- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Tagfahrlicht Tipp !!!
Tagfahrlicht Tipp !!!
Was ich nicht will: Schon wider eine Diskussion über Sinn oder Unsinn, Mehrverbrauch, oder, oder ... lostreten.
Nein, ganz einfach nur einen Tipp über eine sehr gute techniche und rechtliche Informationsquelle geben.
http://www.daylightrunninglights.com/index.htm
Die Seite informiert Fahrzeughersteller neutral, auch das Angebot ist ebenso neutral.
Viel gute neue Erkenntnisse, ich habe mit dem Anbieter nichts zu tun !!!
Ähnliche Themen
16 Antworten
Gilt aber nur für unsere freundlichen Nachbarn. (Die mit den vielen Laserpistolen)
Hier in good old Germany sind nur separate Tagfahrleuchten und natürlich Abblendlicht (nur inkl. Rückleuchten und Kennzeichenbeleuchtung) erlaubt.
ich fahre in den wintermonaten tagsüber mit standlichtern. da es ja nicht verboten ist, und ich keine tagfahrlichter habe, und abblendlicht verbraucht zu viel strom.
p.s. ja es ist erlaubt in D am tag mit standlichter zu fahren. da am tag keine lichtpflicht herrscht.
Zitat:
Original geschrieben von eminem7905
p.s. ja es ist erlaubt in D am tag mit standlichter zu fahren. da am tag keine lichtpflicht herrscht.
Im ersten absatz (glaube ich) steht extra für die, die nicht war haben wollen das mit standlicht alleine nicht gefahren werden darf, daher auch der spezielle name der lichter und von leuchtkraft kann bei einer 5 watt birne ja nicht rede sein .
@zahn
Kannst du mir bitte mal sagen bzw. zeigen wo das genau steht, das wenn die hauptscheinwerfer das TFL sind auch die heckleuchten mitleuchten müssen.
Ich fahre seit gut 1 1/2 jahren nur mit leuchten frontscheinwerfern rum, bisher ist mir nämlich kein punkt irgendwo bekannt wo steht das man das nicht darf.
Wenn ich mein licht richtig einschalte leuchten natürlich alle lichter am auto, bei licht aus halt nur die frontscheinwerfer.
Gruss
Maik
Zitat:
Original geschrieben von eminem7905
...
p.s. ja es ist erlaubt in D am tag mit standlichter zu fahren. da am tag keine lichtpflicht herrscht.
...und mit abblendlicht .
gruß, heiko
Zitat:
Original geschrieben von eminem7905
ich fahre in den wintermonaten tagsüber mit standlichtern. da es ja nicht verboten ist, und ich keine tagfahrlichter habe, und abblendlicht verbraucht zu viel strom.
p.s. ja es ist erlaubt in D am tag mit standlichter zu fahren. da am tag keine lichtpflicht herrscht.
Ist es nicht.
§ 17 StVO Beleuchtung
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
@zahn
Kannst du mir bitte mal sagen bzw. zeigen wo das genau steht, das wenn die hauptscheinwerfer das TFL sind auch die heckleuchten mitleuchten müssen.
Hallo Fahrlehrer:
stvzo:
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.
Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm.
(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.
Zitat:
Original geschrieben von eminem7905
ich fahre in den wintermonaten tagsüber mit standlichtern. da es ja nicht verboten ist, und ich keine tagfahrlichter habe, und abblendlicht verbraucht zu viel strom.
Mal abgesehen von der Rechtslage: Was erhoffst du dir davon? Du meinst doch nicht, dass man dich wegen deines Standlichtes besser wahrnimmt. Standlicht hat eine so geringe Signalwirkung, dass dieses erst während der Dämmerung und bei Dunkelheit deutlich hervorsticht - und da muss schon heute mit voller Festbeleuchtung gefahren werden.
Eine Tagfahrlicht-Schaltung wäre da genauso sparsam (75% ABL, keine Tacho-, Innenraum-, Nummernschildbeleuchtung und keine Rücklichter) und bringt eine ganze Menge mehr.
Zitat:
Original geschrieben von Zahn
Gilt aber nur für unsere freundlichen Nachbarn. (Die mit den vielen Laserpistolen)
Hier in good old Germany sind nur separate Tagfahrleuchten und natürlich Abblendlicht (nur inkl. Rückleuchten und Kennzeichenbeleuchtung) erlaubt.
Was bedeutet separat? Würde nach meiner Auffassung bedeuten, daß die Tagfahrleuchten extra angebracht werden müssten, und nicht im Hauptscheinwerfer untergebracht sein dürften.
Dann dürft's das nicht geben. Man betrachte die LED-Leiste unter den Xenons, das ist Tagfahrlicht.
Und wen soll es stören wenn man am hellichten Tag mit Standlicht fährt?
Mangelnde Ausleuchtung der Straße kann ja nicht vorliegen und da man ja (noch) nicht mit (Abblend)Licht am Tag fahren muss, liegt auch da kein Verstoß vor.
Aus einem anderen Forum:
Zitat:
Hi !!
Ich bin der Meinung, dass ich am Tage mit Standlicht fahren darf, auch wenn das unsinnig erscheint (das sei mal dahingestellt !!)
Begründung dazu:
1.Die Vorschrift des § 17 StVO greift nur, wenn Beleuchtungspflicht herrscht, d.h. wenn mit vorgeschriebener Beleuchtung/Licht gefahren werden muss (Dunkelheit, Nachts, Witterung am Tage etc.), nur dann gelten auch die Verpflichtungen aus dem § 17 StVO.
2. § 17 Absatz 2 StVO kann sich demnach nur auf Absatz 1 beziehen (Sinn und Zweck der Auslegung !!!). Das bedeutet, dass ich, wenn ich in der Beleuchtungspflicht bin (schlechte Witterung am Tag, abends, nachts etc.) nicht mit Standlicht fahren darf, weil ich Abblendlicht bzw. die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen benutzen muss.
Zwischenergebnis:
Am hellichten Tag darf man demnach auch - sinnloserweise - mit Standlicht herumfahren.
3. Im Tatbestandskatalog gibt es keinem Tatbestand, der mir verbietet, am hellichten Tag mit Standlicht zu fahren. Die im TB-Katalog aufgeführten 10 Euro kommen nur zur Geltung, wenn ich mit Standlicht fahre, obwohl ich die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen benutzen müsste (also nicht am hellichten Tag). So ist der Wortlaut des TB-Kataloges.
Am hellichten Tage muss ich aber keine vorgeschr. Beleuchtungseinrichtungen benutzen, ergo kann der Tatbestand aus dem Katalog nicht angewandt werden, wenn ich am hellichten Tag mit Standlicht fahre.
Ergebnis aus meiner Sicht:
Das Fahren mit Standlicht am hellichten Tage ist erlaubt und nicht verboten.
Wie seht ihr das, was sagt ihr dazu !!
Henschel sagt dazu:
Standlicht ist im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig.
Umkehrschluss daraus wäre, dass am hellichten Tage (dann wenn keine Beleuchuntgspflicht besteht) Standlicht erlaubt ist !!
siehe auch http://www.jurawiki.de/VRI/Strassenverkehr?...
Ich sehe das gneauso !!!
Surprised
Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
Ist es nicht.
§ 17 StVO Beleuchtung
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Du bist doch Cop, oder? Soweit ich das in Erinnerung habe....
Auf jeden Fall sieht es so aus: Der Absatz dass mit Standlicht allein nicht gefahren werden darf, bezieht sich nur auf die beleuchtungspflicht. Und diese herrscht nur nachts, bei Dämmerung, Regen + Schnee. Kam auch schon in meheren Automagazinen und stand schon in mehreren Zeitschriften drin.
Außerdem gibt es dafür keinen Verwarngeldparagraphen, es gibt lediglich: "Sie fuhren mit Standlicht, obwohl die Witterungsverhältnisse Abblendlicht erfordert hätten"
Zitat:
Original geschrieben von MickyX
Du bist doch Cop, oder? Soweit ich das in Erinnerung habe....
Auf jeden Fall sieht es so aus: Der Absatz dass mit Standlicht allein nicht gefahren werden darf, bezieht sich nur auf die beleuchtungspflicht. Und diese herrscht nur nachts, bei Dämmerung, Regen + Schnee. Kam auch schon in meheren Automagazinen und stand schon in mehreren Zeitschriften drin.
Außerdem gibt es dafür keinen Verwarngeldparagraphen, es gibt lediglich: "Sie fuhren mit Standlicht, obwohl die Witterungsverhältnisse Abblendlicht erfordert hätten"
16 Minuten bis zur Wiederholung. Du brauchst ne schnellere DSL-Leitung.
Zitat:
Original geschrieben von Jünter
Was bedeutet separat? Würde nach meiner Auffassung bedeuten, daß die Tagfahrleuchten extra angebracht werden müssten, und nicht im Hauptscheinwerfer untergebracht sein dürften.
Dann dürft's das nicht geben. Man betrachte die LED-Leiste unter den Xenons, das ist Tagfahrlicht.
Separat heißt erst mal Tagfahrleuchten, die nix anderes machen als tagfahrzuleuchten.
Neue Scheinwerferkonstruktionen dürfen natürlich TFL enthalten.
Nur weil Audi z.B. beim A6 die TFL da hat, wo bei den AltMB das Nebellicht sitzt, heißt das noch lange nicht, das man das Nebelllicht zum TFL umfrickeln kann.
Alles, was Hersteller serienmäßig anbieten, wird schon in der Regel gesetzeskonform sein.
Selberfrickellösungen sind es in aller Regel nicht.
Ich fahre meistens mit Abblendlicht.
Nur wenn es mal wirklich richtig hell ist, dann fahre ich ohne Licht.
Bei mir hat Standlicht den gegenteiligen Effekt, Leute mit Standlicht nehme ich irgendwie später war als diejenigen die gar kein Licht anhaben.
Ansonsten fahre ich seit Jahren mit meinen gleichen Lampen herum und großartig mehr Benzin verbrauche ich auch nicht.
Stattdessen musste ich das Standlicht schon 2 mal wechseln (beide Seiten) obwohl ich dort nur durchschalte
Zitat:
Original geschrieben von Corsa_B_driver
Stattdessen musste ich das Standlicht schon 2 mal wechseln (beide Seiten) obwohl ich dort nur durchschalte
Das Standlicht leuchtet auch immer mit, wenn du das Abblendlicht anhast Könnte evtl. daran liegen.