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Teilkaskoschaden - fiktive Abrechnung - Fahrzeug veräussern

Themenstarteram 9. Dezember 2014 um 2:07

Guten Morgen,

ich bitte meine Fragestellung zu entschuldigen falls bereits eine identische existiert. Ich habe im Archiv leider keinen Fall gefunden wo es zu meinem Fall aufgrund der Werte sehr ähnlich ist.

Es handelt sich um einen Diebstahlschaden von Fahrzeugteilen was über die Teilkasko abgewickelt wird. Der Sachverständige hat im Auftrag der Versicherung folgende Werte ermittelt:

Reparaturkosten: 7.400,- EUR

Restwert: 8.270,- EUR

Wiederbeschaffungswert: 16.800,- EUR

Die Differenz WBW abzüglich Restwert beträgt somit 8.530,- EUR und über den Reparaturkosten. Im Gutachten sind 3 Angebote von Aufkäufern angegeben. Das höchste Gebot beträgt 8.270,- EUR.

Ich beabsichtige das Fahrzeug im beschädigten Zustand zu veräussern, da die Beschädigungen einfach zu schwerwiegend sind. Auch wenn es kein Totalschaden ist.

Unklar ist für mich welchen Betrag die Versicherung auszuzahlen hat? Den Differenzbetrag oder die Netto Reparaturkosten?

Wie verläuft in solch einem Fall die Veräußerung des Fahrzeugs? Muss ich den Kontakt mit dem Aufkäufer herstellen und einen Kaufvertrag abschließen, damit die Versicherung auszahlt? Oder kann das Fahrzeug an die Versicherung abgetreten werden?

Beste Antwort im Thema
am 10. Dezember 2014 um 16:08

In einem Forum kann jeder seine Meinung zum Besten geben und der TE kann für sich selbst entscheiden, wem er glauben mag.

Wenn nun rrwaith der Meinung ist, das beim Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer immer mit zu entschädigen sei, ist das seine Meinung. Der Meinung kann man sich anschliessen oder es auch sein lassen.

Spätestens bei der Regulierung seines Schadens wird der TE feststellen, ob sich auch sein Versicherer der Meinung von rrwaith anschliessen wird.

p.s. ich bin hier mal weg

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Bei fiktiverAbrechnung bekommst du:

-Reparaturkosten---minus MwSt: 7400,--minus19%=6218,48€, von der Versicherung

-Restwert: 8270,-vom Aufkäufer des Gutachters.

Macht zusammen: 14488,48€

Themenstarteram 9. Dezember 2014 um 14:23

Danke für die Antwort.

Jetzt bin ich verwirrt, da von jeder Stelle eine andere Antwort kommt was die Auszahlung der Versicherung betrifft.

Der Anwalt sagt: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Die Versicherung sagt: Wiederbeschaffungswert Netto abzüglich Restwert Brutto.

Die dritte Variante ist Reparatuskosten Netto.

Was stimmt denn nun?

Zitat:

@F10ler schrieb am 9. Dezember 2014 um 15:23:09 Uhr:

 

Was stimmt denn nun?

Anwalt und Versicherung liegen falsch. Variante drei ist richtig.

Wie ist denn der WBW ausgewiesen?

Regel- oder Differenzbesteuert?

Themenstarteram 9. Dezember 2014 um 15:46

Laut Gutachten regelbesteuert, da auch vergleichbare Fahrzeuge überwiegend regelbesteuert angeboten würden.

Das Fahrzeug ist übrigens 2 Jahre alt. Falls dies wichtig ist.

OK. also dann Vergleichskontrollrechnung:

WBW (Netto) 14117 - RW 8270 (Brutto) = 5847 Euro

Repko Netto = 6218 Euro

Somit bekommst du (erstmal) 5847 Euro

Die Steuer beim Restwert ist vom Käufer steuerlich zu berücksichtigen, du bekommst

diesen ja Brutto ausbezahlt und kannst diese ja nicht abführen.

(Es sei denn du bist selbständig und das Fahrzeug ist im Betriebsvermögen)

Soweit alles klar jetzt ?

Themenstarteram 9. Dezember 2014 um 17:01

Vielen Dank.

Ja jetzt ist es mir klar. Es handelt sich um mein eigenes Privatfahrzeug was nur privat genutzt wurde. Also stimmt was die Versicherung sagt.

Man erlaube mir im Zusammenhang bitte noch eine Frage zur MwSt.

Vereinfacht gesagt käme ich also am Ende der gesamten Abwicklung auf einen Betrag was dem WBW in Netto entspricht. Die MwSt. beträgt also 2682,- EUR.

Wenn ich über einen Händler nun ein 5 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug für 9000,- EUR erwerbe, wird die von der Versicherung auszuzahlende MwSt. 9000 - 19% = 1436,97 EUR betragen oder wird dies wieder anders gerechnet?

Bitte entschuldigt mich für meine Fragen. Ich hatte noch nie solch einen Schadensfall und mein Anwalt entpuppte sich als ein Reinfall.

du brauchst dich doch für deine Fragen nicht entschuldigen, dafür ist dieses Forum doch da :)

Wenn du dir ein anderes Fahrzeug kaufst, bekommst du die MwSt. bis maximal zur Höhe des WBW.

 

Hierbei ist es eigentlich nicht von Bedeutung, ob die Steuer beim gekauften Fahrzeug ausgewiesen ist oder nicht.

Aber Obacht!

Das hier ist Kasko und nicht KH, es kann auch sein, dass die Versicherung auf einem

"richtigen Nachweis" der Mwst. besteht, die AKB´s sind da nicht so eindeutig ausgelegt.

Es gibt Versicherer die bezahlen so wie oben beschrieben, es gibt aber auch Versicherer die das anders sehen.

Das ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Eventuell schreibt xAKBx oder Twelf ja noch etwas zum Thema hier.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 9. Dezember 2014 um 17:26:55 Uhr:

OK. also dann Vergleichskontrollrechnung:

WBW (Netto) 14117 - RW 8270 (Brutto) = 5847 Euro

Repko Netto = 6218 Euro

Somit bekommst du (erstmal) 5847 Euro

Die Steuer beim Restwert ist vom Käufer steuerlich zu berücksichtigen, du bekommst

diesen ja Brutto ausbezahlt und kannst diese ja nicht abführen.

(Es sei denn du bist selbständig und das Fahrzeug ist im Betriebsvermögen)

Soweit alles klar jetzt ?

Die AKB welcher Versicherung legst Du Deiner Abrechnungsart zu Grunde? Bei allen mir bekannten AKB sieht die Abrechnung anders aus.

Wie sieht die bei dir denn aus?

Konkretes Beispiel? Paragraph?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 9. Dezember 2014 um 18:28:59 Uhr:

 

Die AKB welcher Versicherung legst Du Deiner Abrechnungsart zu Grunde? Bei allen mir bekannten AKB sieht die Abrechnung anders aus.

Die hier:

http://www.gdv.de/.../

Was steht denn in den dir bekannten AKB`s dazu ?

Und welche wären das denn?

am 9. Dezember 2014 um 17:36

So oder ähnlich steht es wohl auch in den Versicherungsbedingungen des TE:

Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist.

Bei fiktiver Abrechnung erfolgt die Regulierung so, wie vom Dellenzaehler beschrieben.

Erfolgt ein Ersatzwagenkauf incl. Mwst. von 9.000 Euro (die Mehrwertsteuer muss ausgewiesen sein!), ändert sich die Abrechnung:

Reparaturkosten brutto 7.400 Euro ./. Selbstbeteiligung ./. bereits reguliert

Ist beim Ersatzwagenkauf keine Mwst. ausgewiesen, bleibt es bei der Regulierung, wie vom Dellenzaehler beschrieben.

OK. Vielen Dank xAKBx.

Also muss die Mehrwertsteuer dann doch ausgewiesen sein.

Ist halt nicht KH.

Themenstarteram 9. Dezember 2014 um 18:12

Zitat:

@xAKBx schrieb am 9. Dezember 2014 um 18:36:50 Uhr:

So oder ähnlich steht es wohl auch in den Versicherungsbedingungen des TE:

Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist.

Bei fiktiver Abrechnung erfolgt die Regulierung so, wie vom Dellenzaehler beschrieben.

Erfolgt ein Ersatzwagenkauf incl. Mwst. von 9.000 Euro (die Mehrwertsteuer muss ausgewiesen sein!), ändert sich die Abrechnung:

Reparaturkosten brutto 7.400 Euro ./. Selbstbeteiligung ./. bereits reguliert

Ist beim Ersatzwagenkauf keine Mwst. ausgewiesen, bleibt es bei der Regulierung, wie vom Dellenzaehler beschrieben.

Genau so steht es in den AVB.

Jetzt wird es für mich wieder kompliziert.

Also sollte ich das Fahrzeug zuerst veräussern, für einen Preis den ich unabhängig vom Gutachten selbst mit dem Käufer vereinbaren kann. Erwerbe das Ersatzfahrzeug von einem Händler der z.B. nicht der Kleinunternehmerregelung fällt damit die 19% MwSt. in der Rechnung ausgewiesen werden kann, reiche den Kaufvertrag/die Rechnung bei der Versicherung ein und erhalte die Reparaturkosten Brutto abzüglich 150,- EUR SB. Stimmt das soweit?

Kann man so abrechnen, weil es kein Totalschaden ist oder ist das die Regel?

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