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Schadensregulierung Vollkasko Restwert

Themenstarteram 29. Mai 2006 um 17:38

Guten Abend allerseits.

(Anmerkung: Es handelt sich hier natürlich um einen fiktiven Fall. Nicht das noch jemand Ärger wegen nicht berechtigter Rechtsberatung bekommt ;-D). Also angenommen:

Sachlage: PKW Totalschaden, Schuldfrage steht aus. Diese läuft vermutlich auf 75:25 oder 50:50 heraus (zu meinen Gunsten im 75% Fall).

Meine Versicherung hat sofort nach Bekanntwerden des Schadens einen Gutachter entsand. Dieser bezifferte den Restwert anhand einer Online-Autobörse auf 9500 €. Ich weiss von einem BGH Urteil aus 2005, das man einen Wagen gegenüber der gegnerischen Haftpflicht nicht zu den Konditionen der Onlinebörse abwickeln muss.

Frage: Wie sieht das aber gegenüber der eigenen Vollkasko aus? Kann ich den Wagen zum evtl. geringen Restwert als im "Versicherungsgutachten" regional z.B. beim Händler in Zahlung geben? Oder muss ich mich auf diese Versicherungseigenen Börsen einlassen und für 9500 € verkaufen?

Danke für evtl. Hilfe

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15 Antworten
am 29. Mai 2006 um 17:46

Hi,

da im Kaskofall der Versicherer die Gutachtenoberhand hat, wirst du dich auf den ermittelten Restwert einlassen müssen.

Verkaufst du für weniger, hast du weniger als den tatsächlich ermittelten Wiederbeschaffungswert am Ende auf der Hand.

Dein Eigentum verbleibt dein Fahrzeug selbstverständlich und du kannst veräußern wie du willst - jedoch musst du dann einfach schaun, dass du ja von der Versicherung dseswegen nicht mehr Geld bekommst wenn du für weniger veräußerst - das ist dann dein Verlust.

Grüße

Schreddi

am 29. Mai 2006 um 18:04

Achtung: wenn Du die Kasko in Anspruch nimmst mußt Du unbedingt die andere Versicherung von der Zahlung in Kenntnis setzen. Und Du mußt auch Deinen Kaskoversicherer informieren, wenn der gegnerische Haftpflcihtversicherer schon was gezahlt hat. Ansonsten kannst Du Dir schnell Ärger wegen der Doppelabrechnung einhandeln.

Bezügl. des Restwertes hat Schreddi das Wesentliche bereits gesagt.

Themenstarteram 29. Mai 2006 um 18:06

Erstmal Danke für die Antwort. So etwas habe ich mir schon fast Gedacht, mag das aber irgendwie nicht so Recht wahr haben.

Wie kann ein Gutachter mein Eigentum in einer Restwertbörse zum Verkauf anbieten? Der Restwert ist ja letztlich ein Höchstgebot. Mal vom Datenschutzaspekt ganz zu schweigen.

Zum zweiten, warum sollte etwas, was man gegenüber einem Schädiger (=Haftpflichtschaden) geltend machen kann (= Wagen regional günstiger verkaufen lt. BGH), nicht auch bei der eigenen Vollkasko gehen?

Oder liege ich da echt so falsch?

am 29. Mai 2006 um 18:14

Zitat:

Original geschrieben von namenlos

Zum zweiten, warum sollte etwas, was man gegenüber einem Schädiger (=Haftpflichtschaden) geltend machen kann (= Wagen regional günstiger verkaufen lt. BGH), nicht auch bei der eigenen Vollkasko gehen?

Ganz einfach: es sind unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.

Als Geschädigter im Haftpflichtschadenfall resultiert Dein Anspruch aus § 823 BGB: sinngemäß: "wer anderen einen Schaden zufügt ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet".

Gegenüber Deiner kasko hast Du keinen Anspruch aus dem BGB, sondern aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Das ist der entscheidende Unterschied.

Bezüglich Datenschutz: es werden nur die "allgemeinen" Fahrzeugdaten bekanntgegeben, keine Halterdaten und kein kennzeichen.

Themenstarteram 29. Mai 2006 um 18:18

Naja, dann Danke für die Hilfe :-(

am 29. Mai 2006 um 18:21

gern geschehen.

Ergänzend:

Sofern Du eine RS-Versicherung hast, so würde ich Dir unbedingt den Einsatz eines kompeten RA an das Herz legen wollen.

Im VK-Bereich ist die Restwertbestimmung so zu akzeptieren,

in Haftpflichtrecht jedoch nicht.

Es ist insgesamt ein sehr kompliziertes Rechenspiel

dessen Ergebnis zu dem von der erzielten Quote KH abhängt.

Was für den Fall von Bedeutung ist, wenn man den Wagen wieder aufbauen will.

Re: Schadensregulierung Vollkasko Restwert

 

Zitat:

Original geschrieben von namenlos

Guten Abend allerseits.

(Sachlage: PKW Totalschaden, Schuldfrage steht aus. Diese läuft vermutlich auf 75:25 oder 50:50 heraus (zu meinen Gunsten im 75% Fall).

 

 

Hi Namenlos,

solange die Schuldfrage bzw. die Haftungsverteilung nicht geklärt ist,sollte die Sache wie ein Haftpflichtschaden abgewickelt werden.Wichtig ist für Dich, dass Du nicht unter die 50% Quote einer Mithaftung kommst.

Jetzt sind wir bereits bei der Variante der sogenannten Quotelung des Schadens.

Quotenvorrecht auch Differenztherie genannt:

Bei Unfällen mit eigenem Mithaftungsanteil,kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird:

Die sogenannte Abrechnung nach Quotenvorrecht.

Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) voll ersetzt.

Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten ,Rechtsanwaltkosten,ersetzt voll die gegnerische Haftpflichtversicherung, soweit der Gesamtbetrag den Betrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen müsste.

Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten fallen allerdings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen. Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge wird hier anwaltliche Beratung empfohlen.

Tu das sonst verschenkst Du Geld!

 

Da in diesem Versicherungsforum sofort wieder mehrere Besserwisser auf mich einhacken, sage ich nur soviel, dass Du mit einem Verkehrsrechtsanwalt den Schaden so abwickeln kannst.

Du bist da nahezu so gestellt wie im reinen Haftpflichtfall.

Wirst Du von der eigenen Kaskoversicherung noch höher gestuft,muß das die gegnerische Haftpflicht auch noch zahlen.

Der Sachverständige welcher Dein Fahrzeug ohne Dein Einverständnis in die Restwertbörse gestellt hat ist zu belangen.

Das es sich hier um keinen reinen Kaskoschaden handelt,ist weder die Restwertbörse ,noch der weisungsgebundene Versicherungssachverständige maßgeblich.

MfG

unabhängiger SV

Eine Bitte an alle Besserwisser:

Kapiert endlich dass Captain HUK kurz vor der päpstlichen Selig- und Heiligsprechung steht, ohnehin ist er schon die höchste irdische rechtsprechende Instanz mit vererbter juristischer Laienbegabung, wann löst sich der BGH endlich auf?

.........schreibt einer der sich den "vollen Genuss" dieser Texte längst abgewöhnt hat.

G Ä Ä Ä ..............H............N

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

 

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Eine Bitte an alle Besserwisser:Kapiert endlich dass Captain HUK kurz vor der päpstlichen Selig- und Heiligsprechung steht, ohnehin ist er schon die höchste irdische rechtsprechende Instanz mit vererbter juristischer Laienbegabung, wann löst sich der BGH endlich auf?

 

 

Jaaaaaa,

genau so habe ich das erwartet! Aber woher hast Du all die richigen Informationen her?

Themenstarteram 30. Mai 2006 um 8:12

So habe mich schlau gemacht. Das mit dem Quotenvorrecht ist eine feine Sache.

Kurz was anderes: Führt doch evtl. Privatkriege mit PN aus und hier nicht im Thread. Damit ist keinem geholfen. Also Flamer raus.

Aus der Erläuterung vom Captain ergeben sich nun folgende Fragen:

Zitat:

Das es sich hier um keinen reinen Kaskoschaden handelt,ist weder die Restwertbörse ,noch der weisungsgebundene Versicherungssachverständige maßgeblich.

Sondern kann ich einen eigenen beauftragen?

Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich mir die Reparaturkosten auszahlen lassen? Wenn ja, kann der Wagen dann im Anschluss verkauft werden zum Restwert?

Zitat:

Der Sachverständige welcher Dein Fahrzeug ohne Dein Einverständnis in die Restwertbörse gestellt hat ist zu belangen.

Würd ich gerne machen. Wegen was?

am 30. Mai 2006 um 11:19

Zitat:

Original geschrieben von namenlos

So habe mich schlau gemacht. Das mit dem Quotenvorrecht ist eine feine Sache.

Kurz was anderes: Führt doch evtl. Privatkriege mit PN aus und hier nicht im Thread. Damit ist keinem geholfen. Also Flamer raus.

Aus der Erläuterung vom Captain ergeben sich nun folgende Fragen:

 

Sondern kann ich einen eigenen beauftragen?

Besonders das Fazit solltest du dir durchlesen.

Zitat:

Original geschrieben von namenlos

Würd ich gerne machen. Wegen was?

Schau mal, vielleicht hilft dir das weiter.

Themenstarteram 13. Juli 2006 um 10:38

Hallo,

ich hol das alte Ding nochmal hoch weil:

Ausgangslage ist, dass die eigene Versicherung ohne Quotenvorrecht die Reparaturkosten abzügl. Restwert erstattet.

Wie sieht es beim Quotenvorrecht aus? Werden die ganzen Rep-Kosten erstattet oder nur die Differenz und den Rest holt man sich dann von der gegnerischen Versicherung?

Wäre doch imho Blödsinn...

Kaskoversicherung Quotenvorrecht

 

Hi,

nach meiner Meinung, hat Deine Vollkaskoversicherung evtl. erkannt, dass Du die überwiegende Schuld hast u. reguliert.

Sag doch welche Quote an Schuld Dich trifft, dann kann man die Überlegung treffen wie anders aber auch ordentlich abgerechnet werden kann. Es geht hier auch u. a. um Deinen Schadenfreiheitsrabatt den evtl. die gegnerischer Haftpflicht übernehmen muss.

Also mache Dich noch etwas schlauer.Stimmen denn die Reparaturkosten und die Fahrzeugwerte, Wiederbeschaffungswert /Restwert überein?

MfG

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