallen ja auch menschen drauf rein.

am 8. Juni 2009 um 19:26

Ich schließe mich meinem Vorredner an.

280 und 281 beziehen sich auf eine nicht vertragsgemäßge Leistung. Bedeutet nix anderes, als dass derjenige Schadensersatz kriegt, an den nicht richtig geleistet wurde. Dafür braucht es aber einen Vertrag, den ihr nicht geschlossen habt. Also fallen die weg.

Der 326 ist ein sehr komplizierter Paragraph und hier überhaupt nicht einschlägig.

 

Die einzigen Paragraphen die greifen KÖNNTEN sind 311 Abs. 1,2.

Dafür müsste er aber einen Schaden haben und du müsstest eine Nebenpflicht aus 241 verletzt haben. Wenn er also z.B. vergebliche Fahrtkosten hatte, musst du sie ersetzen.

 

Aber weil er die nicht nennt, gehe ich davon aus, dass er keine Ahnung hat wovon er da redet. Lass dich nicht beeindrucken!

am 8. Juni 2009 um 19:29

Zitat:

Original geschrieben von Nyxo

Solange Du keinen Vertrag mit ihm geschlossen hast, bist Du in keinem Schuldverhältnis auf das die Normen des BGB zutreffen.

Das ist so nicht ganz richtig, da gibts das früher schon gewohnheitsrechtlich anerkannte und seit der Schuldrechtsreform ins BGB eingearbeitete Rechtsinstitut "culpa in contrahendo":

http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

Dennoch, eine bloße E-Mail mit Interessensbekundung reicht nicht aus um einen Schadenersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung zu kreieren.

am 8. Juni 2009 um 19:57

Da will euch einer abzocken.

Einfach nicht drauf eingehen.

Auf keine E-Mail mehr antworten, einfach links liegen lassen.

Der Typ beruhigt sich schon wieder.

Angst mußt du da keine haben. Keine Zusage = kein Anrecht.

Und da wir hier nicht aufm Markt von Istanbul sind, sondern in Deutschland schon gleich 3x nicht :-))

am 8. Juni 2009 um 20:03

Alles richtig so.

ich finde allerdings die völlig unqualifizierte Anspielung auf Istanbul meht als überflüssig.....

am 8. Juni 2009 um 20:18

Zitat:

Original geschrieben von TDI_4motion

Zitat:

Original geschrieben von Nyxo

Solange Du keinen Vertrag mit ihm geschlossen hast, bist Du in keinem Schuldverhältnis auf das die Normen des BGB zutreffen.

Das ist so nicht ganz richtig, da gibts das früher schon gewohnheitsrechtlich anerkannte und seit der Schuldrechtsreform ins BGB eingearbeitete Rechtsinstitut "culpa in contrahendo":

http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

Dennoch, eine bloße E-Mail mit Interessensbekundung reicht nicht aus um einen Schadenersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung zu kreieren.

Ja, das schrieb ich doch im Folgsatz....

NEIN

am 8. Juni 2009 um 20:25

Vor allem beim Fazit geb ich Dir zu 100% recht:

LMAA ist die einzig richtige Antwort auf so dreiste Abzocker - und ich wette alles dass der TE nie wieder was von dem komischen "Händler" hören wird... Einfach aussitzen, gar net aufregen und die Sache ist gegessen.

am 8. Juni 2009 um 21:30

zu mal emails nicht nachweislich versendet werden können und vor gericht nicht als kontaktaufnahme oder beweismittel ziehen....

am 8. Juni 2009 um 21:38

gibmal seine mail addy :D :D

Hallo,

genau das selbe ist einer Freundin auch passiert.Er wollte auch Schadensersatz haben und hat jemanden beauftragt der das Auto angeblich mit dem Hänger holen wollte.Er hat noch einpaar mal Telefon Terror getrieben und hat mit dem Anwalt gedroht wollte 1000€ haben weil er angeblich das Auto schon verkauft hat und etz einen Schaden hat.Sie hat dann nur gesagt er solle seinen Anwalt eischalten und es nie mehr was gekommen.Also einfach den Typen vergessen passiert nichts.

Zitat:

Original geschrieben von Alex_Variant

Und da wir hier nicht aufm Markt von Istanbul sind, sondern in Deutschland schon gleich 3x nicht :-))

Was ist daran unqualifiziert..........???

GVV-fite

Zitat:

Original geschrieben von Xslkx

Sie hat dann nur gesagt er solle seinen Anwalt eischalten und es nie mehr was gekommen.

Wäre aber doch eine gute Marktlücke für Katja Günther, Matthias Brandes und Co.

schreib ihm eine mail, daß er andere mit seinen drohungen langweilen soll und fertig.

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