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steuer aktuell
Durch Art. 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBI.IS.2712) wird §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen:
1. Allgemeines:
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl.. BFH-Urteil vom 01.08.2000,BStB1 II2001, 72) Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStB1 II 1998, 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStB1 II 1997, 627).
2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV)
Zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine:
Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368)
4. Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog Vans)
Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
5. Mehrzweckfahrzeuge
Für Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF – i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (AB1.EG Nr.L42S.1) sind verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) anzusehen sind, weil die „Nutzlast für Güter“ größer ist als die „Personenlast“, gilt folgenden:
a. derzeitige Besteuerung:
nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als PKW anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterscheidet. Nach Herstellerkonzeption sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder überwiegend Güter befördert werden. Der Umstand, dass die Ladefläche bei den verkehrsrechtlichen regelmäßig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch umklappen der Rücksitzbank vergrößert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise zur Personen- oder der Güterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG. Die durch Umklappen der Sitze entsprechende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden PKW-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.122.2003, BFH/NV 2004,536). Nach der ständigen Rechtssprechung des BFH (Urteil vom 31.03.1998, BStB1 II 1998, 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als PKW nach §8 Nr.1KraftStG zu besteuern.
Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind – entsprechend den Grundsätzen des Bezugsschreiben vom 19.11.1998 – als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8Nr.2 KraftStG zu besteuern.
b. Künftige Besteuerung ab 01.05.2005
Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.1 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
6. Umbaufälle
Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von „PKW“ (Fahrzeugklasse M1) in „LKW“ (Fahrzeugklasse N) unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht – nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
- die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitzplätze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen
- Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein
- Die rückwärtigen Seitenscheiben müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489. Dies gilt nicht für Kleinbusse und vergleichbare Großraum-Limousinen.
7. Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge
Wohnmobile sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht als Fahrzeuge der Klasse M (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen (Anhang IIA Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG), sie sind demgemäß als PKW zu qualifizieren.
Unter Anknüpfung an diese verkehrsrechtliche Beurteilung sind Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „PKW“ zu behandeln. Derartige Wohnmobile mit verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind daher – wie entsprechende Wohnmobile mit eine zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.! KraftStG). Gleiches gilt für bauähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Büro- und Konferenzmobile).
Durch die Änderungen der kraftfahrtsteuerlichen Fahrzeugart in den genanten Fällen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2005 eine Neufestsetzung der Steuer nach §12 Abs.2 Nr.1 KraftStG veranlasst, die von Amts wegen durchzuführen ist.
Dieses Schreiben tritt ans die Stelle der Bezugsschreiben.
Ich bitte die Finanzminister entsprechend zu unterrichten.
Dr. Marhofer-Ferlan
Ministrialrätin
'67 barracuda: das verlinken zu Fremdforen ist nicht gestattet !!
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48 Antworten
Hallo,
interessanter Bericht. Aber ich bekomme einen Kotzreitz wenn man das liest....Behördenaussprache.
Ich selber ( Verkäufer im Autohaus ) habe auch mit der Besteuerung zu kämpfern.Unsere Modelle kosten dann richtig Geld. Und der Normalverdiener der sich einen "wenn auch Euro-Van ;-) " kauft,muß mal wieder bestraft werden. Und wir Verkäufer sitzen dann vielleicht auf unseren Kisten weil keiner mehr einen 2,9 Liter Diesel kauft wegen der Steuer.
Und ihr??? Die Fetten V8 und Hubraumriesen-Fahrer??? Was macht Ihr dann? Nur noch mit Kurzzeitkennzeichen fahren???
Is doch sch....e!!!
Da habe ich mit meinem Notstromaggregat 2,4 Liter ja noch gut Lachen...
Ich mach mir darüber keinen Kopf mehr. Werde mich dann lieber bei den gefahrenen Kilometern und den Benzinkosten einschränken, aber abgeben werde ich meinen nicht. Auf keinen Fall! Die Benzinkosten sind bei mir sowieso die meisten Ausgaben, auch wenn man sich zurückhält...
Das haben wir all denen zu verdanken,
die Rot-Grün gewählt haben
Grüsse
irobot
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1995 Tahoe, bald 1200 Euro / Jahr Steuer
Das haben wir den Leuten zu verdanken, die sich ein unnützes, spritvernichtendes SUV für 60tEUR und mehr leisten können, aber dann die Hubraumsteuer nicht zahlen wollen!
Dank an diese "sozialen" Mitbürger!
Danke, dass ich unser Wohnmobil jetzt auch mit EUR 900 Steuern bewegen darf!
Zitat:
Original geschrieben von HolgerBY
Das haben wir den Leuten zu verdanken, die sich ein unnützes, spritvernichtendes SUV für 60tEUR und mehr leisten können, aber dann die Hubraumsteuer nicht zahlen wollen!
Dank an diese "sozialen" Mitbürger!
Danke, dass ich unser Wohnmobil jetzt auch mit EUR 900 Steuern bewegen darf!
So ein Schmarrn. Diese Leute sind auch nicht anders also DU! Die wollen auch nur sparen, genau so wie DU!
Das war bis jetzt ein Schlupfloch, und das wird jetzt zugemacht. Dass das natürlich nicht sonderlich schön ist, ist klar, vorallem für die US-Car Fahrer, mit grossem Hubraum. Aber trotzdem kannst du dich genau so bei DIR bedanken, wenn du auf diese Weise Steuern gespart hast! Da bist DU genau so mit schuld, wie die, die du so anprangerst.
Beschwer dich lieber bei den Leuten, die uns dazu Zwingen, 500 000 000 €uro zu spenden, und dafür Schulden zu machen. Das ist mitunter ein Grund wieso man jetzt wo anders wieder sparen muss. Und nun spart halt der Staat auf die Kosten der SUV Fahrer, und nicht mehr andersrum!
Gruss Jürgen
Nun tut ......
... mal nicht so, als ob diese Steuergeschichte nicht mit Steuber und Co. genau so gekommen wäre.
Ich möchte den Bazi und seine schlecht frisierte Frau Merkel nicht an der Regierung wissen.
Was wird aus meinem Ami:
Bisher ist er noch nicht voll Einsatzfähig und wartet auf seine Restauration.
Nach Abschluß der Aktion wird er wohl oder Übel als Kurzkennzeichen- oder 07-Spielzeug sein Leben fristen.
Ich wickele jeden Tag über 700 Kilometer im Lkw ab, da habe ich nach Feierabend ohnehin keinen Bock mehr mir irgendwelche Strassen reinzufressen.
Für ein Fahrzeug das die meiste Zeit rumsteht, bezahle ich doch keine Steuern.... wo kommen wir denn da hin ???
Die heulenden Wohnmobilisten verstehe ich auch nicht wirklich.......
Nutzt ihr das Wohnmobil zum Wohnen, dann fährt es nicht..... wozu also anmelden ?? nutzt ihr es für den Urlaub, dann meldet es nur für den Urlaub an.....
Nutzt ihr es für den täglichen Weg zur Arbeit, ist das Fahrzeug "zweckentfremdet" und somit gibt es keinen Grund zum meckern......
Sicher hätte ich meinen ´87er Caprice Staton gern als Kombinationskraftwagen zugelassen und dann das ganze Jahr angemeldet gelassen....... so wird es nichts mit der Dauerzulassung......
.... und so wird es SCHON GARNICHTS MIT DER VOM FINANZMINISTER AUSGERECHNETEN STEUER-MEHREINNAHME................
Wieder mal eine Milchmädchenrechnung..........
Deutschland hurraa !!!!!!
Neumann
ich habe meinen caprice mit einer saisonzulassung versehen. damit zahle ich dann "nur" den steueranteil für 5 monate. das ist überschaubar - geht halt der lohnsteuerjahresausgleich teilweise für drauf.
eine ganzjährige zulassung wäre wirklich zu teuer - und so kann ich dem chevy wenigstens in den sommermonaten die weite welt zeigen.
@Juergen2
Also, den Schmaarn solltest Du besser zurücknehmen, und achte auf Deine Grossschreibung...
Das mag schon sein, dass diese Menschen auch so sind wie ich, aber wer hat denn unsere Regierung erst auf dieses Steuerschlupfloch aufmerksam gemacht?
Bestimmt nicht die Wohnmobilisten, sondern die plötzlich explodierende Anzahl von SUV's auf unseren Strassen! Ökologisch, wie ökonomisch äusserst sinnvolle Fahrzeuge, die auch noch steuerlich gefördert wurden!
Und jetzt werden wieder alle über einen Kamm geschoren, egal aus welchen ehemaligen sinnvollen Erwägungen es diese Unterteilung zwischen PKW, Wohnmobilen und Kombinationskraftwagen auch gegeben haben mag.
Wären die SUV's nicht gewesen, keiner hätte nach einer Reform geschrien!
Diesen Schuh lass ich mir hier nicht anziehen!
@Neumann
Und wenn man gerne nur übers WE mal wegfährt, gehst dann auch brav Freitags zur Zulassung um dann am Montag den Wagen wieder abzumelden?
Manchmal sollte man erst denken und dann tippen.
Und was ist bitte "zweckentfremdet"? Das musst Du mir bei Fahrzeugen, die alle primär zur Fortbewegung eingesetzt werden mal bitte erklären...
Und am 07'er, das ich auch ganz nebenbei habe, wird ja auch schon gedreht, dass zukünftig nur noch Fahrzeuge ab 30 Jahren in den Genuss dieses "Steuerschlupflochs" kommen, egal weshalb es ursprünglich eingeführt wurde.
holger wenn du en womo hast wo is dann das thema? womos werden doch anders besteuert, bzw. da wird sich nichts ändern!
hab ich zumindest gehört. nicht umsonst bauen grad viele ihre geländewagen und us vans als womo um.
Holger, diese Autos wurden eben genau wegen diesem Schlupfloch so interessant. Die Autohersteller haben eben genau dieses Schlupfloch gesehen, und auf diese weise auch massig Autos verkauft. Nun steuert halt der Staat gegen.
Und nimms mir nicht übel. Die Käufer dieser Autos haben sich das Auto bestimmt auch wegen des "günstigen" Unterhalts gekauft. Genau desshalb werden/wurden auch viele Autos auf WoMo oder LKW zugelassen. Um Steuern zu sparen.
Du hast bis jetzt eben mit deiner WoMo-Zulassung gespart, und die anderen mit LKW-Zulassung.
Aber ich finde es trotzdem mutig, dieses gewisse Schlupfloch zu nutzen, und dann anderen Nutzern des gleichen Schlupflochs die Schuld zu geben, wenn es eine Gesetzesänderung gibt.
In der Statistik taucht dein WoMo genau so auf wie die SUV der anderen.
Gruss Jürgen
@Juergen2
Die Autohersteller haben dieses Schlupfloch nur bedingt gesehen, da ja viele dieser Fahrzeuge erst nach Umrüstungen (auch wenn im Verhältnis meist sehr kostengünstig, Gutachten etc.) in den Genuss der Einsparung gekommen sind.
Und ganz ehrlich: wer gibt denn wirklich so viel Geld für einen Neuwagen aus, weil er bei der Steuer dann sparen kann! Da ist ja der monatliche Wertverlust schon höher als die gesamte Jahressteuer.
Wie ich es bereits oben erwähnt hatte, wurden dieses "Steuerschlupfloch" aus gewissen Gründen erst möglich. Es sollten Minderheiten und auf gewissen Fahrzeugtypen angewiesene Bevölkerungsgruppen steuerlich entlastet werden. Zumindest wurde es damals so vermittelt. Wie z.B. Handwerker (Lieferwagen, KleinLkw), Förster und Bauern (Geländefahrzeuge), grössere Familien (Kleinbusse) und eben auch u.a. die Wohnmobilbesitzer, die auf meist sehr geringe Jahresfahrleistungen kommen.
Also, mit "Mut" hat dies wirklich nichts zu tun, wenn ich mit meinem "Nutzfahrzeug" wegen "Life Style" Fahrzeuge in Zukunft mehr Steuern zahlen soll. Auch wenn es lt. Statistik vielleicht dasselbe "Schlupfloch" war, die Grundlage dafür war jedoch wie gesagt ein anderes, zumindest nach meiner Auffassung. Da frage ich mich schon nach der sozialen Gerechtigkeit.
Aber egal, ich möchte niemanden persönlich angreifen, aber der Ursprung für diese Gesetzesänderung liegt nun mal in den SUV.
Frage:
Wenn ich mir Punkt 7 anschaue:
Dann geht doch daraus hervor, dass Sonder-Kfz auch über 2,8t wie PKW's besteuert werden.
Oder habe ich da irgendetwas falsch verstanden?
Danke
Zitat:
Original geschrieben von HolgerBY
wenn ich mit meinem "Nutzfahrzeug" wegen "Life Style" Fahrzeuge
hab jetzt keinen bock mich in die ganze einzuwerkeln, aber erklär mir doch mal was dein womo jetzt zum nutzfahrzeug macht? also jetzt so im gegensatz zu den "life style" autos
@reisszi
Was willst Du jetzt hören? Was kann denn ein "Life Style" Laster? Max. 5 Leute transportieren und ein wenig Gepäck hinten einladen. Die sind doch nix anderes als höhergelegte Kombis, oder sehe ich da was falsch?
Kann man drin Schlafen? - Probiers mal...
Kann man drin was Kochen? - nur einmal...
Kann man Sperriges transportieren? - ja, im Hänger hinten dran...
Gut, kommt natürlich imemr auf die Art des Wohnmobils an. Aber ich empfinde meins als "Nutzfahrzeug", weil es bedeutend mehr "Nutzungen" bietet, als ein geländetauglicher Sportkombi, und nichts anderes sind die SUV!