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Sonntagsfahrverbot für LKW Gespanne unter 7,5t

Themenstarteram 25. April 2018 um 14:23

An die Pickup und Vanfahrer mit LKW Zulassung.

 

Thema Sonntagsfahrverbot. Ich selbst habe einen K2500, welcher auf LKW/ Sattelschlepper zugelassen ist. Ich wollte gern wissen, ob ich sonntags mit meinem Wohnauflieger fahren darf.

 

Leider konnten mir die Ämter und auch die Polizei in meiner Stadt keine Auskunft geben, weil sie es nicht 100%ig wissen.

Ich habe deshalb bei der Autobahnpolizei Thüringen angerufen.

 

Laut seiner Aussage UND JETZT KOMMTS, ist die Gesetzeslage seit ein paar Monaten geändert worden.

LKW dürfen seit neuesten auch sonntags mit Anhänger fahren, wenn es eine Privatfahrt ist und wenn das Gespann unter 7,5t ist.

 

Kann das jemand so bestätigen? Der Autobahnpolizist muss es ja eigentlich wissen.

Beste Antwort im Thema

@giovannibastanza

Den 3. Beitrag von oben mit den Links hast du geflissentlich übersehen. Kann schon mal passieren. Deine Regelungen von 2008 und 2010 sind letztes Jahr überholt und endlich BUNDESEINHEITLICH geregelt worden.

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Ja ist richtig. Gilt aber nur für den privaten bzw. nichtgewerblichen Bereich.

Ich habe den Auszug aus dem Bundessteuerblatt mit der Veröffentlichung der Änderung auch im Handschuhfach des Rängers liegen. Ins Gesetz aufgenommen wurde es mWn noch nicht.

Die frühere Ausnahmegenehmigung wurde ja leider nur von einigen wenigen Bundesländern vorher umgesetzt.

Entschuldigt wenn ich jetzt auch noch frage, aber ich dachte Private LKW-Fahrten mit Anhänger waren noch nie von dem Sonntagsfahrverbot betroffen? Umzüge welche ich selbst durchgeführt habe waren meist sonntags und ich meine mich zu erinnern der Fahrlehrer hatte dies damals beim CE auch so gesagt...

Bis 7,5 to natürlich!

Soweit ich weiß ist das so, ist eine Fahrt ganz offensichtlich privater Natur, was für einen Umzug nicht unbedingt zutrifft gibt es kein Verbot.

Ob eine Fahrt privat, oder gewerblich ist kann man denke ich schon sehen, z.B. wenn eine Campingausrüstung, Fahrräder, oder Boote an Bord sind, oder Werkzeuge und Güter macht schon einen Unterschied.

nach der früheren regelung war das so

anhänger hinter lkw fahrverbot am wo-ende

das gewicht spielte da keine rolle

ein ex-post-golf mit lkw zul war damit genauso betroffen

außer anhänger für sportzwecke ect

In der Praxis wird wohl kein Polizist irgendwas machen wenn glasklar eine Privatnutzung erkennbar ist. Natürlich werden Fahrzeuge mit Firmenbeschriftung vielleicht eher kontrolliert als neutrale Fahrzeuge, aber wenn der Zweck der Fahrt eindeutig privat ist wird kaum Einer was sagen.

Wenn natürlich die Ladefläche voll mit Werkzeugen, Baumaterialien oder verpackter Ware ist wird es schwer einen privaten Charakter nachzuweisen. Ebenso wenn ein absolut leerer Wohnwagen dranhängt, denn das deutet eher auf eine gewerbliche Überführungsfahrt hin.

ES spielt und spielte keine Rolle , ob privqate oder geschäftliche Nutzung .

Es spielt auch bei der Definition , ob LKW oder nicht , nicht der Eintrag in dem Fahrzeugschein eine Rolle , sondern nach der Rechtsprechung der äußere Anschein , dass es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt .

Deshalb musste einen Klärung her.

da ist sie :

Der Erlass III B 2-22-30/3.0 vom 13. Februa

r 2008 des Ministeriums für Bauen und

Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert die Ausnahmen vom Sonn- und

Feiertagsfahrverbot.

Unbeschadet der gesetzlichen Regelung

in § 30 Abs. 3 StVO gilt gemäß der

Verkehrsministerkonferenz vom 09./10.10.2007

in Merseburg folgende Regelung:

1. Das Sonntagsfahrverbot gilt ferner nicht für:

1.1.

Zugmaschinen, die ausschließlich dazu

dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mi

t Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht

mehr als das 0,4fache

der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum In

ventar gehören, wie z.B.

Ausstellungs-, Film- und Fern

sehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge

(Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),

1.4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5. Einsatzfahrten von Bergungs-,

Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

{<1.6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, di

e zu Sport- und Freizeitzwecken hinter

Lastkraftwagen mit einer zulässi

gen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.}}>

Giovanni.

Zitat:

@Taxler222 schrieb am 27. April 2018 um 02:30:15 Uhr:

In der Praxis wird wohl kein Polizist irgendwas machen wenn glasklar eine Privatnutzung erkennbar ist. Natürlich werden Fahrzeuge mit Firmenbeschriftung vielleicht eher kontrolliert als neutrale Fahrzeuge, aber wenn der Zweck der Fahrt eindeutig privat ist wird kaum Einer was sagen.

Wenn natürlich die Ladefläche voll mit Werkzeugen, Baumaterialien oder verpackter Ware ist wird es schwer einen privaten Charakter nachzuweisen. Ebenso wenn ein absolut leerer Wohnwagen dranhängt, denn das deutet eher auf eine gewerbliche Überführungsfahrt hin.

Na, Taxler du stellst der Polizei ein schlechtes Zeugnis aus .

Vor allen Dingen Autobahnpolizisten sind versiert in solchen Dingen .

Wenn ich nur einen Teil dieser Bußgelder , die von diesen Beamten herein geholt wurden hätte wäre ich hoch zufrieden .

Wenn du so wenig Ahnung hast , warum schweigst du nicht einfach , anstatt den Fragesteller zu

verunsichern . Noch eimal die Rechtsprechung hält sich nicht einmal mit dem Eintrag in den Fahrzeugpapieren auf , sondern stellt den äußeren Anschein in den Vordergrund .

Auch wenn das für einige Zeitgenossen nicht immer eingängig ist.

Giovanni.

@giovannibastanza

Den 3. Beitrag von oben mit den Links hast du geflissentlich übersehen. Kann schon mal passieren. Deine Regelungen von 2008 und 2010 sind letztes Jahr überholt und endlich BUNDESEINHEITLICH geregelt worden.

am 1. Mai 2018 um 13:28

Das ändert aber nichts am Wortlaut der Verordnung .

Musstest du deinen Vers dazu geben ?

Giovanni.

@iovannibastanza jetzt erklär mir doch mal was ich so Falsches geschrieben habe?

Deiner Gesetzesaufzählung von 2008 zu Folge dürfen Wohn- und Sportanhänger zu Freizeitzwecken an Fahrzeugen bis 3,5 to mitgeführt werden.

Ich gehe jetzt nicht davon aus, dass irgendein „normaler” Camper einen 20 Tonner mit Wohnwagen durch die Gegend fährt. ;-)

Im Übrigen wurde das bis 2010 in jedem Bundesland etwas anders bewertet, soweit ich weiß ist es jetzt einheitlich

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