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Steinschlagschäden durch Baustellen Dreck

Themenstarteram 19. November 2015 um 14:15

Hallo, bin mir nicht sicher ob diese Kategorie passt - starte dennoch mal einen Versuch.

Auf der A3 wurde diese Woche eine Baustelle abgeräumt aber wohl leider nicht gereinigt.

Leider wurde daher meine Motorhaube durch aufwirbelnden Dreck & Staub recht ordentlich "beschossen", was jetzt entsprechende Lackschäden (Steinschlag) zur Folge hat.

Kann mir jemand sagen ob man diesbezüglich Ersatzansprüche stellen kann und wenn ja

- mit welcher Aussicht auf Erfolg und

- auf welchem Weg ?

Thx !

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@knolfi schrieb am 19. November 2015 um 16:52:27 Uhr:

...

Der Stein lag de facto nicht auf der Straße, da dort keine Baustelle war. Und der LKW hatte Schotter geladen.

...

...natürlich lag der auf der Straße! Als Fahrer des LKWs habe ich, wie üblich an der Ausfahrt vom Schotterwerk das komplette Fahrzeug untersucht -inklusive der Zwillingsbereifung und die restliche Bereifung... auch wegen möglicher und gefährlicher Reifenschäden-, außerdem habe ich den Unterfahrschutz, die Lichtleiste, und überall, wo Ladungsreste lagen / liegen können mit einem Handbesen, welcher extra dazu im Staukasten liegt abgekehrt.

Also was wollen Sie von mir? Wenden Sie sich an denjenigen, welcher vor mir diese Straße befahren hat und diesen Stein entweder verloren oder vom Bankett auf die Straße geschleudert haben muß und belästigen Sie mich nicht mit Ihren hahnebüchenden Behauptungen und Verleumdungen, die Sie wahrscheinlich sowieso nicht beweisen können - Haben Sie Photos von der "besenreinen Straße"? Haben Sie belastbare Zeugen, welche in einem angemessenen Zeitraum bevor ich die Straße befahren habe diese gesehen/untersucht haben und bestätigen können, dass der Stein nicht auf der Straße lag?

Genau so würde ich als Fahrer des LKW den Sachverhalt schildern... notfalls auch vor Gericht.

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Ansprüche stellen kannst du grundsätzlich immer und gegen jeden. Ob diesen stattgegeben wird ist eher unwahrscheinlich, die Aussicht auf Erfolg wird sich bei ziemlich genau 0 bewegen.

Die Ansprüche müssten sich gegen den für die Baustelle und deren Verkehrssicherheit und Auf- und Abbau Verantwortlichen richten. Wer genau das war lässt sich mit Sicherheit herausbekommen.

Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag. Steinschlagschäden sind einfach allgemeines Risiko. Einen Anspruch auf ständig frisch gekehrte Straßen gibt es nicht.

Und dann wird das ziemlich schwer zu beweisen sein, dass der Lackschaden genau durch den Dreck verursacht wurde, den die zurück gelassen haben.

Mir hat vor einem dreiviertel Jahr ein Baustellenfahrzeug auf einer Landstraße einen Kinderfaust großen Schotterstein auf die Windschutzscheibe geschleudert. Der Stein hatte sich zwischen den hinteren Zwillingsreifen verklemmt und folg mir entgegen, als das Fahrzeug auf der Gegenspur an mir vorbeifuhr. Wir befanden uns beide in einer 70'er-Zone.

Ehe ich die Möglichkeit zum Wenden hatte, war der Baukübel weg. Und ich hatte keinen Zeugen mit an Bord, der beweisen konnte, dass der Stein von diesem Fahrzeug stammt. Daher konnte ich auch niemanden haftbar machen.

Bezahlt hat den Schaden dann meine Versicherung über die Teilkasko. Eine SB habe ich Gott sei Dank nicht.

Ich seh das ähnlich wie birscherl. Mit einer Schadensersatzklage wirst wohl kein Glück haben.

Wenn man sieht das ein LKW vor einem Dreck aufwirbelt sollte man den Abstand auf jeden Fall vergrößern.

Ich denke mal das du kein Glück mit einer Schadenersatzforderung haben wirst.

Behaupten kann man viel, beweisen muss man können, dass der Anspruch gerechtfertigt ist.

I. d. R. weisen Schilder nach Bauarbeiten auf Gefahren hin, z. B. Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild Rollsplit, allerdings halten sich nur wenige daran.

PS: wie kann man bei 70 km/h erkennen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug einen Stein zwischen den Zwillingsreifen hat, der sich genau in dem Augenblick löst, als man vorbeifährt. Wahrscheinlicher ist, dass der Stein auf der Straße lag und vom LKW hochgeschleudert wurde, aber dann hat man keinen Anspruch gegen den LKW-Fahrer

Zitat:

@Oetteken schrieb am 19. November 2015 um 16:44:28 Uhr:

 

PS: wie kann man bei 70 km/h erkennen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug einen Stein zwischen den Zwillingsreifen hat, der sich genau in dem Augenblick löst, als man vorbeifährt. Wahrscheinlicher ist, dass der Stein auf der Straße lag und vom LKW hochgeschleudert wurde, aber dann hat man keinen Anspruch gegen den LKW-Fahrer

Der Stein lag de facto nicht auf der Straße, da dort keine Baustelle war. Und der LKW hatte Schotter geladen.

Und viel schlimmer: ich habe den Stein kommen sehen. :eek: ;)

In diesem Falle hat man sehr wohl einen Anspruch, denn jeder Verkehrsteilnehmer muss sein Fahrzeug verkehrssicher halten, wenn er am Straßenverkehr teilnimmt. Rein theoretisch hätte er die Reifen vor der Fahrt überprüfen müssen.

Aber wer macht das schon.

Es hat in dieser Angelegenheit ein Urteil gegeben , allerdings habe ich es nur gelesen , nicht gespeichert :

Bei solcher Schädigung , sagte es , muss der Verursacher festgestellt sein und beweispflichtig muss er als Schädiger

festgestellt sein . Mehr weiss ich leider nicht mehr .

Giovanni.

Zitat:

@knolfi schrieb am 19. November 2015 um 16:52:27 Uhr:

 

In diesem Falle hat man sehr wohl einen Anspruch, denn jeder Verkehrsteilnehmer muss sein Fahrzeug verkehrssicher halten, wenn er am Straßenverkehr teilnimmt. Rein theoretisch hätte er die Reifen vor der Fahrt überprüfen müssen.

Aber wer macht das schon.

Und theoretisch alle 5 km anhalten und die Reifen prüfen. So einen Stein kann man auch irgendwo aufgelesen haben. Rein theoretisch. Hat nur so gar nichts mit der Praxis zu tun.

Zu dem Thema empfehle ich die Lektüre des Urteils des LG Heidelberg von 21.10.2011, AZ 5 S 30/11. Nach Auffassung des LG reicht in solchen Fällen aus, wenn allein der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu einem Schaden führt. Der Geschädigte braucht dem Schädiger daher kein Verschulden nachweisen. Ggfs. hat der Schädiger zu beweisen, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Kann er dies nicht, kommt die Anwendung der "Gefährdungshaftung" (allgemeine Betriebshaftung, s. o.) in Betracht. Eine Mithaftung des Geschädigten wegen der allgemeinen Betriebshaftung seines eigenen PKW kommt nicht in Betracht, weil für ihn der Steinschlag ein unab-wendbares Ereignis war.

Nachtrag: Das gilt also auch, wenn der LKW-Fahrer "irgendwo einen Stein aufgelesen hat".

Zitat:

@knolfi schrieb am 19. November 2015 um 16:52:27 Uhr:

...

Der Stein lag de facto nicht auf der Straße, da dort keine Baustelle war. Und der LKW hatte Schotter geladen.

...

...natürlich lag der auf der Straße! Als Fahrer des LKWs habe ich, wie üblich an der Ausfahrt vom Schotterwerk das komplette Fahrzeug untersucht -inklusive der Zwillingsbereifung und die restliche Bereifung... auch wegen möglicher und gefährlicher Reifenschäden-, außerdem habe ich den Unterfahrschutz, die Lichtleiste, und überall, wo Ladungsreste lagen / liegen können mit einem Handbesen, welcher extra dazu im Staukasten liegt abgekehrt.

Also was wollen Sie von mir? Wenden Sie sich an denjenigen, welcher vor mir diese Straße befahren hat und diesen Stein entweder verloren oder vom Bankett auf die Straße geschleudert haben muß und belästigen Sie mich nicht mit Ihren hahnebüchenden Behauptungen und Verleumdungen, die Sie wahrscheinlich sowieso nicht beweisen können - Haben Sie Photos von der "besenreinen Straße"? Haben Sie belastbare Zeugen, welche in einem angemessenen Zeitraum bevor ich die Straße befahren habe diese gesehen/untersucht haben und bestätigen können, dass der Stein nicht auf der Straße lag?

Genau so würde ich als Fahrer des LKW den Sachverhalt schildern... notfalls auch vor Gericht.

Wenn ein Steinchen hochgeschleudert wird und dadurch einem Dritten ein Schaden zugefügt wird, haftet der Fahrer nicht, denn er hätte den Schaden nicht verhindern können.

Etwas anderes gilt, wenn z. B. ein Fahrzeug auf einem ausgeschilderten Rollsplittabschnitt mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und einen Stein hochschleudert. Dann ist er haftbar, der Geschädigte bleibt aber diesbezüglich beweispflichtig.

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 19. November 2015 um 18:47:39 Uhr:

Nachtrag: Das gilt also auch, wenn der LKW-Fahrer "irgendwo einen Stein aufgelesen hat".

Dass hier von einem Stein der Ladung gesprochen wird, hast du gelesen?

Zitat

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Steinschlagschadens vom 31.3.2010 in der Frontscheibe ihres PKW geltend. Sie behauptet, die Scheibe sei von einem Stein beschädigt worden, der sich von der Ladung des LKW der Beklagten Ziff. 1 gelöst habe.

Zitat Ende

Und dass zum Auflesen

Zitat

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 17 Abs. 2, 3 StVG ausgeschlossen. Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist. Ein solches wäre zwar anzunehmen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern des LKW der Beklagten Ziff. 1 aufgewirbelt wurde. Dass der Schaden nur auf diese Weise entstanden sein kann, konnten die Beklagten jedoch nicht beweisen.

Zitat Ende

Man schließt einen Stein der Ladung als Verursacher nicht aus. Daher dieses Urteil.

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