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Tagfahrlicht und die Polizei

VW Golf 3 (1H)
Themenstarteram 26. Mai 2016 um 21:50

Ich wurde gerade beim heimfahren rausgezogen, und der erste Satz war, was ich denn da für tolle Lichter habe am Auto.

Ich erkläre, das ist ein Original Philips Led tagfahrlicht zum nachrüsten...daraufhin, ja das ist ja toll, aber die dürfen nicht leuchten wenn das andere Licht angeht, weil es ja TAG FAHR LICHT ist. Ich erkläre, das die ein e Prüfzeichen haben und führe ihm vor wie die dimmen wenn man das Licht anmacht und versuche zu erklären dass die gedimmt als Standlicht gelten.

Polizei bleibt stur und sagt das darf so nicht sein, das würde andere blenden, soll mir das doch beim TÜV bestätigen lassen.

Naja, meine Nerven kurz vorm zerreißen, Blut kurz vorm Siedepunkt...ich lenke ein und sage, ja das hab ich nicht gewusst, ich lasse mal danach schauen.

Sowas schonmal gehabt?

Beste Antwort im Thema

@Golfanatiker

Ich krieg' morgen einen Schrieb, in dem die Konformität zur ECE R87 (Tagfahrleuchte) und ECE R7 (Begrenzungsleuchte =Standlicht) bestätigt wird. Schicke ich Dir per PN für's Handschuhfach, falls Du dieselbe Polizeistreife noch mal trifftst.

Wenn Du mit dem prompten Service zufrieden bist, darfst Du gerne den Danke-Button drücken :D

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am 26. Mai 2016 um 21:56

Ist das Originalstandlich deaktiviert ?

Themenstarteram 26. Mai 2016 um 22:03

Ja ist es, den hat das gar nicht interessiert, der hat sich nur drauf versteift, das die nicht leuchten dürfen wenn Licht an ist, sonst wären das ja Nebelscheinwerfer.

Zitat:

@Golfanatiker schrieb am 26. Mai 2016 um 23:50:02 Uhr:

Ich wurde gerade beim heimfahren rausgezogen, und der erste Satz war, was ich denn da für tolle Lichter habe am Auto.

Ich erkläre, das ist ein Original Philips Led tagfahrlicht zum nachrüsten...daraufhin, ja das ist ja toll, aber die dürfen nicht leuchten wenn das andere Licht angeht, weil es ja TAG FAHR LICHT ist. Ich erkläre, das die ein e Prüfzeichen haben und führe ihm vor wie die dimmen wenn man das Licht anmacht und versuche zu erklären dass die gedimmt als Standlicht gelten.

Polizei bleibt stur und sagt das darf so nicht sein, das würde andere blenden, soll mir das doch beim TÜV bestätigen lassen.

Naja, meine Nerven kurz vorm zerreißen, Blut kurz vorm Siedepunkt...ich lenke ein und sage, ja das hab ich nicht gewusst, ich lasse mal danach schauen.

Sowas schonmal gehabt?

Tagfahrlicht mit Zulassung als Positionslicht / ECE-R7 Richtlinie

Es gibt Tagfahrleuchten mit einer Doppelfunktion. Sie können als Tagfahrlicht und als Positionslicht betrieben werden. Wo liegt der Vorteil dieser Kombi-Tagfahrleuchten? Der Gesetzgeber schreibt vor, dass reines Tagfahrlicht niemals zusammen mit dem normalen Licht (Abblend- oder Fernlicht) eingeschaltet sein darf. Deshalb wird das Tagfahrlicht auch automatisch abgeschaltet, wenn das normale Licht eingeschaltet wird. Beide Lichter zusammen könnten andere Verkehrsteilnehmer blenden.

Wenn jedoch die Lichtstärke der Tagfahrlichter mit dem Einschalten des normalen Lichtes automatisch auf Positionslicht-Niveau heruntergedimmt wird, können diese Tagfahrleuchten eine zusätzliche Zulassung als Positionslicht erhalten. Positionslicht darf zusammen mit dem normalen Licht brennen. In der Dämmerung oder bei Dunkelheit hat das eine gewisse optische Wirkung.

Zu beachten ist noch, dass insgesamt nur zwei Positionsleuchten in der Fahrzeugfront betrieben werden dürfen. Sollten also noch andere Positionsleuchten am Fahrzeug vorhanden sein, müssen diese deaktiviert werden.

Die Zulassung einer Tagfahrleuchte als Positionslicht erkennst Du an einem zusätzlichen "A" im E-Prüfzeichen.

 

Tagfahrlicht R7 E-Prüfzeichen mit Positionslicht-Zulassung

 

Vorschriften für die Anbringung der Tagfahrlichter / ECE-R48 Richtlinie

Auch für die Positionierung von separaten Tagfahrleuchten in der Fahrzeugfront existieren Vorschriften. Diese sind in der Richtlinie ECE-R48 beschrieben. Sie besagen im Wesentlichen folgendes:

Tagfahrlichter müssen in der Fahrzeugfront montiert werden

maximal 2 Tagfahrlichter zulässig

maximal 2 Positionsleuchten zulässig

Tagfahrlichter müssen gerade nach vorne ausgerichtet sein

Aktivierung der Tagfahrlichter muss mit dem Einschalten der Zündung erfolgen (Anschluss an Klemme 15)

Bodenabstand: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm

Abstand zwischen den Tagfahrlichtern: mindestens 600 mm

Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und den Tagfahrlichtern: maximal 400 mm

Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe).

die Tagfahrlichter müssen ein E-Prüfzeichen und die Bezeichnung RL tragen

Themenstarteram 26. Mai 2016 um 22:27

Muss das A im E Kreis stehen?

Zitat:

@Golfanatiker schrieb am 27. Mai 2016 um 00:27:35 Uhr:

Muss das A im E Kreis stehen?

Nein steht nicht im kreis sondern neben an, so wie es bei dir im bild ist.

Bei dir ist ja ein A vorhanden und dimmbar sind sie auch? :)

Themenstarteram 27. Mai 2016 um 11:00

Ja, sind dimmbar. War dem netten Herrn aber Scheiss egal. Der war nur drauf versteift dass die aus sein müssen wenn das Licht an ist, sonst wären es ja Nebelscheinwerfer.

A: Begrenzungslicht

B: Nebellicht

C: Abblendlicht

R: Fernlicht

CR: Fern- und Abblendlicht

C/R: Abblendlicht oder Fernlicht

RL: Tagfahrlicht

HC: Halogen-Abblendlicht

HR: Halogen-Fernlicht

HCR: Halogen-Fern- und -Abblendlicht

HC/R: Halogen-Fern- oder -Abblendlicht

DC: Xenon-Abblendlicht

DR: Xenon-Fernlicht

DC/R: Bi-Xenon

K: Abbiegescheinwerfer

/: nicht zusammen einzuschalten

Zitat:

@Golfanatiker schrieb am 26. Mai 2016 um 23:50:02 Uhr:

.... soll mir das doch beim TÜV bestätigen lassen.....

Und was passiert, wenn du das NICHT machst?

DoMi

Im Prinzip alles richtig, was oben schon beschreiben wurde. Wenn Du die Einbaumaße eingehalten hast und die Leuchten korrekt verschaltet sind und dimmen, gibt es keinen Grund zur Beanstandung. Schau' aber sicherheitshalber mal nach wie groß der Bodenabstand ist.

Für Tagfahrlicht gilt, Zitat: Anarchie-99

  • Bodenabstand: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
  • Abstand zwischen den Tagfahrlichtern: mindestens 600 mm
  • Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und den Tagfahrlichtern: maximal 400 mm

Für Begrenzungsleuchten (Positionslicht) gilt generell ein Bodenabstand von mindestens 350 mm. Wenn die LED-Leuchte beide Funktionen erfüllt, muss sie also höher sitzen. Vielleicht daher die "Verwechslung" mit dem Nebellicht. Obwohl, blenden tut da natürlich erst recht nichts, es geht ausschließlich um die Sichtbarkeit :)

 

maximal 2 Positionsleuchten zulässig

Wenn er normale Standlichter hat und zusätzlich die gedimmten TFL als Standlicht hat, hat er 4 Standlichter an der Front, was nicht zulässig ist oder?

Er wird ne Mändelkarte bekommen haben und nun zum Tüv müssen der dass dan abnimmt (oder nicht). Die Karte geht dann zum Polizeipräsidium, eventuell muss er den Wagen vorführen.

Die normalen "Standlichter" sind kein Problem :) In Deutschland darf man vier haben, unter der Voraussetzung, dass zwei davon im Scheinwerfer integriert sind. In der Regel ist das ja der Fall.

Themenstarteram 27. Mai 2016 um 14:56

Es war nur eine mündliche Verwarnung, die TFL haben auch die richtige Höhe

Trotzdem wurmt mich das so sehr, das da einer der es wissen müsste so den klugscheisser und Boss raushängen lässt obwohl ich weiß das er unrecht hat.

Evtl. möchte ich mich bei der Dienststelle beschweren, aber ich weiß nicht um die dann einen auf jetzt erst recht machen und mir dadurch nur Umstände machen.

am 27. Mai 2016 um 16:31

Zitat:

@Dr_Lux schrieb am 27. Mai 2016 um 16:32:51 Uhr:

Die normalen "Standlichter" sind kein Problem :) In Deutschland darf man vier haben, unter der Voraussetzung, dass zwei davon im Scheinwerfer integriert sind. In der Regel ist das ja der Fall.

Stimmt.

2X vorn und 2X hinten als Schlußlicht.

Zitat:

@Golfanatiker schrieb am 27. Mai 2016 um 16:56:13 Uhr:

Es war nur eine mündliche Verwarnung, die TFL haben auch die richtige Höhe

Trotzdem wurmt mich das so sehr, das da einer der es wissen müsste so den klugscheisser und Boss raushängen lässt obwohl ich weiß das er unrecht hat.

Evtl. möchte ich mich bei der Dienststelle beschweren, aber ich weiß nicht um die dann einen auf jetzt erst recht machen und mir dadurch nur Umstände machen.

Schlafende Hunde soll man nicht wecken.

Oder musstest du dem Kollegen zus. zur mündlichen Verwarnung noch n 10er in die Tasche schieben?

Evtl. würde ich mal freundlich bei nem TüV-Prüfer anfragen, ob das alles so konform ist und ob man da nicht irgendwas schriftlich zur Mitführung im Auto von ihm bekommen kann (und sei es nur ein Auszug aus der Richtlinie, nach der die TFL geprüft sind).

MfG

Chris

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