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StVo auf Privatgelände
Hallo zusammen,
grundsätzlich darf ich ja auf meinem Privatgelände schalten und walten wie ich will.
Die StVo gilt m.W.n. ja grundsätzlich nicht, außer ich hänge an der Einfahrt ein Schild auf, dass auf diesem Grundstück nach den Regeln der StVO gefahren wird.
Aber eigentlich könnte ich ja festlegen, was mir dünkt: Linksverkehr, Scheinwerferpflicht, Tempo 20 usw. (nach meinem Kenntnisstand) Macht zwar keiner, ginge aber.
Ist es dementsprechend eigentlich auch zulässig, dass ich sage, es gilt kein Tempolimit?
Ohne Frage, selten ist Privatgrund groß genug, dass ich dort auf Tempo 300+ komme, aber grundsätzlich sollte das doch möglich sein. Zudem mich auf Privatgrund wahrscheinlich auch keiner blitzen würde.
Über Antworten würde ich mich freuen.
Beste Grüße
Beste Antwort im Thema
feel free! Es gibt ja genügend Rennstrecken in privater Hand. Für die Durchsetzung Deiner privatrechtlichen Anordnungen bist Du aber auf die privatrechtlichen Möglichkeiten (Hausrecht, Unterlassungsklage, Schadenersatz) angewiesen.
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17 Antworten
feel free! Es gibt ja genügend Rennstrecken in privater Hand. Für die Durchsetzung Deiner privatrechtlichen Anordnungen bist Du aber auf die privatrechtlichen Möglichkeiten (Hausrecht, Unterlassungsklage, Schadenersatz) angewiesen.
Zitat:
@JustusRS schrieb am 24. April 2019 um 14:32:59 Uhr:
Die StVo gilt m.W.n. ja grundsätzlich nicht, außer ich hänge an der Einfahrt ein Schild auf, dass auf diesem Grundstück nach den Regeln der StVO gefahren wird.
Nein, die StVO gilt auch auf Privatgrundstücken, wenn es sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum handelt. Nicht öffentlich ist das Gelände nur, wenn es z.B. eingezäunt ist und z.B. über eine Zutritts- bzw. Zufahrtkontrolle gewährleistet ist, dass nur bestimmte Personen das Gelände nutzen können.
Zitat:
Aber eigentlich könnte ich ja festlegen, was mir dünkt: Linksverkehr, Scheinwerferpflicht, Tempo 20 usw. (nach meinem Kenntnisstand) Macht zwar keiner, ginge aber.
siehe oben, dann ja
Zitat:
Ist es dementsprechend eigentlich auch zulässig, dass ich sage, es gilt kein Tempolimit?
siehe oben, dann ja
@U.Korsch Jop, das ist mir bekannt mit der Zufahrtsbeschränkung.
Bzw. war ich der Meinung, dass es klar abgegrenzt sein muss und nicht nur ein Schild "Privatgelände" o.ä. vorhanden ist.
Sprich, wenn eine einzelne Zufahrt vorhanden ist und das Gelände klar abgegrenzt ist (Zaun o.ä.) könnte die Zufahrt auch ohne Schranke sein und ich könnte trotzdem meinetwegen Linksverkehr festlegen, oder?
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 24. April 2019 um 14:41:37 Uhr:
Nicht öffentlich ist das Gelände nur, wenn es z.B. eingezäunt ist und z.B. über eine Zutritts- bzw. Zufahrtkontrolle gewährleistet ist, dass nur bestimmte Personen das Gelände nutzen können.
Einspruch. Es ist vollkommen hinreichend, dass die baulichen Umstände erkennen lassen, dass der private Besitzer auf dem Gelände keinen öffentlichen Verkehr dulden will. Ein Schild reicht da auch, es muss nicht abgesperrt sein.
Du muss sicherstellen, dass kein öffentlicher Verkehr auf der Fläche stattfinden kann. Dazu gehören u.a. auch Fußgänger, Kinder usw. Insofern geht man immer auf Nummer sicher, wenn man das Gelände abriegelt -> Tor.
Ob z.B. ein großes Schild "Privatgelände Betreten und Befahren verboten" an der Einfahrt ausreichend ist, wird man dann ggf. gerichtlich klären.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 24. April 2019 um 14:46:02 Uhr:
Ein Schild reicht da auch, es muss nicht abgesperrt sein.
Kommt wie üblich auf den Einzelfall an.
Es gibt z.B. ein Urteil, wo eine Frau eine gesperrte Baustelle (Zeichen 250 und Absperrschranke) befahren hat und mit einem Bagger kollidiert ist. Ergebnis: 50/50.
Das war zwar in diesem Fall faktisch noch öffentlicher Verkehrsraum, aber zumindest gegenüber der Autofahrerin wurde hinreichend bekannt gegeben, dass sie dort nicht fahren darf.
Nehmen wir an, es geht im Ausgangsbeitrag darum, auf dem Gelände z.B. auch zulassungsfrei fahren zu können -> ich würde das Gelände abschließen.
https://verkehrslexikon.de/.../...r_und_nichtoeffentlicher_Verkehr.php
Zitat:
Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.
Urteil BGH:
Zitat:
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (hier: Schließung einer Parkplatzschranke) (Festhaltung BGH, 4. März 2004, 4 StR 377/03, NJ 2004, 1965).
Kenn ich inhaltlich, keine Frage.
Es gibt aber auch die Auslegung, dass die tatsächliche Beachtung des getroffenen Verbotes eine Rolle in der Bewertung spielen kann. Wenn ich z.B. einen (ggf. auch eingezäunten) Parkplatz lediglich mit Schild kennzeichne, dort aber trotzdem öffentlicher Verkehr stattfindet, weil es z.B. eine Zufahrt aber kein Tor gibt, dann kann auch in diesem Fall von einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche ausgegangen werden.
Ist auch eine Frage von Duldung / fortwährender Übung.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 24. April 2019 um 14:56:32 Uhr:
https://verkehrslexikon.de/.../...r_und_nichtoeffentlicher_Verkehr.php
Zitat:
Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.
Urteil BGH:
Zitat:
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (hier: Schließung einer Parkplatzschranke) (Festhaltung BGH, 4. März 2004, 4 StR 377/03, NJ 2004, 1965).
Hm. Danke erstmal für den Link.
Dann ist im rechtlichen Sinne "öffentlicher Verkehrsraum" verschieden definiert scheinbar?
Warum ich frage. Versuch mal, auf dem zuvor so beschriebenen "nicht öffentlichen Verkehrsraum" ohne Fahrerlaubnis ein KFZ zu bewegen und lass dich davon von der Polizei beobachten. Und schon sind wir ganz schnell wieder bei "völlig abgesperrten Geländen", wenn es um die Definition von "öffentlichem Verkehrsraum" geht.
(Obiges mal irgendwo aus einem anderen Thread hier entnommen.)
EDITH: Oopsa, in deinem Zitat wird die Schranke ja explizit erwähnt. Mea culpa.
wir bewegen uns im Spannungsfeld von "offensichtlich zum Ausdruck gebracht" und "unmissverständlich erkennbar". Eine Schranke muss es nicht sein, aber helfen kann sie schon.
@U. Korsch: alles richtig, keine Frage.
Soweit mir bekannt, steht im BGB kein Zwang ein privates Grundstück einzufrieden. Allenfalls findet man in den Nachbarschaftsrechten der einzelnen Kreise oder Gemeinden etwas zu einer möglichen Begrenzug/Einfriedung seines Grundstückes.
Ansonsten bleibt es m.E. jedem selbst überlassen.
Falls der Nürburgring mal wieder zum Verkauf stehen sollte - zuschlagen. Der erfüllt die Anforderungen des TE optimal.
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 24. April 2019 um 18:17:32 Uhr:
Soweit mir bekannt, steht im BGB kein Zwang ein privates Grundstück einzufrieden. Allenfalls findet man in den Nachbarschaftsrechten der einzelnen Kreise oder Gemeinden etwas zu einer möglichen Begrenzug/Einfriedung seines Grundstückes.
Ansonsten bleibt es m.E. jedem selbst überlassen.
Aber ohne Einfriedung dürfte es als öffentlicher Verkehrsraum gewertet werden. Schliesslich weiss so keiner, ob es überhaupt einen Besitzer gibt bzw. wie weit sich das Grundstück hinzieht.
Wo steht das denn ?
Mein großer Vorgarten ist auch zum größten Teil gepflastert und nicht eingefriedet. Ich glaube kaum, dass dies als öffentlicher Verkehrsraum gewidmet ist.
Öffentlicher Verkehrsraum ist eine Gradwanderung. Zumindest sollte jeder Zugang haben, das findet man z.B. bei großen Einkaufzentren.
Aber auch da wird der öffentliche Zugang bereits durch die Eigentümer eingeschränkt. Immer mehr Läden gehen dazu über, nur noch ihren Kunden die Erlaubnis zum Parken zu gestatten. Allen anderen parkenden droht ein Abschleppen des Fahrzeuges, demnach kann man hier auch nicht mehr von einem öffentlichen Verkehrsraum sprechen.
Aber wie schon geschrieben, ist auf keinem Fall grundsätzlich vom öffentlichen Verkehrsraum auszugehen. Sicherlich dann, wenn er öffentlich gewidmet wurde.