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SF bleibt gleich bei Fahrzeugwechsel innerhalb eines Versicherungsjahres.

Themenstarteram 21. Januar 2016 um 9:10

Wir haben nun ein neues Astra G Cabrio bei der Allsecur versichert.

Zuvor war dort noch ein altes Auto (Astra F Cab) versichert. Ist nun abgemeldet und steht in der Garage.

Beim alten Auto war der Versicherungsbeginn immer 01.01. und dieses war mit SF 20 (2015) bzw jetzt in diesem Jahr SF 21. Abgemeldet wurde das alte KFZ per 23.12.2015.

Das neue Fahrzeug wurde angemelet am 18.12.2015 mit SF 20.

Wir bekamen die Rechnung für das neue Cabrio und waren erstaunt das die im Jahre 2016 mit SF 20 laufen soll.

Die Antwort auf meine Frage warum es im Jahre 2016 nicht SF 21 sind, lautet wie folgt:

Zitat:

Sehr geehrte Frau ....

herzlichen Dank für Ihre Mitteilung.

Es ist richtig das Sie im Jahr 2016 die SF 21 bekommen. Da Sie aber ein Fahrzeugwechsel vorgenommen haben und dies im Jahr 2015 erhalten Sie im Jahr 2015 die SF 20. Da wir nach einem Versicherungsjahr stufen und nicht nach einem Kalenderjahr bekommen Sie die SF 21 wenn das Versicherungsjahr abgelaufen ist, das ist der 18.12.2016, da erhalten Sie die SF 21.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre AllSecur

 

Ist die eigendlich rechtens und was passiert wenn ich mitten im Jahr nochmal mein Fahrzeug wechsel möchte bzw muss weil das Auto evtl schrott ist . Bleibe ich dann immer und ewig in SF 20 ?

Somit kann ich mir nur noch einmal im Jahr pünklich zum 18.12. ein neues Auto gönnen?!

SF heißt doch eigenlich Schadenfreiheit in Jahren und nicht auf das KFZ bezogen.

Ist doch irgenwie fürn ......!

Gruß Sayde

Beste Antwort im Thema
am 23. Januar 2016 um 12:44

Was soll der Ombudsmann machen?

Die Versicherung hat genau das policiert, was die TE beantragt hat.

Den Fehler hat einzig und allein die TE gemacht, in dem sie bei einer Direktversicherung was beantragt hat, aber keine Ahnung von der Materie hat.

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am 21. Januar 2016 um 9:38

Wer bei einer Direktversicherung sein möchte, sollte auch verstehen, was er unterschreibt.

Was die Allsecur macht, ist vollkommen richtig.

Tja, da hat man Deine Unwissenheit einmal ausgenutzt. Das wäre bei einem Vermittler/Makler nicht passiert. Die meisten Versicherer haben auch andere Regelungen als diese:

Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Kalenderjahr folgt.

Die Allianz hat zwar die gleiche Regelung, aber ein Vermittler hätte Dir sicherlich empfohlen, die Hauptfälligkeit auf den 1.1. zu legen. Dann wäre die bessere SF-Klasse bereits zum 1.1. gekommen.

Wenn Du das Fahrzeug wechselst und behältst die Hauptfälligkeit 18.12. bei, würde bis zum 18.12. auch die SF-Klasse gelten.

am 21. Januar 2016 um 10:12

Die Versicherung hat gar nichts ausgenutzt.

Die hat einfach das policiert, was der Kunde beantragt hat.

Die nehmen keinen Einfluss darauf.

Themenstarteram 21. Januar 2016 um 10:21

Zitat:

Wenn Du das Fahrzeug wechselst und behältst die Hauptfälligkeit 18.12. bei, würde zum 18.12. auch die SF-Klasse gelten.

Alles klar dann ist das Kind in den Brunnen gefallen. Wie dem auch sei mal schauen was ich da noch rausholen kann. Denke aber das es sich erledigt hat und ich damit nun leben muss.

Nette Grüße

Sayde

 

Du kannst zumindest versuchen, jetzt noch die Hauptfälligkeit auf den 1.1. verlegen zu lassen. Aber wahrscheinlich werden die das ablehnen, bzw. erst zum 18.12. mit Wirkung 1.1.2017 durchführen. Das würde ich an Deiner Stelle auf jeden Fall machen.

a) Ombudsmann einschalten

b) § 6 VVG lesen und prüfen, was man an Unterlagen vorliegen hat und der Versicherung Fehler nachzuweisen sind ggf nach § 119 BGB anfechten.

Bei einem halben Jahr, gut, aber nicht bei 13 Tagen! Finde ich Unverhältnismäßig. Da verbrennt man doch eine ganze SF-Klasse.

am 23. Januar 2016 um 12:44

Was soll der Ombudsmann machen?

Die Versicherung hat genau das policiert, was die TE beantragt hat.

Den Fehler hat einzig und allein die TE gemacht, in dem sie bei einer Direktversicherung was beantragt hat, aber keine Ahnung von der Materie hat.

Na ja - alles Kleingedruckte mit einem Umfang von mehr als fünf oder sechs Zeilen ist bereits heute der Rechtswidrigkeit zugänglich. Jedoch wird es kaum bis zur höchtsrichterlichen Entscheidung durchgeboxt.

Gilt für alle Verträge.

Sorry, aber ich hätte hier auch Bein auf Stein geschworen, dass die Versicherung Mist gebaut hat. Mein letzter Fahrzeugwechsel ist schon 10 Jahre her und ich kenne es nur so, dass der Fahrzeugwechsel die SFR nicht berührt. Hat sich da mal was geändert?

Klar ist, wenn man bei einem Neuvertrag vor den 1.1. o. 1.6 datiert, das dies Vorteile haben kann. Aber hier?

am 23. Januar 2016 um 13:31

Der Passus über die Hauptfälligkeit ist vielleicht 5 Zeilen lang.

Mehr nicht.

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 23. Januar 2016 um 14:29:39 Uhr:

Sorry, aber ich hätte hier auch Bein auf Stein geschworen, dass die Versicherung Mist gebaut hat. Mein letzter Fahrzeugwechsel ist schon 10 Jahre her und ich kenne es nur so, dass der Fahrzeugwechsel die SFR nicht berührt. Hat sich da mal was geändert?

Klar ist, wenn man bei einem Neuvertrag vor den 1.1. o. 1.6 datiert, das dies Vorteile haben kann. Aber hier?

Wenn der TE am 25.12.2015 einen Schaden gehabt hätte, wäre dieser Thread nie eröffnet worden!

am 23. Januar 2016 um 14:04

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 23. Januar 2016 um 14:29:39 Uhr:

Sorry, aber ich hätte hier auch Bein auf Stein geschworen, dass die Versicherung Mist gebaut hat. Mein letzter Fahrzeugwechsel ist schon 10 Jahre her und ich kenne es nur so, dass der Fahrzeugwechsel die SFR nicht berührt. Hat sich da mal was geändert?

Klar ist, wenn man bei einem Neuvertrag vor den 1.1. o. 1.6 datiert, das dies Vorteile haben kann. Aber hier?

Der Fahrzeugwechsel hat auch nichts mit dem SFR in diesem Fall zu tun.

Es ist die vom TE beantragte Verlegung der Hauptfälligkeit, die hier entscheidend ist.

Das Ganze dient doch nur zur Verwirrung der VN. Wer denkt denn 1 Jahr später noch dran, wann sein Vertrag begonnen hat. Die Werbung sagt doch dann, Kündigen bis zum 30.11.

Hier wäre jetzt eine Kündigung ab 19.11.2016 zu spät. (ausgenommen SKR)

am 23. Januar 2016 um 14:13

Das Ganze dient dazu eine andere Hauptfälligkeit, als den 1.1. möglich zu machen.

Ist ja bei allen anderen Versicherungen ebenfall der Fall.

Der VN beantragt den Ablauf und damit die Hauptfälligkeit ja selber.

Nicht die Verischerung.

Wer damit überfordert ist, hat bei einer Direktversicherung einfach nichts zu suchen!

 

Soll die Verischerung diese Möglichkeit wieder streichen, weil es "die Werbung" anders vor gibt? *lol*

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