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STOP! Ab wann gelte ich im schwimmenden Verkehr
Guten Morgen, ich habe eine Frage die irgendwie nicht im Recht definiert ist. Ich fahre auf eine Einmündung zu. Für mich steht da ein STOP! Ich halte an der Haltelinie und will nach rechts abbiegen. Ich schaue nach links ob ein Auto kommt. Kann links 300m überschauen und weit und breit kein Auto. Nach rechts ist dagegen ein großes Gebüsch, man sieht überhaupt nichts. Da von links nichts kommt, fahre ich auf die Hauptstraße auf. Mein Fahrzeug ist mit allen 4 Rädern auf der Hauptstraße. In diesem Moment sehe ich wie ein Fahrzeug komplett auf meiner Fahrspur auf mich zu fährt. Ich bremse und das Fahrzeug knallt in meine linke Fahrzeugseite.
Die rechte Fahrbahnseite wurde zwecks Kanalisationbau nur notdürftig mit Schutt verschlossen, weshalb das andere Fahrzeug sich dazu entschlossen hat, die falsche Fahrbahnseite zu nutzen.
Mich interessiert jetzt, ab wann gilt dieses STOP für mich nicht mehr und wann sieht man mich als im schwimmenden Verkehr auf der Hauptstraße an?
Angenommen das Fahrzeug rauscht in mich rein, wenn ich von vorne gekommen wäre und er micj wegen einer Kurve nicht gesehen hätte, dann wäre die Schuldfrage eindeutig. In diesem Fall jetzt, stellt sich die Frage, wann ist das STOP für mich quasi abgearbeitet??
Danke schon mal....
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123 Antworten
Zitat:
@bmwx3driver schrieb am 4. Juni 2022 um 07:42:33 Uhr:
[...]
Die rechte Fahrbahnseite wurde zwecks Kanalisationbau nur notdürftig mit Schutt verschlossen, weshalb das andere Fahrzeug sich dazu entschlossen hat, die falsche Fahrbahnseite zu nutzen.
Hier stellt sich die Frage nach der Missachtung des Rechtsfahrgebots bzw. wer wg. dem Hindernis halten muss.
Zitat:
Mich interessiert jetzt, ab wann gilt dieses STOP für mich nicht mehr und wann sieht man mich als im schwimmenden Verkehr auf der Hauptstraße an?
https://www.haufe.de/.../...ahren-10-stvo_idesk_PI17574_HI3221775.html
Hier werden ein paar Beispiele für entspr. Gerichtsurteile genannt. Inwiefern in eine Straße einfahren und von Straßenrand anfahren ähnl. oder nicht gehandhabt wird, weiß ich nicht.
notting
Vor Gericht und auf hoher See...
Der auf der Viehfahrtstraße hat Vorfahrt - egal welche Linie er fährt.
Dass die Straße nach rechts nicht einsehbar ist (auch kein Spiegel?), ist schlimm.
Vermutlich (meine Unterstellung) warst Du zu schnell.
Jetzt stellt sich nur die Frage, welche Prozente des Schadens auf Dich fallen. Da musst Du mit der Versicherung zusammenarbeiten. Ohne Anwalt läuft da auch nichts Oder hattest Du auch ein Polizei-Problem? Dann muss die Situation rechtlich bewertet werden, welchen Anteil Deine Schuld hätte. Das kann auch nur ein Anwalt.
Wie soll er zu schnell gewesen sein, wenn er am Stopp-Schild gestanden hat und nach rechts abbiegt? Es kann doch nicht jemand vorfahrtsberechtigt sein, wenn er entgegen der Fahrtrichtung auf der Fahrspur des Einbiegenden fährt? Im Kreuzungsbereich ist ja z.B. das Überholen auch (häufig zumindest per durchgezogener Linie oder Beschilderung) verboten, da ein Abbieger eben nicht mit Gegenverkehr auf seiner Spur rechnen kann/muss. Das wäre ja damit vergleichbar, wenn ich nach rechts in eine schlecht einsehbare Einbahnstraße abbiege. Ich muss natürlich vorsichtig sein, denn es könnte sich dort ein stehendes Hindernis befinden oder auch ein Radfahrer, der eine Freigabe zur Nutzung entgegen der Fahrtrichtung hat. Aber ich muss wohl kaum mit Pkw-Geschwindigkeit fahrendem Gegenverkehr rechnen.
Also wenn ich die Fallbeschreibung des TE richtig verstanden habe, sehe ich bei ihm gar keine Schuld.
NACHTRAG: Du sagst "Hauptstraße" - War das also innerorts, mit je einer klar markierten Fahrbahn je Fahrtrichtung; d.h. nicht in einem engen Wohngebiet, wo es keine definitiven Fahrspuren je Richtung gibt? Wie war die Baustelle denn verkehrstechnisch gelöst? Die Fahrbahn könnte z.B. trotz der Baustelle durchgängig freigegeben gewesen sein, mutmaßlich mit Temporeduzierung, z.B. 20 oder 30 statt 50 km/h. Andernfalls wäre bei bewusster Überleitung auf die Gegenfahrbahn im Kreuzungsbereich (bzw. Einmündung, also umgangssprachlich "T-Kreuzung") die Einrichtung einer Baustellenampel angezeigt gewesen. Wenn nun der andere aus Bequemlichkeit bzw. zum schnelleren Vorwärtskommen die Gegenfahrbahn befährt, dann trägt er im Kreuzungs-/Einmündungsbereich auch das höhere Risiko durch sein Verhalten. Wenn die Stelle so schwer einsehbar ist und du an der Haltelinie gestanden hast, wird man wohl kaum mit Betriebsgefahr/Teilschuld, etc. argumentieren können.
@bmwx3driver
Versetz dich mal in die Lage des Unfall-Gegners.
-Du willst nicht durch Schutt fahren.
-Du siehst über 300m keinen Gegenverkehr.
-Auf der linken Seite ist eine undurchsichtige Hecke, hinter der niemand zu erkennen ist.
Was würdest Du machen?
Die Vorfahrt gilt auf der gesamten Fahrbahnbreite, also auch für die Gegenspur. Deswegen muss man beim rechts Abbiegen auf eine Vorfahrtstrasse auch auf eventuell entgegenkommende Fahrzeuge achten. Das können z.B. überholende Fahrzeuge sein oder Fahrzeuge, die an Hindernissen auf der rechten Fahrbahn vorbeifahren.
Insofern hat derTE die Lage schon richtig erkannt, denn es kommt darauf an, ob er beim Unfall als Abbieger angesehen wird, oder schon als Fahrzeug auf der Vorfahrtstrasse. Der Link von nottlng gleich in der ersten Antwort gibt da gute Hinweise.
Zitat:
@bmwx3driver schrieb am 4. Juni 2022 um 07:42:33 Uhr:
In diesem Fall jetzt, stellt sich die Frage, wann ist das STOP für mich quasi abgearbeitet??
Wenn der auf der Vorfahrtstraße während deines Abbiegens noch eine Strecke deutlich mehr Anhalteweg entfernt ist.
Ist es hingegen weniger als der Anhalteweg, kann der auf der Vorfahrtsstraße ja nicht mehr Anhalten. Es spielt dabei dann keine Rolle, dass du es vor dem Unfall doch noch komplett auf die Straße geschafft hast.
Die Vorfahrt gilt für die gesamte Straßenbreite. Es kann ja auch sein, dass z.B. ein Fahrzeug ein Fahrrad überholt wird oder weil dort ein Fahrzeug parkt und darum die Gegenfahrbahn genutzt wird Auch wenn man nur nach rechts abbiegen möchte, muss man immer auch nach rechts schauen und weil hier die Sicht stark eingeschränkt war, genau deshalb steht in deinem Fall dort das Stoppschild.
Es ist inzwischen eine gefährliche Unart geworden, dass nur nach links geschaut wird, wenn nach rechts abgebogen wird.
@ackerpower
Wo bitte steht in der StVO, dass auf einer Vorfahrtstraße im Kreuzungsbereich das Überholen verboten ist?
Gruß
Uwe
Ist die Sicht nach rechts so behindert wie beschrieben, muss beim Einbiegen entsprechende Vorsicht walten zu lassen. Ich kann mich die Straße kann ich mich nicht darauf verlassen, dass die Straße frei und ohne Hindernisse sein wird. Insofern wird man von einer Teilschuld ausgehen müssen.
Zitat:
@Catwiezle schrieb am 4. Juni 2022 um 08:24:26 Uhr:
Die Vorfahrt gilt auf der gesamten Fahrbahnbreite, also auch für die Gegenspur. Deswegen muss man beim rechts Abbiegen auf eine Vorfahrtstrasse auch auf eventuell entgegenkommende Fahrzeuge achten. Das können z.B. überholende Fahrzeuge sein oder Fahrzeuge, die an Hindernissen auf der rechten Fahrbahn vorbeifahren.
Insofern hat derTE die Lage schon richtig erkannt, denn es kommt darauf an, ob er beim Unfall als Abbieger angesehen wird, oder schon als Fahrzeug auf der Vorfahrtstrasse. Der Link von nottlng gleich in der ersten Antwort gibt da gute Hinweise.
Wenn es sich hierbei um eine "freie" Straße handelt schaut die Sache anders aus.
@bmwx3driver berichtet hier aber von einem Baustellenbereich.
Ich gehe mal davon aus, daß hier ein Tempolimit genauso wie ein Überholverbot herrscht.
Zitat:
@reox schrieb am 4. Juni 2022 um 08:19:08 Uhr:
@bmwx3driver
Versetz dich mal in die Lage des Unfall-Gegners.
-Du willst nicht durch Schutt fahren.
-Du siehst über 300m keinen Gegenverkehr.
-Auf der linken Seite ist eine undurchsichtige Hecke, hinter der niemand zu erkennen ist.
Was würdest Du machen?
Warum sollte man sich in der Situation in die Lage des Unfallgegners versetzen ?!
Der Unfallgegner befuhr die Gegenfahrbahn, darauf hat Er nix verloren.
Es ist sicher nicht schön und auch unangenehm über eine notdürftig mit Schutt beschichtete Fahrbahn zu fahren.
Aber man kann nicht einfach hergehen und auf die Gegenspur ausweichen, nur weil man nicht auf Schutt fahren möchte.
Der unfallgegner hat hier klar Schei**e gebaut
An Uwe Mettmann: Du hast recht, es gibt kein allgemeines Überholverbot an Kreuzungen. Ich habe die Aussage oben daher etwas angepasst. Aber es gibt auch Grundsätze, die zu einem faktischen "Überholverbot" führen: Unklare Verkehrslage, durchgezogene Linie, Sperrflächen, etc.
Du unterstellst durch die pauschale Aussage "gefährliche Unart nur nach links zu gucken" unterschwellig auch dem TE so ein Fehlverhalten. Dies ist aber nicht erwiesen. Wenn er von erschwerten Sichtbedingungen spricht, wird er es wohl zumindest versucht haben. Und wenn auf der Schotterpiste z.B. 20 km/h galt, der TE in seiner begrenzten Sichtweite kein Auto erkannt hat, der andere dann möglicherweise mit 50 km/h im Baustellen- und Einmündungsbereich auf der Gegenfahrbahn durchfährt, dann kann auch die erhöhte Sorgfaltspflicht nach rechts nicht mehr viel retten.
Es stellt sich im konkreten Fall die Frage nach solchen Indikatoren:
Gab es Überholverbotsschilder? Gab es Fahrbahnmarkierungen (ggf. gelbe)? War die Einmündung zwar für den Abbieger schlecht einsehbar, für den auf der Hauptstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer aber trotzdem als solche gut erkennbar (denn das eine muss das andere nicht automatisch ausschließen)? War er ortskundig und kannte die Einmündung? Welches Tempolimit galt?
Ohne diese Details sehe ich noch keine automatische Teilschuld des Abbiegers, wenn der auf der Hauptstraße Fahrende ohne zwingenden Grund im Einmündungsbereich auf die Gegenfahrbahn ausweicht.
Teilschuld möglich? Vielleicht. Erwiesen? Nein.
Gelöscht, habe micht vertan.
Danke für die Infos! Ist natürlich bekannt, das theoretisch auch ein Flugzeug auf der falschen Fahrbahnseite Vorfahrt hat, wenn man am STOP Schild steht. Mich würde interessieren, wie lange oder wie weit vom STOP Schild dieses "Vorfahrt gewähren müssen" gilt?
Im besagten Fall, hat die Polizei vor Ort gleich auf 50/50 entschieden. Der Fahrer des anderen PKWs war auch wohl schon wegen unzähliger Alkoholdelikte bekannt und hatte auch keinen Führerschein. Spielt aber für den Fall an sich ja keine Rolle. Das wird die Polizei gesondert mit ihm klären müssen, wieso er und überhaupt.
Die Fahrbahnen sind übrigens Innerorts gekennzeichnet und mit Trennlinie voneinander zu unterscheiden gewesen. Am STOP Schild gab es eine Haltelinie. Die Straße mündete auf die Hauptstraße mit einem ca. 10-12% Gefälle. Also ziemlich steil.
Das gängige herantasten an die Sichtlinie ist da so gut wie nicht praktikabel.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 4. Juni 2022 um 08:42:44 Uhr:
...
Warum sollte man sich in der Situation in die Lage des Unfallgegners versetzen ?!
...
Weil das hilfreich sein kann, seine eigene Anspruchs-/Erwartungshaltung neu zu justieren.
"Wie hätte ich mich selbst in dieser konkreten Situation verhalten?“
Zitat:
@reox schrieb am 4. Juni 2022 um 08:51:44 Uhr:
Weil das hilfreich sein kann, seine eigene Anspruchs-/Erwartungshaltung neu zu justieren.
"Wie hätte ich mich selbst in dieser konkreten Situation verhalten?“
Sich in die Lage des Unfallgegners zu versetzen um die Anspruchs bzw. Erwartungshaltung neu zu justieren, ändert leider nichts an der Ausgangslage.
Der Unfallgegner hat Schei**e gebaut.
Sowieso nachdem der TS bekannt gegeben hat, daß die Fahrbahn mit Trennlinien markiert gewesen sind.
Nochmals:
Ich kann nicht einfach auf die Gegenspur ausweichen und diese nutzen, nur weil die Fahrbahn für meine Fahrtrichtung mit Schutt bedeckt ist
Zitat:
@ackerpower schrieb am 4. Juni 2022 um 08:47:52 Uhr:
An Uwe Mettmann: Du hast recht, es gibt kein allgemeines Überholverbot an Kreuzungen. Ich habe die Aussage oben daher etwas angepasst.
Ja, aber:
Zitat:
@ackerpower schrieb am 4. Juni 2022 um 08:06:08 Uhr:
NACHTRAG: Du sagst "Hauptstraße" - War das also innerorts, mit je einer klar markierten Fahrbahn je Fahrtrichtung; d.h. nicht in einem engen Wohngebiet, wo es keine definitiven Fahrspuren je Richtung gibt?
Es gibt auch innerorts viele Vorfahrtsstraßen, auf denen die Fahrbahnen nicht markiert sind. Selbst aber wenn die Fahrbahnen im Kreuzungsbereich oder Einmündungsbereich durch eine gestrichelte Linie getrennt sind, sehe ich da kein Überholverbot (das es nicht empfehlenswert ist, ist eine andere Sache, aber verboten, wie von dir behauptet, ist es nicht).
Zitat:
@ackerpower schrieb am 4. Juni 2022 um 08:06:08 Uhr:
Aber es gibt auch Grundsätze, die zu einem faktischen "Überholverbot" führen: Unklare Verkehrslage, durchgezogene Linie, Sperrflächen, etc.
Richtig, Sperrfläche oder durchgezogene Linie. Wäre so etwas vorhanden, hätte der TE es wohl aber erwähnt.
Aus einer unklaren Verkehrslage ergibt sich nicht automatisch ein Überholverbot, denn „Verbote“ können auch mit einer Strafe oder Bußgeld belegt werden, auch wenn nix passiert.
Gruß
Uwe