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Scheinwerfer Unterkante bzw. Lichtaustrittskante

VW Golf 2 (19E)
Themenstarteram 19. Dezember 2009 um 7:54

morgen

also da ich nur einen thread dazu gefunden habe und da alle geschrieben haben das irh tüv prüfer wohl so 2-3cm unter 50cm ohne probleme einträgt wollte ich mal hier nachfragen...

ich war mit meinem ex-90ps beim tüv wegen motor eintragung und co....

es lief alles ganz gut (plastikabdeckung fürn plus pol wurd bemängelt -_-). auf jeden fall kam er irgendwann auf die tiefe zu sprechen.. holte sofort sein "normkästchen" was schon 1 cm tiefer ist wie er meint. auf jeden fall hatter das ding durchgeschoben ohne probleme, der kasten war vielleicht 6-7cm aber ich hab an der tiefsten stelle 9cm..

auf jeden fall hat er vorne die scheinwerfer unterkante gemessen.. 46.5cm

ich bin mit 195x45 R15 (original bbs) hingefahren und er meinte das geht auf keinen fall bla bla und dann hatter mir halt vorgeschlagen die oríginal reifen bzw 195x50 R15 draufzumachen... wollte jetz nich grade 4 neue pellen kaufen weil meine erst 2000km gesehen haben

habe ihm dann den alten brief vom gti (in dem das fahrwerk vorher verbaut und eingetragen! wurde) gezeigt und da war das fahrwerk mit 185x60 R14 zugelassen... ich also sofort inne halle meine alten winterreifen draufgeschraubt und siehe da .. immer noch 46.5cm scheinwerferunterkante. wobei ich das eigentlich nich verstehe durch den 60er querschnitt müsste er doch wenigstens shconmal ein stückchen höher kommen oder nicht?

die frage ist was mach ich jetzt? soll ich jetz erstmal mit der bereifung (185x60 R14 wie eingetragen) nochmal so zum tüv fahren? ich habe nur das gefühl das bringt nichts bei dem kerl auch wenn ich die eingetragene größe fahre... er hat gesagt tiefer als 49.5 geht er nicht -_-

soll ichs beim tüv im nachbarort probieren? oder soll ich vom kollegen günstig nen anderes fahrwerk verbauen

ich habe übrigens ein weitec tx ultra 40/40 (mit gti lippe habe ich knappe 5cm überm boden, zum tüv fahre ich ohne :)

ich hoffe ihr könnt mir helfen

Beste Antwort im Thema

Hier mal eine Zusammenfassung aus einer vergangenen Diskussion. Hier wurde dann auch bei der GTÜ angefragt und geantwortet:

}}}>

Da es in unserer Runde auch schon öfter besprochen wurde möchte ich hier mal etwas interessantes aus einem anderem Forum kundtun.

Dort lief eine Diskussion mit Hin und Her, wo sich nun die besagte Spiegelkante im Schweinwerfer befindet. Einige sind ja der Meinung, dass sich diese Kante in der Mitte des SW befinden würde.

Im Anhang noch zwei Bilder dazu. Das erste ist der SW mit den Linien. Danach das offizielle amtliche, einmal als pdf und einmal als jpg.

Hier die Anfrage:

Guten Tag Herr xxxxx

Als Moderator des Forums von http://www.golfcabrio.de wende ich mich mit einer rechtlichen Problematik an Sie ...

Letzten Sommer hatte ich schon mal eine Anfrage zur AHKs die sie mir sehr kompetent beantwortet haben

Jetzt geht es mir mal um den obigen §

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

STVZO

Dort steht :

§50 Abs. 3

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen

Inkrafttreten des Absatzes 3 :

§ 50 StVZO für EZ >01.01.1988 (steht in §72 )

Gleiches gilt für Motorräder.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ich habe nun ein Problem mit der Definition "Spiegelkante"

Ich habe im Anhang mal ein Bild von einem Scheinwerfer eines Golf1 Cabriolets .

 

 

Bei einem serienmäßigen G1c der letzten Baujahre liegt die schwarze Linie häufig schon nur etwa 50-52cm über der Fahrbahn.

Nach dem Einbau eines Fahrwerks mit 40mm Tieferlegung , was ja häufig auch eingetragen wird , ist man mit der schwarzen Linie schon aus dem zulässigem Bereich raus und es gibt auch Polizisten die dies bemängeln .

Mit einem Gewindefahrwerk , welches auch ein Gutachten mit zulässigem Bereich hat verlässt man diese 50 cm dann jedoch auch völlig .... lt. Gutachten des Fahrwerks ist alles i.O. und wird von den TÜV-Prüfern auch eingetragen, einige Fahrer haben aber anschließend Probleme mit der Polizei . Sind die Gutachten der Fahrwerke wertlos ????

Oder gilt gar nicht die schwarze sondern eine andere Linie ???

Wo finde ich da eine genaue gesetzliche Definition ????

Momentan fühlen sich viele Fahre verunsichert, da wir nirgends eine genaue Richtlinie dazu finden ...

Desweiteren stört mich der Stichtag .... dort steht EZ 1.1.88 .... d.h ein Cabrio mit EZ 31.12.87 darf so weit runter wie es beliebt (Scheinwerfer) und ein baugleiches mit EZ 2.1.88 darf das nichtmehr ???

Können Sie uns da weiterhelfen ???

 

Mit freundlichen Grüßen

xxxxx

 

================================================== =================

und hier die Antwort vom GTÜ:

Guten Tag Herr xxxx

das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen (jetzt BMVBS) hat zu Ihrer Frage 2003 eine komplette Stellungnahme erarbeitet (inkl. Zeichnung!).

Die von Ihnen aufgezeichnete schwarze Linie zeigt die Hell/Dukelgrenze. Die Linie, die die Spiegelkante definiert, ist die blaue Linie.

Das Verkehrsministerium sagt folgendes zu diesem Thema:

Die Höhenangaben im § 50 Abs. 3 Satz 2 StVZO sind Grenzwerte, die nicht unter- bzw.

überschritten werden dürfen. Bekannte Fertigungsstreuungen sind derart zu berücksichtigen, dass auch bei der ungünstigsten Kombination aller relevanten Bauteile das z. B. niedrigste Maß von 500 mm nicht unterschritten wird. Gemäß der nationalen Forderung gilt das Maß bis zur Spiegelkante; bei einer Zulassung nach EU-Recht (76/756/EWG iVm ECE R 4 ist der untere Rand des Scheinwerfers die Bezugskante.

Die Abweichungen in der Definition des Grenzwertes müssen bei der Messung berücksichtigt werden.

Ebenfalls müssen bei der Messung Messwert-Abweichnugen berücksichtigt werden. Hierfür kann die Richtlinie für zulässige Messwert-Abweichungen bei Fahrzeug-Prüfungen, BMV/StV 13136.23.00-02 vom 19.4.1984., VkBI S 182, herangezogen werden.

In der RiLi wird ausgeführt: Sind Messgeräte- und Messverfahrensfehler bekannt, so darf der Grenzwert höchstens um diese Fehler über- oder unterschritten werden. In allen anderen Fällen darf der Messwert den Grenzwert nicht über- bzw. unterschreiten.

Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel und die Anlage dienen:

Bezogen auf eine Grenzwertbetrachtung für Scheinwerfer nach § 50 Abs. 3 StVZO, darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unterhalb 500 mm liegen. Betrüge bei der Begutachtung für die Betriebserlaubnis gemäß § 20 StVZO der niedrigste Punkt der Spiegelkante des Scheinwerfers z.B. 520 mm, wäre eine Tieferlegung z.B mit Fahrwerksfedern I von 40 mm unzulässig.

Bei der Durchführung der Messung können Messwertfehler entstehen. Im "Toleranzenkatalog"

sind maximale Messwertfehler für diverse Fahrzeugmaße angegeben. Für die Messung von Leuchten sind verschiedene Toleranzangaben vorgegeben, jedoch gibt es keine Angabe einer Messfehlertoleranz für das untere infrage stehende Mindestmaß. Häufig wird die Toleranzangabe unter 1.14.3 des Toleranzenkatalog herangezogen. Da aber ein Mindestmaß des niedrigsten Punktes der leuchtenden Fläche für Scheinwerfer nicht vorgesehen ist, kann die Toleranzangabe nicht direkt übernommen werden. Daher müssen entsprechend der Richtlinie bekannte Messgeräte- und Messverfahrensfehler addiert werden.

Eine größere Toleranz für PKW als ± 50 mm, bezogen auf die Bedingungen nach 1.1.3, ist aber nicht akzeptabel.

Zur Verdeutlichung weise ich zum Schluss darauf hin, die angegebene Toleranz bedeutet nicht, dass der Grenzwert von 500 mm der Verordnung um 50 mm unterschritten werden darf. Die Toleranz ist lediglich eine Messfehlertoleranz.

Zusammenfassung: hat das Fahrzeug eine EZ nach dem 01.01.1988 müssen diese Maße eingehalten werden. Wenn sich das Fahrwerk nach ein paar Monaten/Jahren gesetzt hat und die 500 mm nicht mehr eingehalten werden, entspricht das Fahrzeug nicht mehr den Vorgaben der StVZO und ist bei der Hauptuntersuchung mit EM zu bewerten.

Es ist bekannt, dass z.B. für den Opel Tigra Tieferlegungsfedern mit Teilegutachten vertrieben wurden, bei denen das Fahrzeug sofort unter den 500 mm lag. Die Lichtaustrittshöhe liegt im Serienzustand schon bei etwas über 500 mm. Dies ist jedoch in der Brache bekannt und wird auch mit "Erheblichen Mängel" eingestuft.

Bei Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 01.01.1988 stimmt es tatsächlich, dass es bis 11/1984 keine Angaben zur minimalen Anbringungshöhe gab. Seit 1951 galt eine maximale Anbringungshöhe von Scheinwerfern von 1 Meter bei PKWs. Damals dachte niemand daran, die Straße in Grashöhe auszuleuchten. Ab 11/1984 stand im §50 StVZO eine Mindesthöhe von 500 mm mit Bezug auf die EG-Richtlinie. Dies bedeutet, dass für Fahrzeuge mit einer EZ vor 11/1984 theoretisch keine Mindestanbauhöhe gab; praktisch durch den § 30 StVZO (Gefährdung) doch eine Beschränkung im Ermessen der Erteilung der Betriebserlaubnis existierte.

......

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Ich habe zu dem Thema eine gespaltene Meinung. Anscheinend machen das die Prüfer wie sie wollen. Wenn ich bedenke das ich mit meinem Golf dazumal überhaupt keine Probleme mit dem Eintragen hatte mit meinem 60/40er Fahrwerk und ich war weit unter diesem Maß. Andererseits frage ich mich dabei sowieso, wo die rechtlige Grundlage für dieses Maß überhaupt liegt. Wenn ich mir einen Porsche anschaue oder einen tiefergelegten Corrado, die kommen beim originalen bzw kleinsten Fahrwerk schon unter diese Grenze von daher sehe ich das ganze als ein wenig lächerlich an.

Oder noch lächerlicher ist folgendes:

Bei unseren einser Cabrios ist die Lichtaustrittskannte ab Werk bei knapp über 50 cm. Egal welche Tieferlegung und du bist drunter, so auch in meinem Fall. Der Witz an der Sache ist halt dass das Cabrio ja auch weit vor 89 (oder ab wann gilt das Gesetz?) gebaut wurde, und bei denen gilt der Gesetzestext ja nicht, nur für die nach 89... so wie meiner^^

Die einen dürfen also das Fzg runter schrauben wie sie wollen, und die andere hälfte darf das nicht, bei GLEICHEM FAHRZEUG!! :rolleyes::rolleyes::rolleyes:

Dennoch hab ichs eingetragen bekommen, dank nem netten Tüver.

ABER: Die Eintragung ist im Prinzip wertlos, wenn die Grünen mal nachmessen. Denn unter 50 cm bleibt einfach unter 50 cm.

mfg

 

EDIT: @TE: Pump deine Reifen ordentlich auf. Für längerfristige Änderungen wären, zb Angeleyes geeignet, da da die Lichtaustrittskannte ca 1,5cm bringt. Aber am besten du schnappst dir fürs erste nen anderen Prüfer.

Hier mal eine Zusammenfassung aus einer vergangenen Diskussion. Hier wurde dann auch bei der GTÜ angefragt und geantwortet:

}}}>

Da es in unserer Runde auch schon öfter besprochen wurde möchte ich hier mal etwas interessantes aus einem anderem Forum kundtun.

Dort lief eine Diskussion mit Hin und Her, wo sich nun die besagte Spiegelkante im Schweinwerfer befindet. Einige sind ja der Meinung, dass sich diese Kante in der Mitte des SW befinden würde.

Im Anhang noch zwei Bilder dazu. Das erste ist der SW mit den Linien. Danach das offizielle amtliche, einmal als pdf und einmal als jpg.

Hier die Anfrage:

Guten Tag Herr xxxxx

Als Moderator des Forums von http://www.golfcabrio.de wende ich mich mit einer rechtlichen Problematik an Sie ...

Letzten Sommer hatte ich schon mal eine Anfrage zur AHKs die sie mir sehr kompetent beantwortet haben

Jetzt geht es mir mal um den obigen §

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STVZO

Dort steht :

§50 Abs. 3

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen

Inkrafttreten des Absatzes 3 :

§ 50 StVZO für EZ >01.01.1988 (steht in §72 )

Gleiches gilt für Motorräder.

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Ich habe nun ein Problem mit der Definition "Spiegelkante"

Ich habe im Anhang mal ein Bild von einem Scheinwerfer eines Golf1 Cabriolets .

 

 

Bei einem serienmäßigen G1c der letzten Baujahre liegt die schwarze Linie häufig schon nur etwa 50-52cm über der Fahrbahn.

Nach dem Einbau eines Fahrwerks mit 40mm Tieferlegung , was ja häufig auch eingetragen wird , ist man mit der schwarzen Linie schon aus dem zulässigem Bereich raus und es gibt auch Polizisten die dies bemängeln .

Mit einem Gewindefahrwerk , welches auch ein Gutachten mit zulässigem Bereich hat verlässt man diese 50 cm dann jedoch auch völlig .... lt. Gutachten des Fahrwerks ist alles i.O. und wird von den TÜV-Prüfern auch eingetragen, einige Fahrer haben aber anschließend Probleme mit der Polizei . Sind die Gutachten der Fahrwerke wertlos ????

Oder gilt gar nicht die schwarze sondern eine andere Linie ???

Wo finde ich da eine genaue gesetzliche Definition ????

Momentan fühlen sich viele Fahre verunsichert, da wir nirgends eine genaue Richtlinie dazu finden ...

Desweiteren stört mich der Stichtag .... dort steht EZ 1.1.88 .... d.h ein Cabrio mit EZ 31.12.87 darf so weit runter wie es beliebt (Scheinwerfer) und ein baugleiches mit EZ 2.1.88 darf das nichtmehr ???

Können Sie uns da weiterhelfen ???

 

Mit freundlichen Grüßen

xxxxx

 

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und hier die Antwort vom GTÜ:

Guten Tag Herr xxxx

das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen (jetzt BMVBS) hat zu Ihrer Frage 2003 eine komplette Stellungnahme erarbeitet (inkl. Zeichnung!).

Die von Ihnen aufgezeichnete schwarze Linie zeigt die Hell/Dukelgrenze. Die Linie, die die Spiegelkante definiert, ist die blaue Linie.

Das Verkehrsministerium sagt folgendes zu diesem Thema:

Die Höhenangaben im § 50 Abs. 3 Satz 2 StVZO sind Grenzwerte, die nicht unter- bzw.

überschritten werden dürfen. Bekannte Fertigungsstreuungen sind derart zu berücksichtigen, dass auch bei der ungünstigsten Kombination aller relevanten Bauteile das z. B. niedrigste Maß von 500 mm nicht unterschritten wird. Gemäß der nationalen Forderung gilt das Maß bis zur Spiegelkante; bei einer Zulassung nach EU-Recht (76/756/EWG iVm ECE R 4 ist der untere Rand des Scheinwerfers die Bezugskante.

Die Abweichungen in der Definition des Grenzwertes müssen bei der Messung berücksichtigt werden.

Ebenfalls müssen bei der Messung Messwert-Abweichnugen berücksichtigt werden. Hierfür kann die Richtlinie für zulässige Messwert-Abweichungen bei Fahrzeug-Prüfungen, BMV/StV 13136.23.00-02 vom 19.4.1984., VkBI S 182, herangezogen werden.

In der RiLi wird ausgeführt: Sind Messgeräte- und Messverfahrensfehler bekannt, so darf der Grenzwert höchstens um diese Fehler über- oder unterschritten werden. In allen anderen Fällen darf der Messwert den Grenzwert nicht über- bzw. unterschreiten.

Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel und die Anlage dienen:

Bezogen auf eine Grenzwertbetrachtung für Scheinwerfer nach § 50 Abs. 3 StVZO, darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unterhalb 500 mm liegen. Betrüge bei der Begutachtung für die Betriebserlaubnis gemäß § 20 StVZO der niedrigste Punkt der Spiegelkante des Scheinwerfers z.B. 520 mm, wäre eine Tieferlegung z.B mit Fahrwerksfedern I von 40 mm unzulässig.

Bei der Durchführung der Messung können Messwertfehler entstehen. Im "Toleranzenkatalog"

sind maximale Messwertfehler für diverse Fahrzeugmaße angegeben. Für die Messung von Leuchten sind verschiedene Toleranzangaben vorgegeben, jedoch gibt es keine Angabe einer Messfehlertoleranz für das untere infrage stehende Mindestmaß. Häufig wird die Toleranzangabe unter 1.14.3 des Toleranzenkatalog herangezogen. Da aber ein Mindestmaß des niedrigsten Punktes der leuchtenden Fläche für Scheinwerfer nicht vorgesehen ist, kann die Toleranzangabe nicht direkt übernommen werden. Daher müssen entsprechend der Richtlinie bekannte Messgeräte- und Messverfahrensfehler addiert werden.

Eine größere Toleranz für PKW als ± 50 mm, bezogen auf die Bedingungen nach 1.1.3, ist aber nicht akzeptabel.

Zur Verdeutlichung weise ich zum Schluss darauf hin, die angegebene Toleranz bedeutet nicht, dass der Grenzwert von 500 mm der Verordnung um 50 mm unterschritten werden darf. Die Toleranz ist lediglich eine Messfehlertoleranz.

Zusammenfassung: hat das Fahrzeug eine EZ nach dem 01.01.1988 müssen diese Maße eingehalten werden. Wenn sich das Fahrwerk nach ein paar Monaten/Jahren gesetzt hat und die 500 mm nicht mehr eingehalten werden, entspricht das Fahrzeug nicht mehr den Vorgaben der StVZO und ist bei der Hauptuntersuchung mit EM zu bewerten.

Es ist bekannt, dass z.B. für den Opel Tigra Tieferlegungsfedern mit Teilegutachten vertrieben wurden, bei denen das Fahrzeug sofort unter den 500 mm lag. Die Lichtaustrittshöhe liegt im Serienzustand schon bei etwas über 500 mm. Dies ist jedoch in der Brache bekannt und wird auch mit "Erheblichen Mängel" eingestuft.

Bei Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 01.01.1988 stimmt es tatsächlich, dass es bis 11/1984 keine Angaben zur minimalen Anbringungshöhe gab. Seit 1951 galt eine maximale Anbringungshöhe von Scheinwerfern von 1 Meter bei PKWs. Damals dachte niemand daran, die Straße in Grashöhe auszuleuchten. Ab 11/1984 stand im §50 StVZO eine Mindesthöhe von 500 mm mit Bezug auf die EG-Richtlinie. Dies bedeutet, dass für Fahrzeuge mit einer EZ vor 11/1984 theoretisch keine Mindestanbauhöhe gab; praktisch durch den § 30 StVZO (Gefährdung) doch eine Beschränkung im Ermessen der Erteilung der Betriebserlaubnis existierte.

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Hallo,

wir haben das gleiche Thema mit einem 86er Caddy 14D.

Kurze Ergänzung zu den Ausführungen vom GTÜ zu diesem Thema. Ich habe die Gesetzestexte entsprechend einmal herausgesucht. Die Regelung gilt klar erst für Fzg'e mit EZ nach 1.1.88.

 

Gruß Volker

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