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Tateinheit oder Tatmehrheit

Liebe Forumskameraden!
Mit der gestrigen Post erreichte mich ein Schreiben unseres Landrats, in welchem mir mehrere Verkehrsverstöße zur Last gelegt werden. So soll ich die A45 zwischen Haiger/Burbach und Willnsdorf mit einer Geschwindigkeit von 175km/h befahren haben, außerdem wird mir noch eine Mißachtung der Gurtpflicht vorgeworfen. Für mich stellt sich nun die Frage, ob diese beiden Vergehen in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen wurden. Ersteres würde nämlich bedeuten, daß nur die Geschwindigkeitsübertretung geahndet werden kann, nicht aber der Verstoß gegen die Gurtpflicht...:cool:
Meine bisherigen Recherchen zu der Problematik waren leider nur von bedingtem Erfolg gekrönt, so daß ich mir hier kompetentere Informationen erhoffe. Wer also bezüglich der Thematik über eine gewisse Sachkunde verfügt, möge diese bitte mit mir teilen - der Rest darf sich in Schweigen hüllen.

Beste Antwort im Thema

wie Dir unserem -herrn und -gott
wie konnte das nur passieren?
hast du die nicht über deinen (Internet-) Status informiert
Alex
Sorry der MUSSTE SEIN
Gut dass es auch mal Götter erwischt!

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Was hat ein Tempolimit mit der Gurtpflicht zu tun?
Oder bist Du zu schnell gefahren, weil Du nicht angeschnallt warst?
Bzw. warst Du nicht angeschnallt, weil Du zu schnell gefahren bist?

Da sind sich die Gerichte selbst nicht so einig z.B.:
OLG Rostock v. 27.08.2004:
Tateinheit bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Geschwindigkeitsüberschreitung
AG Sondershausen v. 07.07.2004 und OLG Jena v. 24.11.2004:
Tatmehrheit bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Geschwindigkeitsüberschreitung.
OLG Stuttgart v. 22.12.2006:
Zwischen einem Geschwindigkeitsverstoß und dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes besteht Tat- oder Handlungseinheit im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG. Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ist nur dann bußgeldbewehrt, wenn dies „während der Fahrt“ geschieht. Damit stellt die Fahrt eine tatbestandliche Voraussetzung dieser Ordnungswidrigkeit dar, weshalb sie sich mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht nur zeitlich überschneidet, sondern zwischen ihnen auch ein Beziehungs-/Bedingungszusammenhang besteht.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Tateinheit.php#23

wie Dir unserem -herrn und -gott
wie konnte das nur passieren?
hast du die nicht über deinen (Internet-) Status informiert
Alex
Sorry der MUSSTE SEIN
Gut dass es auch mal Götter erwischt!

Du musst in dem Fall beides Zahlen. Aber du kannst Widerspruch einlegen. Dazu kannst eigendlich einige Posts von dir aus dem Forum ausdrucken und als begrundung warum du zu schnell warst, anhængen;)

Häufig in Tateinheit (§ 19 OWiG) begangene Verstöße sind im Tatbestandskatalog berücksichtigt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand mit dem höchsten vorgesehenen Regelsatz auszuwählen. Es ist zweckmäßig, die nicht verfolgten Zuwiderhandlungen aktenkundig zu machen. Bei Tateinheit zwischen gleichgewichtigen Ordnungswidrigkeiten ist die Bearbeitung im herkömmlichen Verfahren notwendig.
Fälle der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind nicht in den Tatbestandskatalog aufgenommen worden. Die in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten sind jeweils einzeln zu ahnden; jede einzelne Geldbuße ist im Bußgeldbescheid gesondert auszuweisen und § 20 OWiG [...] anzugeben. Von der Verfolgung nicht ins Gewicht fallender Ordnungswidrigkeiten kann abgesehen werden.
Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und TatmehrheitAls tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges sind solche zu werten, die zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal "Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr" verbunden sind, sogenannte "Handlungseinheit"; entscheidend ist also, ob bei "natürlicher Betrachtung" eine Handlung gegeben ist (Anm.: "Natürliche Handlungseinheit";).
das Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug regelmäßig mit während dieser Fahrt begangenen Zuwiderhandlungen gegen StVO-Verbote in Tateinheit. Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).
Von Tatmehrheit spricht man dann, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Tatbestände erfüllt oder aber denselben Verstoß mehrmals begangen hat (Handlungsmehrheit = Tatmehrheit).
Ausnahmen von der Grobformel
Die Ordnungswidrigkeiten stehen nur dann in Tateinheit zueinander, wenn Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorliegt, so dass die isolierte Betrachtung der einen Zuwiderhandlung nicht möglich ist, ohne aus der anderen ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Nur gelegentlich einer Fahrt, die eine Dauerordnungswidrigkeit darstellt, begangene Verkehrsverstöße stehen dagegen zu dieser in Tatmehrheit (BGH VRS 52, 129).
Hieraus ergibt sich:
Zeitlich zusammenfallende Begehungsdelikte stehen zueinander in Tateinheit;
Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte stehen in der Regel zueinander in Tatmehrheit
Beispiele für Tatmehrheit:
Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Überholverstöße (OLG Hamm VRS 60, 50);
Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 25);
Unterlassen des Gurtanlegens und Geschwindigkeitsverstoß;
Unterlassen des Gurtanlegens und Abstandsverstoß;
Unterlassen der Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung
Beim Zusammentreffen mehrerer Unterlassungen besteht Tateinheit nur dann, wenn die vom Täter geforderten Handlungen dem gleichen Zweck dienen, also identisch sind. Ob dies der Fall ist, muss im Hinblick auf die Handlungspflichten beurteilt werden, die durch Unterlassung verletzt worden sind. Sind mehrere Pflichten durch "ein und dieselbe Handlung" zu erfüllen, so wird in ihrer Unterlassung nur eine Handlung gesehen werden können. Sind umgekehrt mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - selbst gleichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (BGH St. 18, 376, 379);
Beispiel:
Unterlassen des Gurtanlegens und Fahrzeug nicht rechtzeitig zur fälligen Hauptuntersuchung vorgeführt.

Warum antworten? ER wird Euch für falsche Antworten bestrafen:D

Zitat:

Original geschrieben von Kai70


Da sind sich die Gerichte selbst nicht so einig:

Danke, genau die Urteile habe ich auch gefunden. Desshalb ja auch meine bescheidene Anfrage hier...

:)

@Drahkke

Auch Dir danke für Deinen Beitrag. Nach mehrmaligem Lesen glaube ich diesen dahingehend verstanden zu haben, daß das Unterlassen des Gurtanlegens und der Geschwindigkeitsverstoß als tatmehrheitlich gewertet werden. Hab ich das so richtig verstanden?

Ich habe damals nur für den teureren Verstoß zahlen müssen und der Gurt wurde nicht extra berechnet.

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Nach mehrmaligem Lesen glaube ich diesen dahingehend verstanden zu haben, daß das Unterlassen des Gurtanlegens und der Geschwindigkeitsverstoß als tatmehrheitlich gewertet werden. Hab ich das so richtig verstanden?

Ja, das ist die Intention, die sich aus den Owi-Paragraphen ergibt.

Also die Rechtslage und deren Feinheiten kenne ich natürlich nicht, aber die hat ja der Drahke schon detailliert dargestellt, also könnte ich mich eigentlich hierzu in Schweigen hüllen ... aber eine ironisch-spaßige Bemerkung sei mir doch erlaubt:
"Kaiser und Gott" ist ja in solch einem Fall immer der einen stoppende Polizist - wie jugendlich er/sie auch sein mag - mit der großen Flinte im Halfter, da gilt für mich immer "whatever you say, Sir/Ma'am", schon aus reinem Selbsterhaltungstrieb. Und ich kenne es nur so: Angehalten worden z.B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, "Papiere bitte ... joaaa, und o'gschnallt san's ja aaa neet, des macht zusätzlich (ca.) 30 Euro" .... warum darüber streiten bzw. es wegen diesem "Klein-Knöllchen" auf einen Rechtsstreit ankommen lassen ?
Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Liebe Forumskameraden!

Mit der gestrigen Post erreichte mich ein Schreiben unseres Landrats, in welchem mir mehrere Verkehrsverstöße zur Last gelegt werden. So soll ich die A45 zwischen Haiger/Burbach und Willnsdorf mit einer Geschwindigkeit von 175km/h befahren haben, außerdem wird mir noch eine Mißachtung der Gurtpflicht vorgeworfen.

Schon ziemlich mutig auf dem sehr Kurvenreichen Abschnitt dort so schnell herzufahren, so weit mir bekannt ist ist dort teilweise  nur 100 km/h erlaubt,was natürlich für dich nicht gilt.

Und Anschnallen tun sich nur Feiglinge.........

@Kawa
weil er keinen persønlichen Kontakt hatte sondern alles mit der Post heim kam. Da wird er sicherlich Widerspruch einlegen. Auch wenn der Gurt in dem Fall kaum ins Gewicht fællt, da ich denke das wir ueber ein Limit im guenstigsten Fall von 120 sprechen

Zitat:

Original geschrieben von Kawa_Harlekin


.... warum darüber streiten bzw. es wegen diesem "Klein-Knöllchen" auf einen Rechtsstreit ankommen lassen ?

Genauso sehe ich das auch, nur interessier mich eben, wie es wirklich ist. Aber ich sehe schon, die Meinungen gehen mal wieder auseinander. Von daher werde ich wohl morgen anwaltlichen Rat einholen. Aber auf keinen Fall werde ich wegen "Peanuts" einen Rechtsstreit beginnen...

;)

Ach ja, danke mattalf und Hadrian, jetzt hab' ich's begriffen, es war bisserl mehr zu schnell :D, und im einen oder anderen Fall könnte es punktemäßig dann günstiger kommen ... pardon für meine lange Leitung ...
Gruß

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