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Strafzettel trotz Saisonkennzeichen und damit umdatiertem Tüv Termin

Themenstarteram 17. November 2017 um 11:04

Hallo zusammen,

ich hätte da mal einen etwas spezielleren Fall.

Ich weiß zwar, dass in Anlage VIII der StvZo festgehalten ist, dass man Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen erst im ersten Monat der erneuten Zulassung zur HU bringen muss. Allerdings habe ich bevor ich überhaupt zur Hauptuntersuchung fahren konnte, schon 2 Strafzettel dafür erhalten, dass mein Tüv seit Juli abgelaufen sei. Das Auto war aber erst ab November wieder zugelassen.

Bevor die Briefe ankamen, war ich auch schon zur Hauptuntersuchung, die allerdings nochmals nachkontrolliert werden muss, da Mängel vorhanden sind.

Die Strafzettel sind 2 bzw. 3 Tage vor der Untersuchung ausgestellt worden.

Jetzt die Frage: Kann ich die Strafzettel und die damit verbundenen Mängelkarten anfechten? Oder kann ich nur die evtl noch kommenden Strafzettel anfechten, da ich jetzt ja einen Nachweis über eine Hauptuntersuchung(, die noch nicht bestanden wurde) habe?

Eigentlich wollte ich nur entspannt das Auto zum Tüv geben und in Ruhe die Mängel beheben.

Jetzt muss ich mich noch zusätzlich mit den Fristen der Mängelkarten auseinandersetzen.

Danke im Voraus für die Antworten!

Grüße

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20 Antworten

Stand das Auto auf Privatgelände oder auf der Straße bzw. öffentl. Parkraum?

Spielt keine Rolle, das Fahrzeug braucht auch auf privat Grundstück einen gültigen TÜV, wenn das Fahrzeug angemeldet ist.

Die bessere Frage wäre, ob das Fahrzeug sichtbar irgendwo stand.

Laut der Tüv-Nord Homepage hat man einen Monat dann Zeit, den TÜV nachzuholen. Also wenn das Fahrzeug im November wieder angemeldet ist, muss der TÜV im November erfolgen, daher würde ich Einspruch einlegen und ebenfalls den Nachweis der Prüforganisation beilegen.

es ist egal, wo das Auto stand. Bei Saisonkennzeichen verschiebt sich die Fälligkeit auf den ersten Monat des Saisonzeitraums, egal was auf der Plakette steht. Da hat die Zettelmarie gepennt. Einspruch gegen die Mängelkarte bzw. die Verwarnungen einlegen, dann wird das eingestellt.

Themenstarteram 17. November 2017 um 12:24

Das Auto stand beide Male an der Straße. Aber das lag schon im Zulassungszeitraum. Während der Abmeldung stand es in der Garage. Bei der ersten Behörde wurde das Verfahren nach einem Telefonat bereits unter Vorbehalt abgebrochen. Die zweite Behörde (anderer Kreis) möchte das ganze gerne schriftlich haben.

Zitat:

@heddi194 schrieb am 17. November 2017 um 13:24:36 Uhr:

Das Auto stand beide Male an der Straße. Aber das lag schon im Zulassungszeitraum. Während der Abmeldung stand es in der Garage. Bei der ersten Behörde wurde das Verfahren nach einem Telefonat bereits unter Vorbehalt abgebrochen. Die zweite Behörde (anderer Kreis) möchte das ganze gerne schriftlich haben.

Im allerschlimmsten Fall ist oder wäre das beibringen eines Kaufvertrages nicht gerade unvorteilhaft, um die Behörde von der Backe zu haben.

Ich selber habe schon einmal ein Verfahren gehabt wegen abgefahrener Reifen, mit welchem der Vorbesitzer festgestellt worden ist. Ich konnte dann jedoch einen Kaufvertrag vorweisen, dass ich das Fahrzeug ein paar Tage später gekauft hatte. Außerdem stand auch nicht mein Name in der Anzeige an die Behörde, sondern der des Vorbesitzers.

Aufgrund der Anzeige der Behörde und des eingeleiteten Bußgeldverfahrens hatte der Vorbesitzer, der auch mein Verkäufer war, ganz einfach den Kaufvertrag an die Behörde geschickt., Mit der Maßgabe beziehungsweise der Angabe habe das Fahrzeug verkauft.

Also hatte die Behörde mich angeschrieben, ich habe dann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, da ich erstens überweisen konnte nicht gefahren zu sein. Zweitens hatte ich auch den Kaufvertrag welcher aus sagte, dass ich das Fahrzeug später erworben habe, also nach dem Verstoß

Die Bußgeldstelle hatte dann das Verfahren eingestellt, wollte aber einen Nachweis haben, dass an dem Auto neue Reifen aufgezogen wären.

Ich hatte dann an die Behörde die Rechnung geschickt, dass ich neue Reifen aufgezogen habe. Die Behörde wollte sich selber davon überzeugen, und sagte zu mir, ich solle das Auto vorführen.

Meine Antwort an die Behörde war, dass die gerne zu mir nach Hause kommen können, und sich dort das Fahrzeug anschauen können, was die Behörde ablehnte.

Die Behörde verlangt weiterhin, dass ich das Auto vorzuführen habe beim Ordnungsamt beziehungsweise bei der Kfz Zulassungsstelle. Bei den Behörden waren im selben Gebäude ansässig.

Da ich wie gesagt, das Fahrzeug in einem anderen Landkreis gekauft habe, war das für mich circa 70 km Fahrt zur Behörde. Ich schrieb darauf hin der Behörde, dass ich gerne komme, wenn die mir vor ab die Benzinkosten erstattet.

Das lehnte die Behörde ab und unterließ an stattdessen einen Kostenbescheid.

Gegen diesen Kostenbescheid habe ich Einspruch eingelegt mit der Maßgabe, da ich ja die Verkehrs Ordnungswidrigkeit mit den abgefahrenen Reifen nicht begangen habe.

Die Behörde argumentierte darauf hin, dass der Fehler geheilt worden sei, aber der Behörde Kosten entstanden wären, die ich zu tragen hätte.

Ich sagte darauf hin, dass ich die Kosten nicht verursacht habe, und diese nicht bezahlen werde.

Die Behörde antwortete darauf, dass der Kostenbescheid danach zwei oder vier Wochen, ich weiß nicht mehr genau, rechtskräftig sei, und wenn ich mit den Kostenbescheid nicht einverstanden wäre, so müsste ich Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

Das nur mal so als kleines Beispiel, wie Behörden manchmal ticken, und wie die sich auch manchmal verhalten.

Ich habe es mir mittlerweile angewöhnt, so wenig wie möglich mit ihnen zu kommunizieren, und auch öfters mal Briefe zurück zu schicken, und zwar ungeöffnet

Themenstarteram 17. November 2017 um 13:14

Meine Sorge ist jetzt nur, dass die aufgrund des Einspruchs ein Bußgeldverfahren daraus machen und das ganze noch teurer wird. Will da eigentlich nicht wegen 15€ so ein Fass aufmachen, nur um am Ende doch mehr zahlen zu müssen.

Themenstarteram 17. November 2017 um 13:21

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 17. November 2017 um 14:13:24 Uhr:

Zitat:

@heddi194 schrieb am 17. November 2017 um 13:24:36 Uhr:

Das Auto stand beide Male an der Straße. Aber das lag schon im Zulassungszeitraum. Während der Abmeldung stand es in der Garage. Bei der ersten Behörde wurde das Verfahren nach einem Telefonat bereits unter Vorbehalt abgebrochen. Die zweite Behörde (anderer Kreis) möchte das ganze gerne schriftlich haben.

Im allerschlimmsten Fall ist oder wäre das beibringen eines Kaufvertrages nicht gerade unvorteilhaft, um die Behörde von der Backe zu haben.

Ich selber habe schon einmal ein Verfahren gehabt wegen abgefahrener Reifen, mit welchem der Vorbesitzer festgestellt worden ist. Ich konnte dann jedoch einen Kaufvertrag vorweisen, dass ich das Fahrzeug ein paar Tage später gekauft hatte. Außerdem stand auch nicht mein Name in der Anzeige an die Behörde, sondern der des Vorbesitzers.

Aufgrund der Anzeige der Behörde und des eingeleiteten Bußgeldverfahrens hatte der Vorbesitzer, der auch mein Verkäufer war, ganz einfach den Kaufvertrag an die Behörde geschickt., Mit der Maßgabe beziehungsweise der Angabe habe das Fahrzeug verkauft.

Also hatte die Behörde mich angeschrieben, ich habe dann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, da ich erstens überweisen konnte nicht gefahren zu sein. Zweitens hatte ich auch den Kaufvertrag welcher aus sagte, dass ich das Fahrzeug später erworben habe, also nach dem Verstoß

Die Bußgeldstelle hatte dann das Verfahren eingestellt, wollte aber einen Nachweis haben, dass an dem Auto neue Reifen aufgezogen wären.

Ich hatte dann an die Behörde die Rechnung geschickt, dass ich neue Reifen aufgezogen habe. Die Behörde wollte sich selber davon überzeugen, und sagte zu mir, ich solle das Auto vorführen.

Meine Antwort an die Behörde war, dass die gerne zu mir nach Hause kommen können, und sich dort das Fahrzeug anschauen können, was die Behörde ablehnte.

Die Behörde verlangt weiterhin, dass ich das Auto vorzuführen habe beim Ordnungsamt beziehungsweise bei der Kfz Zulassungsstelle. Bei den Behörden waren im selben Gebäude ansässig.

Da ich wie gesagt, das Fahrzeug in einem anderen Landkreis gekauft habe, war das für mich circa 70 km Fahrt zur Behörde. Ich schrieb darauf hin der Behörde, dass ich gerne komme, wenn die mir vor ab die Benzinkosten erstattet.

Das lehnte die Behörde ab und unterließ an stattdessen einen Kostenbescheid.

Gegen diesen Kostenbescheid habe ich Einspruch eingelegt mit der Maßgabe, da ich ja die Verkehrs Ordnungswidrigkeit mit den abgefahrenen Reifen nicht begangen habe.

Die Behörde argumentierte darauf hin, dass der Fehler geheilt worden sei, aber der Behörde Kosten entstanden wären, die ich zu tragen hätte.

Ich sagte darauf hin, dass ich die Kosten nicht verursacht habe, und diese nicht bezahlen werde.

Die Behörde antwortete darauf, dass der Kostenbescheid danach zwei oder vier Wochen, ich weiß nicht mehr genau, rechtskräftig sei, und wenn ich mit den Kostenbescheid nicht einverstanden wäre, so müsste ich Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

Das nur mal so als kleines Beispiel, wie Behörden manchmal ticken, und wie die sich auch manchmal verhalten.

Ich habe es mir mittlerweile angewöhnt, so wenig wie möglich mit ihnen zu kommunizieren, und auch öfters mal Briefe zurück zu schicken, und zwar ungeöffnet

Danke für die Antwort!

Ich bin schon seit einem Jahr Eigentümer des Wagens. Daher wird das mit dem Kaufvertrag nichts nutzen.

Das Auto läuft, wie gesagt, mit einem Saisonkennzeichen als Winterauto und verbrachte daher den Sommer in der Garage. Wäre ich, wie vom Ordnungsamt verlangt, im Juli zur HU gefahren und hätte mich dann erwischen lassen, hätte ich viel größere Probleme bekommen, da es Fahren ohne gültige Zulassung und Versicherung gewesen wäre.

Zitat:

@heddi194 schrieb am 17. November 2017 um 14:21:03 Uhr:

...

Wäre ich, wie vom Ordnungsamt verlangt, im Juli zur HU gefahren und hätte mich dann erwischen lassen, hätte ich viel größere Probleme bekommen, da es Fahren ohne gültige Zulassung und Versicherung gewesen wäre.

Wobei auf der Homepage der Allianz Versicherung das folgende Zitat angegeben ist

Zitat:

Außerhalb der Geltungsdauer eines Saisonkennzeichens gilt ein absolutes Fahrverbot auf öffentlichen Straßen. Einzige Ausnahme sind direkte Fahrten zum TÜV und zurück.

Quelle: Allianz Versicherung

Klar darf man, außerhalb der Geltungsdauer, zum TÜV fahren. Aber man muss nicht ;)

hier gibt es eine Diskussion dazu

https://www.motor-talk.de/forum/tuev-saisonkennzeichen-t5644985.html

Ich würde den TÜV dann halt beim Saisonkennzeichen so vorziehen dass er innerhalb der zugelassenen Monate liegt.

wozu sollte man den TÜV vorziehen, wenn er doch mit der jetzt fälligen HU auch im Saisonzeitraum liegen wird?

Themenstarteram 17. November 2017 um 14:18

Ich kenne das mit den Fahrten zum Tüv ohne Zulassung so, dass nur Fahrten zum Anmeldungsprozess erlaubt sind. Man bräuchte also eine gültige EVB Nummer, damit das Auto wenigstens versichert ist. Außerhalb des Zulassungszeitraumes hat mein Auto nur eine "Standversicherung" falls jemand einbricht und den Wagen dabei demoliert. Bin mir nicht sicher, ob ich damit herumfahren dürfte.

Außerhalb des Saisonzeitraums darf man nicht zum TÜV fahren. §9 FZV Abs. 3 letzter Satz sagt:

Zitat:

Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4. Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.

Fahrten zur HU sind da nicht erwähnt und damit auch nicht zulässig. Die Allianz schreibt Müll.

am 17. November 2017 um 14:49

Eine Fahrt zur Abmeldung ist etwas anderes, als eine Fahrt zum TÜV

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