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Smartphone als Navi benutzen?
Guten Abend,
ich habe erst seit einem Jahr meinen Führerschein, weiß also nicht alles.
#1 Ich habe mir heute eine KFZ Handy Halterung bestellt, um das Smartphone als Navi zu nutzen. Die Lieferzeit dauert ein wenig bis es ankommt.
#2 In dieser Zeit, wo die Halterung noch nicht angetroffen ist kann ich doch das Smartphone auf mein Armaturenbrett, Beifahrersitz etc. legen und es als Navi nutzen.
Zu 1: Darf man während der Fahrt (währenddessen ist das Smartphone an der Halterung) das Smartphone bedienen oder ausschließlich als Navi benutzen und nur drauf schauen und Sprachbefehle geben ?
Zu 2: Kann ich auch ohne Halterung, das Smartphone als Navi nutzen während es liegt ? Ich meine, ich fasse das Handy ja nicht an.
Freue mich über hilfreiche Antworten, vielen Dank.
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70 Antworten
Als Navi kein Problem, aber als Telefon nur über eine Freisprecheinrichtung.
MfG aus Bremen
Zitat:
@Spatenpauli schrieb am 9. März 2019 um 20:53:54 Uhr:
Als Navi kein Problem, aber als Telefon nur über eine Freisprecheinrichtung.
MfG aus Bremen
Wirklich ?
Auch ohne Halterung ?
Hier der entsprechende § aus der StVO... da steht eigentlich klipp und klar für jeden verständlich drin, was zulässig ist und was nicht.
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1)...
(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
2Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Na klar das mach ich auch ewig schon finde diese Saugnapf Halter nämlich hässlich und will mir mit den Brodit Clips nicht ne Lüftungsdüse zubauen daher liegt das Handy als Navi „so“ im Auto, alles gut. Telefonieren dann halt über die FSE und WhatsApp tickern und so nstürlich verboten
...Halterung oder nicht Halterung ist vollkommen egal, sobald das Gerät z.B. mit der Hand aufgenommen und gehalten wird ist es nicht mehr erlaubt.
Ich hatte z.B. das I-Phone v.a. bei kurzen Fahrten mit fremden Fahrzeugen schon öfter einfach auf dem Oberschenkel liegen... meiner Meinung nach ist das schon Grauzone, aber halt von der Polizei nicht zu ahnden, weil das Smartphone in Deckung unsichtbar bleibt... von der Seite der Sicherheit betrachtet aber eine Katastrophe.
Was meiner Meinung nach kein Problem wäre ist das Smartphone einfach aufs Glas vom Kombiinstrument zu legen... ist halt der Tacho oder Drehzalmesser teilweise oder ganz verdeckt.
Zitat:
@gast356 schrieb am 9. März 2019 um 21:08:22 Uhr:
...Halterung oder nicht Halterung ist vollkommen egal
Ist es nicht, denn:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Ziel eingeben per Spracheingabe ja, händisch (tippend) aber im Sinne von 2b -> nein. Und zwar auch, wenn sich das Handy in der Halterung befindet.
Das Lesen eines Threads und Zusammenhänge zu verstehen ist wohl nicht gerade deine Stärke, sonst hättest du bemerkt, dass der entsprechende § aus der StVO sogar inkl. einer Quellenangabe, welche eine Verifizierung erlaubt bereits gepostet wurde.
Der, mein Beitrag auf den du Dich wieder beziehst bezieht sich lediglich auf das von @MarMor2000 nochmal erwähnte Thema bzgl. einer Halterung bzw. des Aufnehmens.
Den Rest - also die Bedingungen nach dem "und" wurde bereits oben in meinem ersten Beitrag erschlagen...
Zitat:
@gast356 schrieb am 9. März 2019 um 23:33:09 Uhr:
Das Lesen eines Threads und Zusammenhänge zu verstehen ist wohl nicht gerade deine Stärke
Natürlich nicht, sieht man ja an meiner Antwort.
Zitat:
sonst hättest du bemerkt, dass der entsprechende § aus der StVO sogar inkl. einer Quellenangabe, welche eine Verifizierung erlaubt bereits gepostet wurde.
Ich armes kleines unbedarftes Licht...
Mir geht mit meiner völlig unnötigen Antwort vor allem um diese Aussagen:
Zitat:
Ich hatte z.B. das I-Phone v.a. bei kurzen Fahrten mit fremden Fahrzeugen schon öfter einfach auf dem Oberschenkel liegen... meiner Meinung nach ist das schon Grauzone,
Keine Grauzone, ausdrücklich verboten, aber in der Tat schwer zu beweisen.
Zitat:
Was meiner Meinung nach kein Problem wäre ist das Smartphone einfach aufs Glas vom Kombiinstrument zu legen... ist halt der Tacho oder Drehzalmesser teilweise oder ganz verdeckt.
Dann wird das Smartfone vom Glas des Kombiinstrumentes mehr oder weniger "gehalten" - soweit in Ordnung. Hier greift aber ggf. die Festlegung zur "kurzen Blickabwendung", von der tatsächlichen Bedienung (händische Eingabenn) mal ganz abgesehen. Auch in diesem Fall ist der Nachweis natürlich auch schwer zu führen.
Ich würde die Antwort nicht so sehr von Gesetzen abhängig machen, sondern eher davon, ob man es tun sollte ?!
Solange nichts passiert, wirds keinen Kläger und Richter geben. Man streitet sich im Fall des Sehens höchstens mit der Polizei.
Geschieht nun aber ein Unfall, weil ausgerechnet in dem Zeitraum, wo ich aufs Navi schaue, der Vordermann in die Eisen steigt oder eine Person auf die Straße tritt oder ein anderes Fahrzeug die Vorfahrt missachtet oder...- Dann wird man sich fragen, ob der Unfall hätte vermieden werden können, wenn man eben nicht ,,mal kurz,, aufs Navi/Handy geschaut hätte.
Soll heissen, man sollte sich selbst auch ins Gedächtnis rufen, inwieweit der ,,kurze Blick,, vom Verhehrsgeschehen ablenkt. Es gibt dann auch noch Menschen, welche am Steuer rauchen, essen und trinken. Alle zusammen nicht per Gesetz verboten. Muss ich es deswegen tun ?
Ich stell mir gerade vor, wie es wohl aussähe, wenn ich mich mit einem Döner in der Hand zum Beifahrersitz rüberbeuge, um das Navi anzusehen. Und vor allem, ob ich überhaupt irgendwas mitbekomme, was auf der Straße gerade passiert.
Zitat:
@MarMor2000 schrieb am 9. März 2019 um 21:00:24 Uhr:
Na klar das mach ich auch ewig schon finde diese Saugnapf Halter nämlich hässlich und will mir mit den Brodit Clips nicht ne Lüftungsdüse zubauen daher liegt das Handy als Navi „so“ im Auto, alles gut. Telefonieren dann halt über die FSE und WhatsApp tickern und so nstürlich verboten
Es gibt auch Halterungen, die rutschfest auf dem Amaturenbrett gelegt werden können. Es sieht aus, wie ein einfaches Brillen Etui, und nimmt kaum Platz weg. Der Klebestreifen hinterlässt keine Spuren, und lässt sich bei Verdreckung mit klarem Wasser vom Staub befreien.
So lange Du das Gerät während der Fahrt nicht anfasst, bist Du eigentlich safe. Auf dem Beifahrersitz darf es aber nicht liegen, denn dann hast Du keine Ladungssicherung .
Zitat:
@Kai R. schrieb am 10. März 2019 um 10:43:13 Uhr:
. Auf dem Beifahrersitz darf es aber nicht liegen, denn dann hast Du keine Ladungssicherung .
Das gibt Stoff für eine weitere Frage: Ist ein Navi bzw. Handy als Ladung anzusehen und muss es daher gesichert werden ?
Da gibt es mal wieder nicht die richtige eine Antwort ... hängt doch auch vom Fahrzeug ab, gibt einige da ist an super Position ein Getränkehalter/Ablage, wo das SM wunderbar gehalten wird ... bei einigen weiß man halt nicht wohin, da wär eine externe Halterlösung besser ...
Der Königsweg wär ein Audiosystem orginal/nachgerüstet was Apple Carplay oder Android Auto kann, dann spiegelt man einfach das SM auf das Fahrzeugdisplay ...
Ich nehme immer ne normale Landkarte,natürlich werden da die Batterien vorher entnommen,da kann mir keiner watt.
B 19