- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Stillgelegtes Fahrzeug mit altem TÜV-Bericht zulassen?
Stillgelegtes Fahrzeug mit altem TÜV-Bericht zulassen?
Hi, mein Auto wurde bei einer Kontrolle Stillgelegt (BE erloschen).
Nun soll ich für die Wiederanmeldung einen aktuellen TÜV-Bericht vorlegen.
Der letzte ist erst 6 Monate alt. Kann ich diesen einfach bei der Zulassung vorlegen oder muss der Bericht jünger als die Stillegung sein?
Auto ist natürlich wieder in Ordnung gebracht, sonst fängt das Spiel bei der nächsten Kontrolle ja von vorne an..
Würd mir nur gern die TÜV-Kosten sparen.
Beste Antwort im Thema
Der Gutachter eines Überwachungsvereines ist der lange Arm der Verwaltung. Wenn also das Fahrzeug wegen einer fehlenden BE zwangsweise stillgelegt wurde, ist auf jeden Fall der Nachweis zu erbringen, dass der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt wurde. Wenn dies die Verwaltung durch die Vorlage eines neuen HU Bericht verlangt, dann ist das eben so. Hier geführte Diskussion darüber sind also relativ sinnfrei und helfen dem TE auch nicht. Ansprechpartner ist seine zuständige Zulassungsstelle. @ TE was glaubst Du durch Deine Fragestellung hier zu erreichen.
Ähnliche Themen
45 Antworten
Zitat:
@Bobber07 schrieb am 31. August 2018 um 02:31:15 Uhr:
Hi, mein Auto wurde bei einer Kontrolle Stillgelegt (BE erloschen).
Nun soll ich für die Wiederanmeldung einen aktuellen TÜV-Bericht vorlegen.
Der letzte ist erst 6 Monate alt. Kann ich diesen einfach bei der Zulassung vorlegen oder muss der Bericht jünger als die Stillegung sein?
Ja, der Bericht muss jünger als die Stillegung sein, sonst währe ja nicht gewährleistet das der Grund für die Stillegung beseitigt ist.
Warum ist denn die BE erloschen? Wegen Anbauteilen?
Dann die MängelBeseitigung bescheinigen lassen und Du brauchst keine vollständige HU.
Gruß m
Zitat:
@Bobber07 schrieb am 31. Aug. 2018 um 02:31:15 Uhr:
Nun soll ich für die Wiederanmeldung einen aktuellen TÜV-Bericht vorlegen.
Der letzte ist erst 6 Monate alt.
Ich verstehe die Frage nicht, die sich doch mit deinem Beitrag selbst beantwortet.
Ich kenne mich da nicht so mit aus, aber gibt es dann nicht eine Mängelkarte, die dann ggf. vom Prüfer abgezeichnet werden kann? Irgendwo muss ja vermerkt sein, was er prüfen soll.
der HU-Bericht wird durch die zwischenzeitliche Stilllegung nicht ungültig. Es gab einen Mangel, der ist beseitigt, damit ist der Zustand zum Zeitpunkt der HU wieder hergestellt. Du kannst den Bericht nutzen.
Er muss doch nachweisen, dass die Mängel beseitigt wurden. Dieses ist doch unabhängig von dem letzte TÜV-Bericht, welcher ja nur aussagt, wie lange das Fahrzeug noch TÜV im ordnungsgemäßen Zustand hat, sprich wenn die Mängel beseitigt sind. Lässt man eine Eintragung machen, hat man ja auch nicht gleich automatisch frischen TÜV, da nur die Anbauteile geprüft werden, so wie auch bei einem Mängelbericht. Ansonsten hätte er der Polizei ja gleich den alten Bericht vorlegen können, der ja bestätigt, dass alles okay ist.
Der Gutachter eines Überwachungsvereines ist der lange Arm der Verwaltung. Wenn also das Fahrzeug wegen einer fehlenden BE zwangsweise stillgelegt wurde, ist auf jeden Fall der Nachweis zu erbringen, dass der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt wurde. Wenn dies die Verwaltung durch die Vorlage eines neuen HU Bericht verlangt, dann ist das eben so. Hier geführte Diskussion darüber sind also relativ sinnfrei und helfen dem TE auch nicht. Ansprechpartner ist seine zuständige Zulassungsstelle. @ TE was glaubst Du durch Deine Fragestellung hier zu erreichen.
Wie ich es kenne: Die Polizei übergibt eine Mängelkarte, wo auch drauf steht, was bemängelt wird. Diese Karte muss ein KFZ-Gutachter unterschreiben/abstempeln, was dieser natürlich nur macht, wenn der Mangel zweifelsfrei behoben ist. Anschliessend wird die Karte an die angegebene Adresse versendet. Fertig.
Kein neuer TÜV nötig.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass sowas auch von der Anzahl der Mängel abhängig sein könnte. Sprich, wenn ich die Karre zwischendurch rundum mit Spoilern und anderen Leuchten versehe, gibts sicherlich nicht nur eine Mängelkarte.
In vorliegendem Fall könnte es sich womöglich um Tieferlegung, Breitreifen und ähnliches handeln. Was dann natürlich zur sofortigen Silllegung führt, da hier umfangreichere Arbeiten durchgeführt werden müssen, um einen zulässigen Zustand wieder herzustellen.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 31. August 2018 um 10:04:58 Uhr:
Wie ich es kenne: Die Polizei übergibt eine Mängelkarte, wo auch drauf steht, was bemängelt wird. Diese Karte muss ein KFZ-Gutachter unterschreiben/abstempeln, was dieser natürlich nur macht, wenn der Mangel zweifelsfrei behoben ist. Anschliessend wird die Karte an die angegebene Adresse versendet. Fertig.
Kein neuer TÜV nötig.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass sowas auch von der Anzahl der Mängel abhängig sein könnte. Sprich, wenn ich die Karre zwischendurch rundum mit Spoilern und anderen Leuchten versehe, gibts sicherlich nicht nur eine Mängelkarte.
In vorliegendem Fall könnte es sich womöglich um Tieferlegung, Breitreifen und ähnliches handeln. Was dann natürlich zur sofortigen Silllegung führt, da hier umfangreichere Arbeiten durchgeführt werden müssen, um einen zulässigen Zustand wieder herzustellen.
Das Fahrzeug wurde stillgelegt!!!
das Fahrzeug wurde stillgelegt, das wurde aber durch die Beseitigung des Mangels wieder geheilt. Ich vermute, das hat auch ein Sachverständiger bescheinigt. Dadurch wird der HU-Bericht nicht ungültig.
Die BE war erloschen und deshalb wurde stillgelegt. Die BE lebt nicht mit der Beseitigung illegaler An-/Umbauten wieder auf. Es muss die aktuelle Übereinstimmung mit der BE des Herstellers neu bescheinigt oder eine komplett neue BE erwirkt werden. Die HU dürfte da ein preiswerter Weg für die erste Variante sein.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 31. August 2018 um 10:38:24 Uhr:
das Fahrzeug wurde stillgelegt, das wurde aber durch die Beseitigung des Mangels wieder geheilt. Ich vermute, das hat auch ein Sachverständiger bescheinigt. Dadurch wird der HU-Bericht nicht ungültig.
Wenn das so wäre, hätte es sicherlich der TE auch geschrieben. Hier bringst Du eine Annahme von Dir ins Spiel. Im laufe der nächstern Kommentare ist es dann plötzlich keine Annahme mehr sondern verdrehte Tatsache. Also sollte man Annahmen und Vermutungen erst überhaupt nicht in den Fall bringen.
Vielleicht noch einmal zur Verdeutlichung, wenn die Zulassungsstelle etwas entschieden hat, dann ist das zunächst mal so.
berlin-paul hat das gut dargestellt.
Ich würde nach einigem Kopfkratzen sagen, dass die BE nicht so einfach wieder "auflebt", weder durch den alten HU-Bericht und auch nicht durch eine neue HU. Imho sollte ein Gutachten eines aaS nach §19(2) i. V. mit §21 StVZO der einzig gangbare Weg sein, um die BE wieder zu erlangen. Zumindest meine ich, dass auf meinen Gutachten immer sinngemäß draufsteht "...zur Erlangung der BE". Eine zweite, neue BE darf es bei einem Fahrzeug, was bereits durch eine EG-Typgenehmigung im Verkehr war, nicht geben, so es sich um ein solches Fahrzeug handelt. Also sehe ich nur den Weg über ein 19(2) er Gutachten. Der @TE sollte mal schreiben, warum die BE überhaupt erloschen war und wie dieses dokumentiert wurde.
Die Frage kam halt auf, weil bei einer normalen Anmeldung nur ein "aktueller" also weniger als 2 Jahre alter Bericht benötigt wird.
Und da es ja eigentlich um eine normale Anmeldung geht kam ich auf den Gedanken.
Lediglich die Abmeldung war halt unnormal.
Mängelkarte oä gab es nicht.
Einfach Fzg-schein eingezogen.
Seltsamerweise wurden aber die Kennzeichen nicht entwertet, was aber bei ner Abmeldung doch erfolgen muss, oder?
BE war wegen Abgasanlage erloschen und nicht erlaubten Spiegeln (Sicherheitsrelevant). Das steht aber nirgends, war nur die mündliche Begründung der Polizei.
Dokumentiert wurde lediglich der Nachweis über den beschlagnahmten Gegenstand (Fzg-Schein) und dass dieser an die Zulassung übersandt wird.
Dann rufe mal bei der Zulassungsstelle an, was die von dir wollen, damit du den Fahrzeugschein wieder bekommst.