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Sitzerkennungsmatte wieder defekt,Arbeitskosten kein Garantiefall

Hallo

Im Juni diesen Jahres wurde mir die Sitzerkennungsmatte in meiner A Klasse gewechselt.Ich musste damals was dazuzahlen,da die Arbeitsstunden nicht übernommen wurden,die Matte selber wurde von der Garantieversicherung abgedeckt.

Im November war die Matte schon wieder defekt und ich soll schon wieder was dazu zahlen.Das Autohaus (Opel) argumentiert das damit weil die Garantievers. keine Arbeitslohn zahlt.Und auf Garantie würde das nicht gehen?

Das kann doch nicht sein,oder.Die haben damals den Arbeitslohn von mir bekommen,dann müssten die ihn doch jetzt voll übernehmen,oder.

Wäre schön wenn mir jemand was dazu sagen kann.In der Suche hab ich leider nichts konkretes wie in meinen Fall gefunden

MFG Oelpi

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19 Antworten

die bedingungen sollten in deinem versicherungsvertrag aufgeführt sein, brauchst nur nachzulesen

gruss capri

Aber die Werkstatthat doch die Reparatur schon einmal gemacht und von mir oder der Versicherung die arbeit bezahlt bekommen. Also gehört die wiederholte Reparatur doch auch zu den Garantieleistungen.Die Matte selber wurde auf Garantie zurückgenommen,deswegen musste ich extra mit nach Mercedes fahren und den Fehlerspeicher auslesen lassen.

Folgedessen müsste die die Arbeitsleistung doch auch zur Reparatur gehören..???

...hab ich schon verstanden ;) gehört auch dazu; die material/-lohnkosten werden nach km-leistung gestaffelt reguliert, wie z.b. hier ---> http://www.pkw-garantie.de/informationen/ABGNW.pdf

Aber die neuen Arbeitsstunden sind doch auch in der garantie mit drin,oder nicht.Angenommmen das Ding geht in ein halbes Jahr wieder kaputt, dann müsste ich ja nochmal die Arbeitsstunden bezahlen,wenn nur die Matte auf Garabtie gehen würde.

sagte ich doch bereits; die Garantieversicherung übernimmt die Kosten für die Reparatur (Lohnkosten und Material im Rahmen der Bedingungen)

...ob die Sitzerkennungsmatte überhaupt zu den versicherten Teilen gehört ist eine andere Sache, musst du in deinem Vertrag nachschauen...obiges gilt nur für die versicherten Teile

Natürlich muss eine Werkstatt für ihre Arbeit gewährleisten und zwar für Lohn und Teile, egal ob alles oder Teile von einer x-beliebigen Versicherung gedeckt sind. Normalerweise sind Reparaturen bis zu 6 Monaten zu gewährleisten, d.h. falls die gleiche wieder auftritt muss in dieser Zeit nachgebessert werden. 

@Bamberger_1:Genauso sehe ich das auch.Die werkstatt hatt die erste Reparatur ja schon voll bezalt bekommen,teils von mir und teils von der versicherung,wie genau im einzelnen kann ich nicht sagen ,ich gcuk noch nach.Die Sitzmatte ist in der Versicherung auf jeden Fall mit drin.

In der rechnugn steht auch das das Material,sprich die Matte durch die Versicherung übernommen wurde, das stimmt nciht,ich war ha extra wegen der garantie nach Mercedes hin.Also haben die nur die Arbeitsstunden geleistet,und die habe ich oder halt die Versicherung halt mein ersten mal bezahlt,also geht das jetzt auf Garantie

Ich hab jetzt mal genau nachgeuckt

In den Versicherungsbedingung steht: Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschließlich der Lohnkosten nach Arbeitwerten des Herstellers

 

Die Matte ist am 21.7.2008 eingebaut worden.

In der Rechnung steht: Lohnksoten ohne Berechnung

Teile laut Teilegarantie 50% Materialanteil= 59,96€ von mir bezahlt

Matte wieder erneuert; 19.11.2008

Jetzt soll ich die Lohnkosten in Höhe von ca 70 € zshlen.

Und jetzt gerade sehe war das Auto sogar noch in der Garantiezeit .Die Garantie lief am 4.12 erst ab.Das heißt das ich hätte so oder so kein Arbeitslohn bezahlen müsse.Ich habe das autohaus gerade ebend Angerufen,der zuständige Meister ist erst nach den Feiertagen wieder zu sprechen,er ruft mich an.Ich meld mcih auf jeden Fall

Wenn Deine Gebrauchtwagengarantie am 4. Dez abläuft, dann hast du den Wagen am 4. Dez 2007 gekauft. Nichtsbezahlen müsstest Du wenn der erste Schaden vor Ablauf von 6 Mionaten nach auf aufgefallen wäre. Bis dahin hat der Verkäufer die Beweispflicht, dass der Schaden beim Kauf nicht bestand. Diesen Beweis kann man in der Regel nicht antreten, ohne aufwändige Gutachten oder Zeugen. Deshalb wird in diesen ersten 6 Monaten meist ohen Probleme kostenlos repariert. Die bestehende Versicherung übernimmt dann gemäß Bedingungen anteilige Kosten die dem VerKäufer dann di Sache etwas günstiger machen. Wenn der Schaden in der zweiten Hälfte der Gebrauchtwagengaratiezeit eintritt, also 7. - 12. Monat, dann hast du die Beweisspflicht, dass der Scahden schon beim Kauf bestand. Auch du wirst diesen Beweis schuldig bleiben, deshalb deckt dann die Versicherung deinen Aufwand gemäß Versicherungsbedingungen ab. So wie es wohl richtigerweise auch gemacht wurde, denn dein erster Schaden war im 8. Monat nach Kauf. Wenn der Schaden wieder auftritt zieht, muss geprüft werden, ob die Reperatur noch der Werkstattgarantie für die Reparatur unterliegt, was in deinem Fall so ist, dann müßte die Werkstatt nachbessern und zwar kostenlos, denn in dem Fall würde bei Kenntnis des Falls auh die Gebrachtwagenversicherung nichts bezahlen. Und warum jetzt gerade die Lohnkosten übernommen werden solen ist sowieso unklar. Wahrscheinlich sagt die Werkstatt, die Matte kam schadhaft vom Hersteller und holt sich dort 100% Ersatz, aber die Einbaukosten unterliegen genauso der Garatie für Werkstattleistungen. D.h. die Werkstatt mus sich das Geldvon Hersteller der Matte holen, da die Zeit wegen der defekten Matte angefallen ist, oder die Werkstatt bleibt auf den Lohnkosten sitzen.

...schmeiss da jetzt nichts durcheinander bamberger; das mit der Beweislastumkehr gilt nur für die (gesetzliche) Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.

Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

 

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

 

 

@oelpi; in deinem Fall hast du einen Mangel vor der Beweislastumkehr, weil innerhalb der ersten 6 Monate, somit muss der Händler nachbessern

 

 

gruss capri

 

Lieber H. Capri 17,

ich denke ich habe den Sachverhalt einigermassen verständlich für "normale" Leser dargestellt, wer soll wann wofür was zahlen.

Deine abschliessende Feststellung, ist allerdings unrichtig, denn der Erstschaden trat nach der Beweislastumkehr auf den Käufer (Kauf 4. Dez 2007    Schaden 21. Juli 2008) ein. Da der Beweis nicht angetreten wurde, wurde die Versicherung gem. Bedingungen in Anspruch genommen.

 

Um was es jetzt geht ist die Gewährleistung der Reparatur, und dafür gibt es in der Regel 6 Monate, die in diesem Fall noch nicht rum sind.

Zitat:

Original geschrieben von Bamberger_1

 

Um was es jetzt geht ist die Gewährleistung der Reparatur, und dafür gibt es in der Regel 6 Monate, die in diesem Fall noch nicht rum sind.

nichts anderes habe ich gesagt!

meine abschliessende feststellung ist nicht unrichtig, steht so im gesetz :rolleyes: hab lediglich die fakten klargestellt, bitte richtig lesen !

ich seh auch nicht wo was hier unverständlich ist für "normale" leser

 

 

Für bereits erbrachte Reparaturen gibt es keine Beweislastumkehr, sondern nur 6 Monate auf die Werkstattleistung.

Die Beweislastumkehr gibt es nur bei der 12-monatigen Gebrauchtwagen-GWL, wie du selber sagst und die ist bereits eingetreten, wenn der Schaden im Juli 2008 aufgetreten ist und der Wagen im Dezember 2007 vorher gekauft wurde, oder????

Ja, der Wagen wurde am 4 Dezember letzten Jahres gekauft. Wenn ihr euch einig seid könnt ihr mir das mal ebend veständlich erklären;)

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