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SChnee - Driften - Ärger??!!

BMW 3er E36
Themenstarteram 6. Februar 2005 um 22:09

Hi, bei uns hats vorhin n bissl geschneit, grad so, dass man gut driften kann! Bin dann auch gleich auf nen A**i Parkplatz hier um die Ecke gefahren und hab n bissl die RallyeSau rausgelassen! ;) ;)

Hab dann aufgehört als einige Autofahrer Lichthupe gegeben haben, die auf der Straße vorbei gefahren sind...

Jatzt meine Frage, ist das irgendwie verboten oder so?? Ich mein solange da keine anderen Autos sind und ich es net auf der Straße mach... Also weiß jemand was? Nicht dass mal die Grünen vorbei fahren und man des garnet darf...

Cya

Fabmaszter

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21 Antworten
am 6. Februar 2005 um 22:16

Warum solltest da nicht "Üben dürfen,wie sich dein Wagen unter Winterbedingungen verhält"

Glaube kaum das die Grün/Weißen da was zu sagen werden.

Vielleicht waren die nur neidisch ,das du Spass hattest,hattest du doch ,oder?

am 6. Februar 2005 um 22:21

Re: SChnee - Driften - Ärger??!!

 

Zitat:

Original geschrieben von Fabmaszter

Hi, bei uns hats vorhin n bissl geschneit, grad so, dass man gut driften kann! Bin dann auch gleich auf nen A**i Parkplatz hier um die Ecke gefahren und hab n bissl die RallyeSau rausgelassen! ;) ;)

Hab dann aufgehört als einige Autofahrer Lichthupe gegeben haben, die auf der Straße vorbei gefahren sind...

Jatzt meine Frage, ist das irgendwie verboten oder so?? Ich mein solange da keine anderen Autos sind und ich es net auf der Straße mach... Also weiß jemand was? Nicht dass mal die Grünen vorbei fahren und man des garnet darf...

Cya

Fabmaszter

Du hättest warten müssen, bis A**i geschlossen war:D

Auf öffentlichen Straßen ist es verboten. Auf verschneiten Parkplätzen wiederum darfst du üben, allerdings nur wenn dabei niemand gefährdet wird, spricht (wie jekyll66 schon sagte): erst wenn geschlossen ist. Dann wird niemand etwas dazu sagen, nicht mal die Männer in Grün.

Gruß

Danny

Themenstarteram 6. Februar 2005 um 22:29

Alles klar, genau was ich hören wollte!!!

Also der Laden war, um halb 11, natürlich schon zu!! Und es hat auch übelst Spaß gemacht!!

Außerdem find ich es auch ganz nützlich das ab und zu mal zu machen, sonst gerät man viel zu schnell in Panik wenn er mal auf der Straße ausbricht! Hab das grad n paar Minuten vorher bei meiner Freundin mitbekommen, sie ist gefahren das Auto n bisschen gerutscht und schon hat sie geschrien...

Naja, dann hoff ich mal dass der Schnee morgen Abend noch liegt, dann gehts wieder ab zum "Supermarkt"!!

am 6. Februar 2005 um 22:42

Da wird morgen abend wohl nix mehr liegen,da die Parkplätze,bei uns zumindest, immer vom Schnee geräumt werden.

ey leute das geht doch nicht.

ihr müsst es mit dem feinkost albrecht klären, ob ihr auf dem parkplatz fahren dürft. Das gelände gehört albrecht. Die grünen können nix wegen StvO machen da keine öffentliche strasse aber wenn albrecht nicht will ist es hausfriedensbruch. (rein gesetzlich gesehen)

am 6. Februar 2005 um 22:53

Zitat:

Original geschrieben von Alon

ey leute das geht doch nicht.

ihr müsst es mit dem feinkost albrecht klären, ob ihr auf dem parkplatz fahren dürft. Das gelände gehört albrecht. Die grünen können nix wegen StvO machen da keine öffentliche strasse aber wenn albrecht nicht will ist es hausfriedensbruch. (rein gesetzlich gesehen)

Stimmt nicht. Soweit für andere Verkehrsteilnehmer zugänglich, bleibt es öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn es ALrechts gehört oder durch ALbrechts gepachtet ist!

am 6. Februar 2005 um 22:56

Zitat:

Original geschrieben von Alon

ey leute das geht doch nicht.

ihr müsst es mit dem feinkost albrecht klären, ob ihr auf dem parkplatz fahren dürft. Das gelände gehört albrecht. Die grünen können nix wegen StvO machen da keine öffentliche strasse aber wenn albrecht nicht will ist es hausfriedensbruch. (rein gesetzlich gesehen)

völliger blödsinn! sry! es ist aber ein parkplatz, und zudem ein öffentlicher (zeichnet sich so aus, das da jeder Parken darf) und was gilt auf öffentlichen Parkplätzen? RICHTIG! DIE STVO! :D

Viele sichern sich auch noch durch nen Schild ab (Hier gilt die STVO). So, und wenn du da auf dem Parkplatz deine Kreise ziehst, können die Herren in Grün immer noch eingreifen! Rein theoretisch könntest du dich, oder andere (kann ja sein, das ne Oma übern platz läuft;)) damit gefährden, das nennt sich dann bei nem Eingriff Gefahrenabwehr, und druchaus zulässig!

Zitat:

Original geschrieben von Gr33nAcid

völliger blödsinn! sry! es ist aber ein parkplatz, und zudem ein öffentlicher (zeichnet sich so aus, das da jeder Parken darf) und was gilt auf öffentlichen Parkplätzen? RICHTIG! DIE STVO! :D

Viele sichern sich auch noch durch nen Schild ab (Hier gilt die STVO). So, und wenn du da auf dem Parkplatz deine Kreise ziehst, können die Herren in Grün immer noch eingreifen! Rein theoretisch könntest du dich, oder andere (kann ja sein, das ne Oma übern platz läuft;)) damit gefährden, das nennt sich dann bei nem Eingriff Gefahrenabwehr, und druchaus zulässig!

Ach wie gut hab ich es hier im Harz:o Brauch nur auf Torfhaus fahren und hab da mein Spaß:D Und die Grünen sagen da auch nicht;)

Zitat:

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Original geschrieben von Gr33nAcid

 

völliger blödsinn! sry! es ist aber ein parkplatz, und zudem ein öffentlicher (zeichnet sich so aus, das da jeder Parken darf) und was gilt auf öffentlichen Parkplätzen? RICHTIG! DIE STVO!

Viele sichern sich auch noch durch nen Schild ab (Hier gilt die STVO). So, und wenn du da auf dem Parkplatz deine Kreise ziehst, können die Herren in Grün immer noch eingreifen! Rein theoretisch könntest du dich, oder andere (kann ja sein, das ne Oma übern platz läuft) damit gefährden, das nennt sich dann bei nem Eingriff Gefahrenabwehr, und druchaus zulässig!

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es darf nur der dort parken mit kaufabsicht, wenn ich in der nähe wohnen würde, dürfte ich auch nicht dauernd mein auto dort abstellen. für die reinigung, wartung (beleuchtung etc) ist albrecht dafür zuständig, die stadt gibt kein pfennig dafür. es ist kein öffentlicher parkplatz.

ein bsp: wenn ich superreiche nachbarn hätte mit nem riesen parkplatz ohne zaun. glaubt ihr es ist dann ok, wenn ich auf seinem privatgrundstück ohne erlaubnis fahren dürfte. (versteht mich nicht falsch, ich heize auch gerne auf allen möglichen parkplätzen rum, wenns schneit) aber ohne erlaubnis von feinkost albrecht geht da nix glaub ich.

grüße

im zweifelsfall fällt es unter "unsinniges hin- und herfahren" und das ist laut stvo ebenfalls (strafbewehrt) verboten. wenn sie dir dumm wollen, dann können sie auch.

am 7. Februar 2005 um 10:53

Zitat:

Original geschrieben von Alon

es darf nur der dort parken mit kaufabsicht, wenn ich in der nähe wohnen würde, dürfte ich auch nicht dauernd mein auto dort abstellen. für die reinigung, wartung (beleuchtung etc) ist albrecht dafür zuständig, die stadt gibt kein pfennig dafür. es ist kein öffentlicher parkplatz.

ein bsp: wenn ich superreiche nachbarn hätte mit nem riesen parkplatz ohne zaun. glaubt ihr es ist dann ok, wenn ich auf seinem privatgrundstück ohne erlaubnis fahren dürfte. (versteht mich nicht falsch, ich heize auch gerne auf allen möglichen parkplätzen rum, wenns schneit) aber ohne erlaubnis von feinkost albrecht geht da nix glaub ich.

grüße

so, ich leg mal los, viel Spaß, mußte das jahrelang lernen *g* Nicht das ich nicht gern Recht habe, aber bitte sehr:

Öffentlicher Verkehrsraum

Nicht auf allen Verkehrsflächen gilt das öffentliche Straßenverkehrsrecht und damit u. a. auch die Vorschriften der StVO. Nur für den öffentlichen Verkehrsraum können diese Vorschriften ihre Geltung und damit auch ihre staatliche Durchsetzung beanspruchen.

Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen zunächst einmal

- die nach Straßenrecht gewidmeten und damit rechtlich öffentlichen Verkehrsflächen. Die Widmung einer im öffentlichen Eigentum stehenden Verkehrsfläche für den öffentlichen Straßenverkehr erfolgt i.d.R. durch einen Verwaltungsakt, dessen unmittelbare Rechtsfolge der Gemeingebrauch, also das Recht zur tatsächlichen Nutzung, der Allgemeinheit an dieser Verkehrsfläche darstellt. Im Regelfall lässt sich diese öffentlich-rechtliche Festlegung unproblematisch daran ablesen, dass die Verkehrsfläche mit einem Namen versehen wird. Als Rechtsfolge dieser Einordnung einer Verkehrsfläche als rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum gilt dort fortan das Straßenverkehrsrecht uneingeschränkt.

Weit problematischer ist es jedoch, bei einem Privatgelände, das grundsätzlich entweder im privaten oder öffentlichen Eigentum stehen kann. Für diesen Fall hält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) eine Regel vor, wonach öffentlicher Verkehr auch auf nicht gewidmeten Straßen stattfinden kann, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Es liegt eine tatsächliche allgemeine Benutzung dieser Verkehrsfläche vor.

2. Der Verfügungsberechtigte (z. B. Eigentümer oder Besitzer) duldet die Nutzung oder stimmt ihr sogar zu (VwV-StVO zu § 1 unter II.).

Liegen also beide genannten Voraussetzungen kumulativ vor, so handelt es sich bei dieser Verkehrsfläche um tatsächlich- öffentlichen Verkehrsraum.

Beide genannten Voraussetzungen führen aber bei ihrer Prüfung in der täglichen Rechtspraxis immer wieder zu Streitfällen, weil deren Erfüllung nicht immer auf den ersten Blick klar erkennbar ist. So verwundert es nicht, dass gerade zu dieser Streitfrage, ob öffentlicher Verkehrsraum gegeben ist oder nicht, zahlreiche Gerichtsurteile ergangen sind und auch in Zukunft noch ergehen werden. Schließlich hat diese Grundentscheidung eine immense Bedeutung für die Verkehrsteilnehmer. So hängt doch an dieser Vorentscheidung oft die weit reichende Entscheidung über eine Verurteilung als Straftäter (etwa bei einer sog. "Unfallflucht" nach § 142 StGB) oder einen Freispruch, weil es sich "nur" um einen Unfall auf einem Privatgelände ohne Geltung dieses Straftatbestandes, der nur im öffentlichen Verkehrsraum gilt, gehandelt hat.

Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nur für die Fälle zu

verneinen, wenn die Verfügungsberechtigten den Zutritt erkennbar nur denjenigen Personen gestatten wollen, die in engeren persönlichen Beziehungen zu ihnen stehen und zudem den Zutritt effektiv beschränken bzw. kontrollieren.

Da abstrakte Rechtsfragen wie diese nur über praktische Beispiele näher erklärt werden können, seien im folgenden einige Fälle aufgezählt:

- Tankstellengelände sind öffentlich während der Öffnungszeiten und nichtöffentlich, wenn dort erkennbar kein Betrieb stattfindet (Bayerisches Oberstes Landesgericht).

- Der Parkplatz einer Großmarkthalle ist trotz einer von dem Verfügungsberechtigten nur satzungsgemäß gewollten beschränkten Nutzung öffentlich, wenn dennoch eine allgemeine Nutzung stattfindet und diese nicht unterbunden wird (Bayerisches Oberstes Landesgericht).

- Der Parkplatz und die Verbindungsstraße eines Klinikgeländes ist eine öffentliche Verkehrsfläche, weil die Gruppe der Besucher, die diese Flächen mit ihren Fahrzeugen nutzen nicht oder nicht so weit bestimmbar sind, als dass von einem eng begrenzten Benutzerkreis gesprochen werden kann (Hessischer Verwaltungsgerichtshof.

- Ein Vereinsgelände (hier ein Reitverein) ist zumindest dann öffentlich, wenn es während eines Turniers zwar nach Entrichtung eines Eintrittspreises, aber dennoch grundsätzlich für jedermann zugänglich ist (Oberlandesgericht Celle).

Als Fazit aus dieser die Messlatte für einen Ausschluss straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hoch anlegenden

Rechtsprechung sollte ein Nutzer einer Verkehrsfläche im Zweifelsfall immer davon ausgehen, dass er sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bewegt. Schließlich ist ihm an dem entscheidenden örtlichen Punkt des Beginns der Verfügungsgewalt das Recht des Zutritts zu dieser gerade von ihm benutzten Fläche nicht verwehrt worden. In Konsequenz dieser Annahme muss sich der Nutzer auf der anderen Seite darüber im klaren sein, dass auf dieser Verkehrsfläche uneingeschränkt das Straßenverkehrsrecht gilt, also auch sämtliche allgemein geltenden Straf- und Bußgeldvorschriften.

Hallo,

also ich hab noch nie Probleme bekommen, bin zwar schon ein oder zwei mal von der Polizei geben worden aufzupassen aber sonst nichts, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich ist, geht es die Polizei eh nichts an, außer der Besitzer erstattet Anzeige oder irgendwer anderes wegen Lärmbelästigung.

ich will auch wieder schnee

*snief*

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