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teilkasko versichert raeder die NICHT am auto sind?
Hi,
es ist so, dass meine winterraeder verbrannt sind als sie eingelagert waren.
Der haendler sagt jetzt ich moechte das ueber die teilkasko abwickeln, die sagt ich soll lieber die betriebshaftpflicht des haendlers nehmen.
Was sagt ihr?
3L
Beste Antwort im Thema
Moin,
hier geht es ja mal wieder durcheinander
1.) die Inhaltsversicherung des Händlers haftet grundsätzlich auch für fremdes Eigentum, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört. Dies ist hier schonmal erfüllt, da Räder grundsätzlich zu einer Werkstatt gehören.
2.) Zumeist ist in den Bedingungen der Inhaltsversicherung aber geregelt, dass fremdes Eigentum nur dann versichert gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Dritten vereinbart wurde.
3.) Oftmals wird in den Bedingungen der Inhaltsversicherung auch geregelt, dass nur dann für fremdes Eigentum geleistet wird, wenn es keinen anderweitigen Versicherungsschutz gibt (Subsidarität)
4.) die Teilkaskobedingungen sehen oftmals eine Deckung für einen weiteren gelagerten Radsatz vor (steht in den AKB) und ein Feuerschaden ist IMMER ein Teilkaskoschaden also ohne Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt
5.) es gibt einen Regulierungsgrundsatz: -> fremd VOR aussen - d.h. eine fremde Versicherung reguliert den Schaden eher als der eigene Aussenversicherungsschutz
6.) in Hausratbedingungen kann Aussenversicherungsschutz auf drei oder sechs Monate beschränkt sein, wobei Voraussetzung ist, dass die Räder dann auch mal zum Hausrat gehörten und somit auch mal im Haus oder der mitversicherten Garage unmontiert gelagert worden sein mussten, was bei den regelmässigen Wechselintervallen von Sommer- und Winterreifen wohl eher nicht der Fall ist, wenn man sie beim Händler einlagert.
Für den konkreten Fall heisst es:
- Versicherungsbedingungen der Teilkaskodeckung studieren, ob ein weiterer gelagerter Radsatz mitversichert gilt -> falls ja, dann zahlt die Teilkaskoversicherung
- sollte die Teilkaskoversicherung keinen weiteren Radsatz abdecken, dann besteht meiner Meinung nach kein anderweitiger Versicherungsschutz (Hausrat scheidet wohl wegen der dauerhaften Abwesenheit der Räder vom Haushalt aus) und die ggfs. vorhandene Inhaltsversicherung bzw. Handel-/Handwerkversicherung der Werkstatt müsste den Zeitwertschaden erstatten.
Woher weiss der RolandHB1 das?
Ich arbeite als Schadenregulierer für einen Sachversicherer und beschäftige mich beruflich mit genau diesen Fragen
Beste Grüße
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36 Antworten
Moin,
ich will ja nicht vorlaut sein, sicher gibt es größere Experten als ich, aaber wenn es sicht nicht um eine "Gefälligkeit" handelt, dann ist es eindeutig Sache der Werkstatt, den "alten Zustand" wiederherzustellen. Also Reifen ersetzen, egal wie, das ist Unternehmerrisiko.
Viel Erfolg!
Zitat:
Original geschrieben von radkappab
Moin,
ich will ja nicht vorlaut sein, sicher gibt es größere Experten als ich, aaber wenn es sicht nicht um eine "Gefälligkeit" handelt, dann ist es eindeutig Sache der Werkstatt, den "alten Zustand" wiederherzustellen. Also Reifen ersetzen, egal wie, das ist Unternehmerrisiko.
Viel Erfolg!
Ich habe so den eindruck die koennen garnicht.. Die haben ganz andere sorgen...
Ich haette es halt gerne irgendwie geregelt.
3L
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies ein Teilkaskoschaden ist. Die Räder wurden ein Opfer der Flammen, aber nicht in Verbindung mit dem versicherten Kfz. Das hat ja nicht gebrannt.
Daher beim Händler schriftlich Schadenersatz für die eingelagerten und verbrannten Räder fordern.Das werden sicherlich noch mehr Geschädigte des Brandes tun. Der kann sich dann mit seiner Brand- oder Betriebsversicherung, wie immer das auch heißt, in Verbindung setzen.
Eine Verschiebung auf die Teilkasko würde ich als etwas bezeichnen, was man nicht tun sollte. Und dies hat die Teilkaskoversicherung meines Erachtens auch folgerichtig ausgeführt.
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies ein Teilkaskoschaden ist. Die Räder wurden ein Opfer der Flammen, aber nicht in Verbindung mit dem versicherten Kfz. Das hat ja nicht gebrannt.
Daher beim Händler schriftlich Schadenersatz für die eingelagerten und verbrannten Räder fordern.Das werden sicherlich noch mehr Geschädigte des Brandes tun. Der kann sich dann mit seiner Brand- oder Betriebsversicherung, wie immer das auch heißt, in Verbindung setzen.
Eine Verschiebung auf die Teilkasko würde ich als etwas bezeichnen, was man nicht tun sollte. Und dies hat die Teilkaskoversicherung meines Erachtens auch folgerichtig ausgeführt.
Richtig, da die Räder nicht am Fahrzeug waren, reguliert hier die TK mit Sicherheit nicht.
Ansprüche sind an den Händler zu stellen
Der haendler sagt es kaeme auf die versicherung an, manche machen es manche nicht. Das muss irgendwo in der leistungsbeschreibung stecken, so wie das geklaut laptop aus dem kofferraum, oder sowas.
Meine sagt inzwischen sie macht es aber auf kasko und mit hochstufung. Das ist auch wieder nix, der schaden ist vielleicht gut 1000EUR dafuer selbstbeteiligung und hochstufung, dann lass ich es lieber.
3L
Zitat:
Original geschrieben von 3L-auto-ja
Der haendler sagt es kaeme auf die versicherung an, manche machen es manche nicht. Das muss irgendwo in der leistungsbeschreibung stecken, so wie das geklaut laptop aus dem kofferraum, oder sowas.
Meine sagt inzwischen sie macht es aber auf kasko und mit hochstufung. Das ist auch wieder nix, der schaden ist vielleicht gut 1000EUR dafuer selbstbeteiligung und hochstufung, dann lass ich es lieber.
3L
Das geklaute Laptop ist schon überhaupt nicht Versichert in der TK, genau so wenig wie mobile Navi`s oder ähnliche Gegenstände......
Wenn überhaupt kann man im Fahrzeug befindliche Gegenstände unter Umständen über die Hausratversicherung ersetzt bekommen. Der Händler hat keine Ahung und erzählt dir dummes Zeug.
Lass dich dich nicht veräppeln. Ansprüche anmelden und sich die Versicherungsdaten geben lassen.
Oder aber leer ausgehen.
Deine Entscheindung
Ob hier der "Händler" zum Schadenersatz verpflichtet ist, hängt sicherlich von der mit ihm getroffenen Vereinbarung ab.
Wesentlich einfacher ist es sicherlich, die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
In der Regel ist ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- bzw. Sommerbereifung auch ausserhalb des Fahrzeuges mitversichert, sofern dieser zum Schadenzeitpunkt unter Verschluss gehalten wurde (was hier ja wohl der Fall war).
Da es sich bei einem Brandschaden um ein Schadenereignis handelt, dass dem Bereich der Teilkaskoversicherung zuzurechnen ist, erfolgt auch keine Rabattbelastung und es wird nur die Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung berücksichtigt, sofern für die Teilkaskoversicherung überhaupt eine Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Jetzt widersprechen sich hier schon die Koniferen.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
In der Regel ist ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- bzw. Sommerbereifung auch ausserhalb des Fahrzeuges mitversichert, sofern dieser zum Schadenzeitpunkt unter Verschluss gehalten wurde (was hier ja wohl der Fall war).
Da es sich bei einem Brandschaden um ein Schadenereignis handelt, dass dem Bereich der Teilkaskoversicherung zuzurechnen ist, erfolgt auch keine Rabattbelastung und es wird nur die Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung berücksichtigt, sofern für die Teilkaskoversicherung überhaupt eine Selbstbeteiligung vereinbart ist.
wo bitte steht das in den AKB`s...
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
In der Regel ist ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- bzw. Sommerbereifung auch ausserhalb des Fahrzeuges mitversichert, sofern dieser zum Schadenzeitpunkt unter Verschluss gehalten wurde (was hier ja wohl der Fall war).
Da es sich bei einem Brandschaden um ein Schadenereignis handelt, dass dem Bereich der Teilkaskoversicherung zuzurechnen ist, erfolgt auch keine Rabattbelastung und es wird nur die Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung berücksichtigt, sofern für die Teilkaskoversicherung überhaupt eine Selbstbeteiligung vereinbart ist.
wo bitte steht das in den AKB`s...
z.B. hier www.google.de/url
GDV-Musterbedingungen A.2.1.2 (Seite 9)
Beitragsfrei mitversicherte Teile
A.2.1.2 Soweit in A.2.1.3 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör
des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
a fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
b fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter
Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs
dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung
nicht als Luxus angesehen wird....
Ich lese da nix von Garage oder so..
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Beitragsfrei mitversicherte Teile
A.2.1.2 Soweit in A.2.1.3 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör
des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
a fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
b fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter
Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs
dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung
nicht als Luxus angesehen wird....
Ich lese da nix von Garage oder so..
GDV-Musterbedingungen A.2.1.2 (Seite 9)
Einfach noch einmal ein Seite weiterblättern und unter f) nachlesen
bist du sicher, dass diese Musterbedingungen von allen Versicherern genau so angewendet werden?
Bei denen, die ich hier vorliegen habe, steht das nirgens......
Ich hab zweimal gelesen
Moin,
für den Fall, dass der Händler eine Feuerinhaltsversicherung abgeschlossen hat, sind die fremden Sachen, die sich zum Schadenzeitpunkt in der Werkstatt lagern, ebenfalls dort versichert.
Bei der Betriebshaftpflicht kommt es darauf an, ob dem Händler eine Fahrlässigkeit nach zu weisen ist, wenn nein, dann wird diese auch nicht für den Schaden aufkommen.
U.U. könnte (sofern versichert) die Hausrat dafür einstehen, was aber problematisch wird, weil normaler Weise nur Versicherungsschutz unter der angebenen Adresse besteht. Einige Gesellschaften haben den erweiterten Versicherungsschutz in der Umgebung erweitert (Garage, wenn sie einige Straßen weiter sich befinden).
Es gibt zwar die sogenannte Außenversicherung, gilt für die Teile, die vorrübergehend in anderen Orten befinden.
Der Begriff vorrübergehend ist meistens mit einer Zeit von bis zu 3 Monaten gemeint.
Sollte die Polizei einen Brandstifter ermitteln, dann können dort Schadenersatzansprüche gestellt werden.
Mal bitte prüfen.